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SchUG § 12 

"(6a) Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen oder ...., besteht jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht ... (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.“

Die Anmeldung erfolgt durch die Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten müssen darüber informiert werden.

Ausnahmeregelung: Erlaubnis zum Fernbleiben - nur für Sommerschule 2026

Das Gesetz betreffend die verpflichtende Teilnahme  an der Sommerschule wurde am 18. Februar 2026 kundgemacht.

In jenen Fällen, in denen seitens der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten nachweislich glaubhaft gemacht wird, dass bereits vor der Kundmachung der Bestimmungen über die verpflichtende Sommerschule, somit vor dem 18. Februar 2026, Buchungen oder Veranlassungen vorgenommen wurden, die einer Teilnahme an der Sommerschule entgegenstehen, gilt dies als begründeter Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG 1985 bzw. als wichtiger Grund im Sinne des § 45 Abs. 4 SchUG – es kann die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich in der Sommerschule 2026. Für das Verfahren gelten die bekannten gesetzlichen Regelungen: Abwesenheiten von bis zu einer Woche kann die Schulleitung genehmigen, darüber hinaus muss ein Antrag an die Bildungsdirektion gestellt werden.

 Siehe RS 6/2026 (BD St)

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