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Mit § 113 b des Medizinproduktegesetzes, idgF, besteht die Möglichkeit, in Österreich Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung in Verkehr zu bringen, obwohl diese vom Hersteller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden.

 Seit 1. Mai 2021 gilt:  Medizinproduktegesetz § 113b >>> hier

".... wird festgelegt, dass Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2,..........die jedoch vom Hersteller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden, im Falle einer Pandemie grundsätzlich auch zur Eigenanwendung verwendet werden können."

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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