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Lehrerwechsel durch Klassentausch in Volksschulen

Unterrichtsordnung § 9 Schulunterrichtsgesetz   

Die Unterrichtsordnung, im Schulunterrichtsgesetz § 9 geregelt, sieht sah bis 31.8.2017 vor, dass möglichst große Kontinuität bei den unterrichtenden Personen gewährleistet wird:

(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Änderung gem. BRG 2017

Durch die fortschreitende Umsetzung der „flexiblen Grundschule“, bei der Kinder während des Unterrichtsjahres die Schulstufe wechseln und unterschiedliche Lehrpläne in einer Klasse zur Anwendung kommen, wird es für Eltern zwar  immer wichtiger, dass ihre Kinder „ihre“ Lehrerin bzw. „ihren“ Lehrer auch für mehrere Jahre behalten können. Um ihre Kinder individuell fördern zu können, soll die Lehrperson die Kinder gut kennen. Der Schutz durch einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Gesetzgebers ist nun nicht mehr gegeben.

 

Es gibt Schulen, wo „generelle“ Lehrerwechsel durchgeführt werden, sodass der Landesverband den Landesschulrat um Rechtsauskunft ersucht hat.

Achtung:

Diese Rechtsauskunft ist hinsichtlich Lehrerwechsel obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin jedoch weiterhin gültig


Achtung Diese Anfrage ist hinsichtlich Lehrerwechsel unter Berufung auf SchUG § 9 Abs. 2 obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin (Frage 3) jedoch weiterhin gültig

Anfrage an den LSR

Dienstag, 21. Juni 2016, per email
Sehr geehrter Herr Mag. Wippel,

ich ersuche Sie um eine Rechtsauskunft zu einer Thematik, die seit Jahren und auch ganz aktuell an steirischen Volksschulen für Problemlagen sorgt.

Es geht um den §9 SchUG Abs.2.

Kinder sehen sich immer wieder mit dem Umstand konfrontiert, dass insbesondere nach der zweiten Klasse (zweite Schulstufe) ein Klassenlehrerwechsel vorgenommen wird, ohne dass es dafür zwingende pädagogische oder sonstige Gründe gibt.
Es wird hier vielfach mit der Umsetzung eines pädagogischen Konzeptes argumentiert, dass der Wechsel der KlassenlehrerInnen für Kinder eine neue Chance darstelle, dass sie neue Unterrichtsformen und Persönlichkeiten kennenlernen können und es für ihre spätere Schullaufbahn sehr günstig sei, wenn sie bereits in der Volksschule einen LehrerInnenwechsel erlebt haben.
Seitens der Schulaufsicht wird argumentiert, dass es im §9 SchUG zwar die Einschränkung gibt, dass ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen, ABER ein Wechsel nach der Grundstufe I an vielen Schulen gelebte Praxis ist (auch die Bezeichnung „Brauchtum“ wurde dafür bemüht). Weil die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen im Lehrplan der Volksschule (Grundschule) zu zwei Grundstufen zusammengefasst werden, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die Vorschulstufe sowie die erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt, sprechen laut Schulaufsicht keine Argumente gegen einen LehrerInnenwechsel nach dem Ende der Grundstufe I, wenn die Schulleitung dies so vorsieht.

Frage 1: Ist der Umstand, dass etwas „gelebte Praxis“ ist, ein zulässiges Argument für einen Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten. Oder müsste nicht seitens der Schulaufsicht das Auftreten einer derartigen Praxis unterbunden werden?

Des Weiteren wird (im konkreten Fall wörtlich) ins Treffen geführt, dass gem. §56 SchUG die Diensteinteilung ausschließlich in die Kompetenz der Schulleitung fällt, und der erfahrene Schulmann und Pädagoge, von seinem Recht zur Erfüllung seiner Pflicht Gebrauch macht.
Damit wird begründet, dass seitens der Schulaufsicht kein Eingreifen möglich wäre.

Frage 2: Hat ein Schulleiter unter Berufung auf §56 SchUG das Recht (oder gar die Pflicht), zur Verwirklichung seines pädagogischen Konzepts die Einschränkungen für die Durchführung eines Lehrerwechsels, wie dies in der Unterrichtsordnung festgelegt ist, nicht zu beachten, bzw. fällt dies unter „sonstige Gründe“ und muss hier die Beifügung „zwingend“ nicht mitgedacht werden?

Frage 3: Ist ein Eingreifen der Schulaufsicht tatsächlich nicht möglich, oder wäre es vielmehr geboten?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid


Achtung: Diese Rechtsauskunft ist hinsichtlich Lehrerwechsel obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht (Punkt 3.) für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin jedoch weiterhin gültig

Antwort des LSR vom 22.Juni 2016

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich darf Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1.) Um einen Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten (unabhängig von der
Einteilung in Grundstufe I und II) vornehmen zu können müssen die im Gesetz genannten
Gründe vorliegen. „Gelebte Praxis“ ist als Argument grundsätzlich wohl nicht als
ausreichend anzusehen.

2.) Der Schulleiter hat bei einer Diensteinteilung bzw. bei der Zuteilung der Lehrer zu
einzelnen Klassen natürlich die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Daraus folgt, dass ein Lehrerwechsel zwischen einzelnen Schulstufen nur unter den
in § 9 Abs. 2 SchUG genannten Voraussetzungen durchgeführt werden darf.

3.) Nach Ansicht der ho Abteilung ist es Aufgabe der Schulaufsicht, auf den korrekten Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen zu achten.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Martin Kremser

Landesschulrat für Steiermark
Abteilung A3 - Schulrecht
Körblergasse 23, Postfach 663
A-8011 Graz
tel.: 05 0248 345– Nbst. 225
fax: 05 0248 345– Nbst. 72
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