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Die Mittelschule

Änderungen ab dem Schuljahr 20/21

Mag. Klemens Riegler-Picker, Sektionschef der Sektion I – Allgemeinbildung und Berufsbildung schreibt dazu im Vorwort der Publikation des BMBWF vom Juni 2020:

"Das 2018 beschlossene „Pädagogik-Paket“ ist ein pädagogisches Gesamtkonzept, das alle Schularten betrifft. Durch die aufeinander abgestimmten Reformmaßnahmen wird zum einen der kompetenzorientierte Unterricht intensiviert, zum anderen wird die Grundlage dafür geschaffen, Schülerinnen und Schüler noch gezielter als bisher individuell zu fördern. Die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule zur „Mittelschule“ ist ein wesentlicher Teil dieses Reformprozesses. Dabei wurde großer Wert darauf gelegt, die Stärken der Schulart zu erhalten und weiter auszubauen.

So verbindet die Mittelschule unverändert den Leistungsanspruch der AHS-Unterstufe mit einer Lehr- und Lernkultur, die sich an den Potenzialen und Talenten der Schülerinnen und Schüler orientiert. Sie hat die komplexe Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler – je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit – sowohl für den Übertritt in weiterführende mittlere und höhere Schulen zu befähigen als auch auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Änderungen, die mit dem Schuljahr 2020/21 in Kraft treten, sind darauf ausgerichtet, diesem Anspruch noch besser als bisher gerecht werden zu können.

Sie zielen insbesondere darauf ab, die Leistungsbeurteilung in den differenzierten Pflicht­gegenständen transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten und die schulautonomen Differenzierungsmöglichkeiten in diesen Gegenständen zu erweitern. Dadurch kann der Unterricht künftig noch stärker als bisher an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Standortes angepasst werden. Die neue Notensystematik der beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ verdeutlicht darüber hinaus auch nach außen hin den Leistungsanspruch der Mittelschule........"

Bereits seit dem vorigen Schuljahr 2019/20 durften die Neuen Mittelschulen bestimmte durch das Pädagogikpaket 2018 geschaffenen Regelungen anwenden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmten.

(Stufenweise Umsetzung Mittelschule: § 130c SchOG und § 82i SchUG)

Die zuständige Schulbehörde hatte die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.

169 Standorte (von ca. 1100) machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Für alle Neuen Mittelschulen traten mit dem Schuljahr 2020 / 21 folgende Änderungen in Kraft:

I:

Änderung der Schulbezeichnung in „Mittelschule“

II:

Die Umstellung auf das Konzept „Mittelschule“ erfolgt nicht aufsteigend, sondern sofort für alle Schülerinnen und Schüler.


III:

Bereits ab der 6. Schulstufe erfolgt in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch (bzw. (Erste) lebende Fremdsprache) – je nach Leistungen - die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsniveaus:

„Standard“ oder „Standard AHS“

SchOG § 21a (2)

Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

SchOG § 21b (2)

Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen.

Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

Anm.:

Die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache (meist Englisch) werden als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände bezeichnet.


In der Regel erstmalig zu Beginn der 6. Schulstufe (2. Klasse) – und zwar nach einem Beobachtungszeitraum von maximal 2 Wochen.

Jedoch: zu Beginn des Schuljahres 2020 / 21 (siehe II oben) sind alle Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe in jedem differenzierten Pflichtgegenstand einem der beiden Leistungsniveaus zuzuordnen.

IV:

Diese (erstmaligen) Zuordnungen sind der Schülerin oder dem Schüler innerhalb von drei Tagen schriftlich bekanntzugeben.

Diese Zuordnungen zu den Leistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer vorzunehmen, die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten werden. Sofern nur eine Lehrerin oder ein Lehrer den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten wird, hat diese bzw. dieser die Zuordnung vorzunehmen.

V:

Innerhalb von fünf Tagen ab der Zuordnung in das Niveau „Standard“, ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, sich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden.

Bis das Ergebnis der Aufnahmsprüfung vorliegt, ist die Schülerin bzw. der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau (Standard AHS) zu unterrichten.


Ablauf dieser Aufnahmsprüfung:

Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der

1. als Prüferin oder Prüfer eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmende den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder ein von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmender den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und

2. als Beisitzerin oder Beisitzer die Lehrerin oder der Lehrer, die bzw. der die Schülerin oder den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören.

