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Mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache

SchUG § 4

Einen nicht unerheblichen Anteil an der „Misere“ Laufbahnverlust in der Volksschule hat auch der Umstand, dass zu viele Kinder bei Schuleintritt die Unterrichtssprache nicht ausreichend gut beherrschen.
Sie sind gem. § 4 (2) als außerordentliche (ao.) Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

Obwohl SchUG § 3 Abs. 3  besagt:

Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
können nicht einmal alle in Österreich geborenen Kinder, auch nicht, wenn sie bereits die österreichische Staatsbürgerschaft haben, ausreichend gut Deutsch.
zB Bericht der Rathauskorrespondenz der Stadt Wien vom 1.10.2024:
knapp 52 Prozent der außerordentlichen Schüler*innen an öffentlichen Wiener Volksschulen geben als Geburtsland Österreich an und
knapp 20 Prozent der außerordentlichen Schüler*innen an öffentlichen Wiener Volksschulen haben die österreichische Staatsbürgerschaft.

Verschärfend kommt hinzu, dass ein erheblicher Teil der Kinder volle zwei Jahre in Deutschförderklassen oder -kursen verbringt und nicht wie es vom Gesetzgeber angedacht ist:  SchUG § 4: „(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig“ , nur ein Schuljahr. Viele von ihnen gehen in die gem. dem 2. Satz mögliche Verlängerung um bis zu 12 weitere Monate.

Aus einer Auswertung des Bildungsressorts für die APA geht hervor, dass von den 22.800 Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2022/23 erstmals den außerordentlichen Status erhalten haben, 22 Prozent einmal und drei Prozent zweimal die Klasse wiederholen mussten.“ (Der Standard, 22.07.26)
Ein Übertritt von der Volksschule in die Mittelschule war für ao. SUS bisher ausgeschlossen, da sie die Voraussetzung für die Aufnahme in die Mittelschule, nämlich ein positives Abschlusszeugnis der Volksschule, nicht erreichen konnten.

Zur passgenaueren Umsetzung der Deutschförderung
haben Schulen ab dem heurigen Schuljahr 2026/27 die Möglichkeit, die Deutschförderung an ihrer Schule autonom auszugestalten. (siehe: www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief )
Österreichweit haben rund 52% der Schulen mit außerordentlichen Schüler/innen ein Sprachförderkonzept für ihren Standort ausgearbeitet und werden im Schuljahr 2026/27 die Sprachförderung schulautonom gestalten.“ (www.bmb.gv.at)

Das BMB hat dafür Kriterien zur Qualitätssicherung der Deutschförderung festgelegt.

Zur Reduzierung von Laufbahnverlusten und des Anteils „überaltriger“ SuS in der Volksschule dürfen ao. Schülerinnen und Schülern mit MIKA-D Ergebnis „mangelhaft“

innerhalb der VS aufsteigen, wenn die Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose abgibt, und
NEU: von der Volksschule in Mittelschule übertreten, wenn Klassen- bzw. Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose macht und die Mittelschule als bessere Entwicklungsmöglichkeit erachtet. Die begründete Feststellung der Schulkonferenz ersetzt das sonst erforderliche positive Abschlusszeugnis für den Übertritt in die Mittelschule.

Ebenso scheint eine Evaluierung der Umsetzung von § 17 (5) SchUG -unterjähriger Wechsel der Schulstufe- dringend geboten, denn -so zahlreiche Rückmeldungen aus der Schulpraxis- es sind zu viele Kinder von „Rückstufungen“ betroffen.

Geltungsbereich der Inhalte

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