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 Eigene Verordnung für Semesterferien  BGBl. II Nr. 25/2021  ACHTUNG Ergänzungsunterricht: nur kurze Anmeldefrist    aktualisiert: 22.1.2021

zur konsolidierten (tagesaktuellen Fassung :  Semesterferienverordnung 2021 – C-SeVO 2021

Zweck § 2

Zweck der Verordnung ist in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark den Beginn der Semesterferien festzulegen. Weiters ist der Zweck der Verordnung Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung bis einschließlich der 8. Schulstufe und Polytechnischer Schulen, auf die Teilnahme am Unterricht im Sommersemester 2021 vorzubereiten, wenn sie aufgrund ihrer Selbsteinschätzung oder der Einschätzung der Erziehungsberechtigten einen Aufholbedarf in zumindest einem der Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen aufweisen.


 Einrichtung von Ergänzungsunterricht § 3                  ACHTUNG kurze Anmeldefrist  zu Ergänzungsunterricht

 (1) Die Schulleitung kann in den Semesterferien Ergänzungsunterricht einrichten. Die Zahl der an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler soll möglichst 50 vH der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule nicht übersteigen.
(2) Die Einrichtung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde hat die Zustimmung zu verweigern, wenn am Ende der Anmeldefrist gemäß § 4 Abs. 2 nicht für zumindest einen Tag acht Anmeldungen vorliegen.

(3) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen- oder schulstufen- und schulstandortübergreifend eingerichtet werden.

§ 4 (2) Die Frist zur Anmeldung endet in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 27. Jänner 2021, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 29. Jänner 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.   

Anmeldeformular plus Informationsschreiben erhalten die Eltern von "ihren" Schulleitungen. 

Bis Donnerstag 28.1. Abgabe der Anmeldung bei der Schulleitung  erbeten. 

Ende der Anmeldefrist: Freitag 29.1.2021 - auch elektronische Anmeldung ist zulässig!

Informationen zum Ergänzungsunterricht durch die BD Stmk.  hier


 Ergänzungsunterricht laut  SchUG § 82 m

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden


Festsetzung des Beginns der Semesterferien 2021 für einzelne Bundesländer

§ 8. Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Schulzeitgesetz 1985 beginnen die Semesterferien in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche.

Für die Pflichtschulen wurde das Schulzeitausführungsgesetz geändert: LGBl. Nr. 8/2021:

in § 2 wurde dazugefügt:

(4a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beginnen im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 4 und Abs. 6 Z 3 am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche


Überreichung der Schulnachricht und Berechnung von Fristen mit Bezug zum Ende des Wintersemesters 2020/21

§ 9. (1) Abweichend von § 19 Abs. 3 und § 22a Abs. 1 SchUG ist die am Ende des Semesters auszustellende Schulnachricht oder das Semesterzeugnis an einem der ersten beiden Unterrichtstage des Sommersemesters 2021 zu überreichen. Schülerinnen und Schülern der 4., 8. und 9. Schulstufe oder deren Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen die Schulnachricht ab dem Ende des Semesters in der Schule persönlich und einzeln zu überreichen.
(2) Unbeschadet der Regelung der §§ 8 und 9 dieser Verordnung enden in Abhängigkeit vom Ende des Wintersemesters 2020/21 oder dem Beginn des Sommersemester 2021 zu berechnende Fristen in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark an jenem Tag an welchem dies bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Schulzeitgesetz 1985 oder der am 18. Jänner 2021 geltenden landesgesetzlichen Regelung der Fall wäre.


aus: Informationsschreiben der BD Stmk. Geschäftszahl: IVMi1/517-2021

♣ Letzter Schultag des Wintersemesters

Der letzte Schultag des Wintersemesters ist der 5. Februar 2021.Schulnachrichten und Semesterzeugnisse müssen mit diesem Datum ausgestellt werden.

Urlaubspläne zm Termin der ursprünglichen Ferienwoche

Wenn Eltern für die Woche vom 15.2. eine Reise gebucht haben oder aus sonstigen Gründen ihre Kinder in der ursprünglichen Ferienwoche nicht in die Schule schicken wollen, ist dies im Rahmen der bisherigen Praxis – Schulleitung kann in der aktuellen Ampelphase wochenweise eine Freistellung genehmigen – möglich.

Freigestellte Schülerinnen und Schüler haben in dieser Zeit aber keinen Anspruch auf ortsungebundenen Unterricht, und müssen den versäumten Stoff selbstständig erarbeiten.

♣ Verteilung der Schulnachrichten/Zeugnisse

Die Verteilung der Schulnachrichten/Zeugnisse erfolgt erst am 15./16.2., und zwar im Präsenzunterricht (voraussichtlich Schichtbetrieb).

Ausnahmen gibt es nur in der 4., 8. und 9. Schulstufe – hier sind auf Verlangen bereits am 5.2. Möglichkeiten der Abholung unter Einhaltung der Hygienebestimmungen vorzusehen.

♣ Schülereinschreibung - Volksschule:

Die Schuleinschreibung ist eine gesetzliche Aufgabe und kann auch im Lockdown stattfinden.
Die verordneten Termine haben weiterhin Geltung.

Einzig die Stadt Graz hat für ihre Pflichtschulen die Einschreibung auf einen neuen Termin verschoben; dies hat aber keine Bedeutung für Schulen außerhalb von Graz bzw. die Bundesschulen.

 

 

 

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