Wird der betreffende Unterrichtsgegenstand nur von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet, ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter eine andere geeignete Lehrerin oder ein anderer geeigneter Lehrer als Prüferin oder als Prüfer zu bestellen. Die Beurteilung ist von beiden Lehrerinnen oder Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu entscheiden.

Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten.

Besteht die Schülerin oder der Schüler die Aufnahmsprüfung, ist sie oder er nach dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten, ansonsten nach dem Leistungsniveau, zu dem sie oder er ursprünglich zugeordnet wurde.


VI:

Für beide Leistungsniveaus gibt es eine 5-teilige Notenskala („Sehr gut“ bis „Nicht genügend“). Nach welchem Leistungsniveau die Beurteilung erfolgt ist, wird im Zeugnis ausgewiesen.

Ein Nicht genügend im Niveau „Standard AHS“ führt zu einem Wechsel in das Niveau „Standard“

SchUG § 31b (5)

Wäre eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichtsjahres nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist sie oder er unverzüglich gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau des betreffenden Pflichtgegenstandes zu unterrichten.

Ferner ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau zu unterrichten, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt.

So ist es nunmehr auch für weniger leistungsstarke Schülerinnen und Schüler möglich im Bereich ihres Leistungsniveaus sehr gute Noten zu erhalten, statt wie bisher bei besseren Leistungen im „grundlegenden“ Bereich in das höhere Niveau wechseln zu müssen um dort mit „schlechteren“ Noten beurteilt zu werden.


VII:

Einrichtung von dauerhaften Schüler/innengruppen (wieder) erlaubt:

Ab der 6. Schulstufe dürfen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (siehe Anm. zu III) eingerichtet werden.

Die bisherigen Möglichkeiten zur Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen bleiben aufrecht,

werden jedoch um die Möglichkeit „dauerhafte Gruppenbildung“ erweitert.

Ab der 6. Schulstufe besteht nunmehr zusätzlich die Möglichkeit, in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen dauerhafte Schüler/innengruppen einzurichten.

Dies kann für alle oder auch nur einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sowie für alle oder nur einzelne Schulstufen erfolgen.

Die Entscheidung, ob dauerhafte Schüler/innengruppen gebildet werden oder nicht, erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter.

SchOG § 21d (2a) – Grundsatzbestimmung:

Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.

Anmerkung: „Grundsatzbestimmung“ legt den gesetzlichen Rahmen für die Ausführungsgesetze der Bundesländer fest. 


 

VIII:

Änderungen der Zuordnung können/müssen erfolgen:

1. während des Unterrichtsjahres oder
2. im Übergang zur nächsten Schulstufe.

ad 1. Während des Unterrichtsjahres:

♣ Von „Standard“ in „Standard AHS“ unverzüglich, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen gemäß dem höheren Leistungsniveau voraussichtlich entsprechen wird.

 ♥ Von „Standard AHS“ in „Standard“ unverzüglich, wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste.

Die Entscheidung über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres trifft die unterrichtende Lehrerin oder der unterrichtende Lehrer; sofern mit der Zuordnung ein Wechsel zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers.

ad 2: Im Übergang zur nächsten Schulstufe:

Jeder Wechsel erfolgt durch Entscheidung der Klassenkonferenz:

♣ Wechsel von „Standard“ in „Standard AHS“ 

    ♦ auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers, oder

     auf Antrag der Schülerin oder des Schülers: Antrag muss  spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestelltt werden! .

 ♥ Wechsel von „Standard AHS“ in „Standard“

    ♦ auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrer (siehe VI – SchUG 31b (5))

Die Entscheidungen der Klassenkonferenz sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit der Schülerin oder dem Schüler bekanntzugeben.


IX:

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (EDL) ist wie bisher verpflichtend auszustellen:

in den Schulstufen 5 bis 7 mit dem Jahreszeugnis,

NEU: in der 8. Schulstufe bereits mit der Schulnachricht.


X:

Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht kann nunmehr in allen Pflichtgegenständen ausgesprochen werden.

SchUG § 12 (6):

Schülerinnen und Schüler ... sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung ... festgestellt wird.

 


NEU: Juni 2020:  pdfÄnderungen im Überblick - Handreichung des BMBWF

 pdf Die Mittelschule - Infoblatt des BMBWF

pdf FAQ - die Mittelschule erstellt vom BMBWF

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