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"Im Zuge der Schülereinschreibung ist auch die Schulreife eines Kindes zu prüfen und eine schriftliche Entscheidung darüber zu treffen, ob es die Schulreife besitzt oder nicht besitzt."

aus Erlass der BD Stmk. GZ.: VIII Schu5/0032-2022

Dies wird in der Steiermark offenkundig seit Jahren -zum Schaden der Kinder- nicht vollzogen!

Vorschulstufe

Quelle: NBB 2024/Teil2, Seite 280, 281

Wegen dieses Missstandes haben wir immer wieder urgiert und schließlich erreicht, dass zur Herstellung einer gewissen Einheitlichkeit im Jahr 2018 die "Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung)" erlassen wurde.

Offenbar lag und liegt es nicht an der Interpretation, was "schulreif" bedeutet, sondern an dem beharrlichen Festhalten am Vorgang "erst probieren, ob es in der 1. Schulstufe geht und dann, nach dem Scheitern der Abstieg =Wechsel in die Stufe darunter"

siehe Grafik oben

Dass der Erlass der Bildungsdirektion vom 1.Februar 2022-siehe oben- eine Verbesserung gebracht hat, ist noch nicht belegt. 

Vorschulklassen, kann und wird es nur geben, wenn die Einsicht wächst,

dass ein passgenauer Schulstart für die gesamte Schullaufbahn wichtig ist,

dass die Ressourcen dafür aufzuwenden sind, und 

dass eine entsprechende Begleitung/Kontrolle durch die Schulaufsicht erfolgen muss.


Getzlicher Auiftrag:

Immerhin ist der Auftrag "(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe  sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung...."   durch ein Bundesgesetz, das Schulpflichtgesetz, vorgegeben,  SchPlG § 6  

Zusätzlich:

Um eine richtige Feststellung der Schulreife zu ermöglichen bzw. zu unterstützen, werden

per Gesetz die Erziehungsberechtigten verpflichtet

"... Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen."

und

für den Fall, dass die erziehungsberechtigten das nicht tun, wurden die Ländern per "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik ..." verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diesfalls auch eine direkte Weitergabe vom Kindergarten an die Schule erfolgen kann: 

Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG Artikel 13, Abs 3, Z 5 lautet:

"dafür auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, nicht nachkommen " 

 Siehe auch: EB Mai 2023 Stiefkind Vorschulstufe


 

Vorschulklasse versus "Schuleingangsbereich"

siehe dazu die Historie >> hier 

Geltungsbereich der Inhalte

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