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Helmpflicht

Bei der Benutzung von Elektrofahhrädern sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet
bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und, wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, müssen Kinder unter 12 Jahren  einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. (§ 66 (6))
 
bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers  sind Personen unter 16 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet.  (§ 68a (7))
 
ab 1. Oktober 2026: Helmpflicht für alle Altersstufen bei Benützung eines "E-Mopeds"
 
Ausnahme von der Helmtragepflicht: "Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes/Radfahrers/Rollerfahrers/... nicht möglich ist."
 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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