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 4.2.2021    pdfSchulbetrieb ab 8. Februar GZ: 2021-0.065.827                    zur Corona Ampel hier

pdf  Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.032.901

COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21   (Änderungen und Ergänzungen werden mit zeitlicher Verzögerung eingepflegt, bzw. erst, wenn diese in Kraft getreten sind -daher siehe immer auch  Novelle durch BGBl. II Nr. 56/2021

Zu § 34 aus BGBl. II Nr. 56/2021  mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 35 treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.

(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist – außer an Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.

Semesterferienverordnung 2021 >> C-SeVO 2021, BGBl. II Nr. 25/2021  

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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