Unterjähriger Wechsel der Schulstufe
gemäß SchUG § 17 Abs.5
Durch die mit 1. September 1999 in Kraft getretene Bestimmung
„...sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.“
ist für viele Schülerinnen und Schüler ein Laufbahnverlust „vorprogrammiert“.
Was hier so bestechend schülerfreundlich klingt, bedeutet in Wirklichkeit meist den Verlust von zumindest 1 Schuljahr. Denn nur 1,1 % der Schülerinnen und Schüler „überspringen“ quasi eine Schulstufe, indem sie in die nächsthöhere Schulstufe wechseln, während wie in Abbildung C4.1.a ersichtlich, knapp 19 % der altersregulär in die Volksschule eingeschulten Kinder bereits in den ersten vier Schul¬jahren eine Laufbahnverzögerung erfahren.
Durch eine mit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle versuchte man wohl das Ausmaß des Laufbahnverlustes zu begrenzen:
In § 17 Abs. 5 wurde nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden.
3 Jahre später -mit 1.Sep.2019- trat diese Bestimmung wieder außer Kraft!
Die „Berechtigung“ zum Wechsel ist in Wahrheit in letzter Konsequenz ein Muss.
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Tempo und Zettelflut verunsichert, findet Arbeitspläne verwirrend und Anleitungen nicht verständlich, weil sie nicht dem eigenen Denkmuster entsprechen, läuft dieses Kind Gefahr, als überfordert eingestuft zu werden.
Wird dann noch ein Förderunterricht angeordnet, dessen organisatorische Durchführung zu weiteren Belastungen führt, erfährt die Einschätzung „überfordert“ weitere Bestätigung.
Ist das Urteil „Überforderung“ einmal gefällt, ist es oft schwer, dieses zu entkräften. Fallen „Tests“ gut aus, dann sind sie ja -weil rechtlich nur Informationsfeststellungen- „irrelevant“, fallen sie schlechter aus, dann sind sie Indiz dafür, dass der Stoff nicht verstanden wurde.
Andere Erklärungen für das „zögerliche“ oder abweisende Verhalten werden oft nicht in Erwägung gezogen.
„Dem Kind noch etwas Zeit schenken“ gilt als kinderfreundliches Argument. Dass eine „Rückstufung“ weitreichende Folgen hat, wird oft ausgeblendet oder übersehen. Als Folge des Schulstufenwechsels muss das Kind die Klasse wechseln oder zumindest die Lerngruppen innerhalb einer Mehrstufenklasse. Und es erfährt: Ich bin nicht gut genug.
Hat jedoch die Schulleitung die Schulreifefeststellung bei Schuleintritt -wie es das Gesetz vorsieht-sorgfältig überprüft, so müsste eher davon ausgegangen werden, dass auftretende Schwierigkeiten Ursachen haben, die nicht eine Rückstufung rechtfertigen, sondern dass diesen unter Einbeziehung von Fachleuten mehr auf den Grund gegangen werden sollte.
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- Kategorie: Elternbrief September 2026








