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 Ausnahmen bei:

Präsenzpflicht: 

Für Schüler/innen, die bzw. deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die sich im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt werden. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens.

Tragen von Masken:

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske oder keinen eng anliegenden MNS tragen können, müssen einen sonstigen nicht eng anliegenden MNS tragen. Sofern den
Personen auch dies nicht zugemutet werden kann, entfällt die Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe ist eine ärztliche Bestätigung vorzuweisen. s.o.

Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens.

Die Schulleitung muss Atteste zurückweisen, die nicht die folgenden Informationen enthalten:

o ausstellende/r Ärztin/Arzt,
o Ort und Datum der Ausstellung,
o die Person, auf welche sich das Attest bezieht,
o die Begründung für die ärztliche Entscheidung.

Im Bedarfsfall kann die Schulleitung eine Landesschulärztin/einen Landesschularzt bzw. den Schularzt/die Schulärztin des Standortes zur Beratung beiziehen.

ACHTUNG: Wenn keine Teilnahme am Unterricht, dann

Für Schüler/innen, die von der Präsenzpflicht ausgenommen sind oder sich in Quarantäne befinden, gelten dieselben Regelungen wie im Krankheitsfall. Unterrichtsinhalte sind selbständig zu erarbeiten.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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