Weiterentwicklung der Deutschförderung
Ab dem Schuljahr 2026/27 können Schulleitungen entscheiden, ob sie beim bestehenden Modell der Deutschförderung mit Deutschförderklasse, Deutschförderkurs oder integrativer Sprachförderung bleiben, oder ein schulautonom angepasstes Modell wählen.
Das Konzept hat folgende Punkte zu umfassen (SchOG § 8h Abs. 3b):
„1. die organisatorische Umsetzung der Deutschförderung an der Schule,
2. die pädagogische Umsetzung der Deutschförderung,
3. die Qualifizierung der Lehrpersonen und
4. die Zielbeschreibung und -erreichung.“
und muss der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis gebracht werden.
Die Meldung muss jeweils vorab für das folgende Schuljahr erfolgen und zwar bis 31. März. In diesem Jahr war der Termin der 15. April.
Welches Modell der Deutschförderung für das kommende Schuljahr gewählt wurde, können Eltern somit bereits jetzt schon an der Schule erfragen.
Weiterentwicklung der MIKA-D Tests
Ab dem Schuljahr 2026/27 steht Schulen eine weiterentwickelte Version der MIKA-D Erhebung mit größerer Aufgabenanzahl und einem neuen Baukastensystem für einen flexibleren Einsatz auch auf der Grundstufe II und Sekundarstufe I zur Verfügung.
Reduktion der pflichtigen Anzahl
Nur mehr eine verpflichtende MIKA-D Erhebung pro Schuljahr aber weitere Durchführungen bei beobachtbarem Lernfortschritt möglich.
Verpflichtender Besuch der Sommerschule
Stichtag ist der erste Tag des zweiten Semesters! >> SchUG § 12
(6a)Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen oder ...., besteht jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht ... (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.“
Die Anmeldung hat durch die Schulleitung zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten müssen darüber informiert werden.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schullaufbahnverlusten
Für außerordentliche Schülerinnen und Schüler wird zur Vermeidung von Laufbahnverlusten auch während des Besuchs der Deutschförderklasse eine Leistungsbeurteilung vorgesehen.
Bei MIKA-D Ergebnis „mangelhaft“/Besuch einer Deutschförderklasse ist nunmehr ein Aufsteigen per Beschluss der Klassen- bzw. Schulkonferenz möglich. (SchUG § 25 Abs. 5d)
Übertritt von der 4. in die 5. Schulstufe: Die Feststellung der Schulkonferenz der Volksschule, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin bzw. den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule, verhindert nun, dass die Nahtstelle zu einer Barriere wird und Kinder in einem altersmäßig unpassendem Umfeld verweilen müssen. (SchUG § 28 Abs. 2)
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- Kategorie: Elternbrief Mai 2026








