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Vorschulklassen im Schulversuch

4. SchOG-Novelle 7.Juli 1971

Artikel II SCHULVERSUCHE ZUR SCHULREFORM
§ 1 . Durchführung von Schulversuchen Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer Formen sind Schulversuche im Sinne der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

§ 2. Vorschulklassen
Vorschulklassen haben der Förderung der Erlangung der Schulreife durch Schulpflichtige zu dienen, die gemäß § 14 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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