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 BGBl. I Nr. 17/2026 Novelle -kundgemacht am 23.04.2026

 Straßenverkehrsordnung 

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

Fahrzeug

 Z 19  Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine.
 
Nicht als Fahrzeuge gelten: 
 
e) fahrzeugähnliches Spielzeug
               (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von                                höchstens 5 km/h) 
f) ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge
                  (etwa einspurige Klein- und Miniroller ohne elektrischen Antrieb und ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren                         Felgendurchmesser von höchstens 300 mm);

Fahrrad:

Z 22  Fahrrad:
Fahrrad wie bisher
a)  ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b)  ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), ... (siehe unten)
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
 
Neu: Nicht als Fahrrad gelten:
 
b) Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad,“
 
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht; Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad;“
 
§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. b und d treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
 
Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller:
 
NEU:  Z 22a  
Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller: ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das mit einer Lenkstange, einem Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet ist und keine Sitzvorrichtung aufweist;

Helmpflicht

 
Bei der Benutzung von Elektrofahhrädern sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet
bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und, wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, müssen Kinder unter 12 Jahren  einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. (§ 66 (6))
 
bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers  sind Personen unter 16 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet.  (§ 68a (7))
 

Rollerfahren

NEU:   Rollerfahren § 68a.

(1)
Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Abs. 7 maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.

(2)
Die Mitnahme einer weiteren Person auf dem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller ist verboten. Weiters ist auch die Güterbeförderung verboten, außer in einem Behältnis zur Aufbewahrung eines Sturzhelms oder sonstiger kleiner Gegenstände. Auch das Ziehen eines Anhängers ist unzulässig. Verboten sind außerdem Taschen oder Rucksäcke, die auf den Lenkgriffen aufgehängt sind.
(3)
Ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller darf nur gelenkt werden, wenn beim Rollerfahrer der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
(4)
Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

(5)
Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind auszurüsten:
1. mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
5. mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
6. mit Fahrtrichtungsanzeigern auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen, und
7. bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht.

(5)
Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind auszurüsten:
1. mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
5. mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
6. mit Fahrtrichtungsanzeigern auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen, und
7. bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht.

(6)
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Beschaffenheit und Ausrüstung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen.
(7)
Personen unter 16 Jahren sind bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Rollerfahrers nicht möglich ist. Wer ein Kind unter 12 Jahren beim Rollerfahren beaufsichtigt, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.“

 

"E-Moped"

Die gravierendsten Neuregelungen treten erst mit 1. Oktober in Kraft: Ab dann gelten sie als Kraftfahrzeuge und brauchen daher

eine Zulassung und Nummerntafel und Versicherung.

Zum Lenken braucht man zumindest einen "Mopedführerschein"

Es fällt aber auch die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 25km/h. Diese wird dann, wie es schon bei Mopeds mit Verbrennermotor ist, auf 45 km/h angehoben.

 

 

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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