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Kooperationen mit außerschulischen Personen und Einrichtungen im Rahmen des Präsenzunterrichts sowie der Kontakt mit den Erziehungsberechtigen sind erlaubt.

Schulraumüberlassung an Externe kann erfolgen, jedoch sind dabei folgende Rahmenbedingungen zu beachten:   siehe Seite 6 des Erlasse

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