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Getzlicher Auiftrag:

Immerhin ist der Auftrag "(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe  sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung...."   durch ein Bundesgesetz, das Schulpflichtgesetz, vorgegeben,  SchPlG § 6  

Zusätzlich:

Um eine richtige Feststellung der Schulreife zu ermöglichen bzw. zu unterstützen, werden

per Gesetz die Erziehungsberechtigten verpflichtet

"... Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen."

und

für den Fall, dass die erziehungsberechtigten das nicht tun, wurden die Ländern per "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik ..." verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diesfalls auch eine direkte Weitergabe vom Kindergarten an die Schule erfolgen kann: 

Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG Artikel 13, Abs 3, Z 5 lautet:

"dafür auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, nicht nachkommen " 

 Siehe auch: EB Mai 2023 Stiefkind Vorschulstufe

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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