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Information über die Geltung im Schulbereich

Novelle des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG)

siehe auch EB-Dez.2018 Rauchverbot an Schulen

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung informiert mit GZ: BMBWF-10.010/0114-Präs/10/2018 vom 01.08.2018, dass die Novelle des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) (ehemals Tabakgesetz), mit 01.05.2018 gemäß § 17 Abs. 8 TNRSG idgF. in Kraft trat.

Diesbezüglich wird mit gegenständlichem Erlass sowohl das Rundschreiben des BMBWK Nr. 3/2006 vom 24.1.2006, GZ 21.070/0001-III/11/2006 verlautbart mit Erlass A3-89/1-06 vom 09.02.2016 sowie die Ergänzungen zum Rundschreiben (A3-89/1ad1-2006 vom 10.05.2006, A3-89/7-2006 vom 13.09.2006 sowie A3-89/1-2017 vom 09.03.2017) zusammengefasst bzw. adäquat nach dem TNRSG ergänzt.

Die Regelungen des NichtraucherInnenschutzes iSd TNRSG gelten auch für Schulen. Sie werden durch Normen des Schulunterrichtsgesetzes und der Schulordnung ergänzt. Dem TNRSG und dem Schulrecht liegen allerdings unterschiedliche Anknüpfungspunkte zugrunde. Während das TNRSG von baulichen Objekten und deren Räumlichkeiten ausgeht, stellt das Schulrecht auf Personen ab.

Begriffsbestimmung:

Neben den klassischen Tabakerzeugnissen ist auch die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse (wie zB. E-Zigaretten) in von Rauchverboten erfassten Bereichen untersagt.

Umfassender NichtraucherInnenschutz im Schulgebäude und der Schulliegenschaft:

§ 12 Abs. 1 Z 1 TNRSG statuiert ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen stattfinden.

§ 12 Abs. 1 Z 3 TNRSG enthält darüber hinaus die Bestimmung, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch in Räumen für schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, gilt.

§ 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG führt weiter aus, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch für jene Art von Räumen gilt, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen. § 12 Abs. 2 TNRSG statuiert auch ein umfassendes Rauchverbot in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen, wobei auch nicht ortsfeste Einrichtungen (insbesondere Festzelte) mitumfasst sind.

§ 12 Abs. 3 TNRSG legt auch ein Rauchverbot für jene Räume fest, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt.

Sohin gilt das Rauchverbot für das gesamte Schulgebäude inkl. Nebengebäude (zB. Unterrichtsräume, Gänge, Garderoben und sonstige Umkleideräume, Schulbuffet, Konferenzräume und Lehrerzimmer, Sekretariatsbereich, Räume der Schulleitung) sowie die gesamte Schulliegenschaft (zB. Schulhof, Parkplätze, Sportanlagen) sowohl öffentlicher als auch privater Schulen. Auf die rechtliche Stellung des Schulerhalters kommt es nicht an. Der Schutz der NichtraucherInnen vor gesundheitsschädlichen Tabakerzeugnissen erstreckt sich sohin auf alle Teile des Schulgebäudes sowie der Nebengebäude inkl. der Schulliegenschaft.

Hinweis zu vor dem 01.05.2018 geltenden Bestimmungen betreffend des Rauchens auf der Schulliegenschaft: § 9 Abs. 2 Schulordnung verbot Schülern/Schülerinnen schon bisher das Rauchen in der Schule, erlaubte aber unter gewissen Voraussetzungen in der Hausordnung das Rauchen an Freiflächen zu gestatten. Das Rundschreiben Nr. 3/2006 wies die Schulbehörden an, Bestimmungen in Hausordnungen aufzuheben, die das Rauchen auf Freiflächen innerhalb der Schulliegenschaft gestatten. Ein Rückgriff auf diese allgemeine Weisung ist nun nicht mehr nötig, da das TNRSG als neueres und höherrangiges Gesetz die betreffende Bestimmung der Schulordnung derogiert. Damit ist auch den schulpartnerschaftlichen Organen die Befugnis entzogen in Bezug auf das Rauchen standortbezogene Sonderregelungen zu treffen. Sollten entgegen der eben erwähnten Weisung einzelne Hausordnungen Schülern/Schülerinnen das Rauchen auf schulischen Freiflächen noch immer gestatten, sind die betreffenden Passagen mit 1. 7. 2018 automatisch außer Kraft getreten.

Ein sog. „Raucherzimmer“ kann an Schulen generell nicht eingerichtet werden, da § 13 Abs. 1 TNSRG lediglich die diesbezügliche Einrichtung nur dann – unter erweiterten Voraussetzungen - erlaubt, wenn es sich um sonstige Räume handelt, die nicht von § 12 TNSRG umfasst sind. Dies bedeutet sohin, dass auch Einrichtungen, die ausschließlich Erwachsene und zu keiner Zeit Kinder und Jugendliche unterrichten, kein Raucherzimmer einrichten können.

In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, wo sich die Räumlichkeiten befinden. Ebenfalls keine Rolle spielt es, ob deren Verwendung für die erwähnten Zwecke dauernd oder nur vorübergehend ist. Auch bei einer zeitlich begrenzten Nutzung darf während des Unterrichts, der Fortbildungsveranstaltung oder der schulsportlichen Aktivität nicht geraucht werden.

Betroffener Personenkreis:

Zum Schutz der NichtraucherInnen ist allen Personen, die sich im Schulgebäude bzw. auf der Schulliegenschaft aufhalten, das Rauchen ausnahmslos untersagt. Von den Schülern abgesehen, denen das Rauchen ohnehin bereits durch die Schulordnung verboten wird, bezieht sich die Verpflichtung, das Rauchen zu unterlassen, daher auch auf Lehrer, auf das nicht unterrichtende Personal, auf Eltern und Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen sowie auf alle Personen, die das Schulgebäude, und sei es auch nur für kurze Zeit, betreten.

Zeitlich unbefristete Geltung des NichtraucherInnenschutzes:

Für die Geltung des NichtraucherInnenschutzes ist es unerheblich, ob im Schulgebäude bzw. auf der Schulliegenschaft gerade Unterricht stattfindet oder nicht. Der Nichtraucherschutz ist zeitlich unbegrenzt. Er besteht auch in der schul- und unterrichtsfreien Zeit, in den Ferien, während Lehrerkonferenzen, in den Sitzungen der Organe der Schulpartnerschaft oder bei Elternvereinsabenden. Auch schulfremde Personen und Einrichtungen, denen im Zuge von Schulraumüberlassungen gemäß § 128a SchOG Räume zur Verfügung gestellt werden, haben das im Schulgebäude bzw. auf der Schulliegenschaft bestehende Rauchverbot zu beachten. Gleiches gilt für die Besucher von Schulfesten und Schulfeiern. Da der im TNRSG verankerte NichtraucherInnenschutz zwingendes Recht ist, ist es nicht möglich, ihn mehrheitlich oder einvernehmlich wieder außer Kraft zu setzen. Es gehört zum Wesen zwingender Normen, dass sie für den Einzelnen nicht abänderbar sind. Somit ist es unzulässig, im Zuge einer Lehrerkonferenz, eines Elternabends oder einer Sitzung der Organe der Schulpartnerschaft, eine Abstimmung darüber stattfinden zu lassen, ob im oder außerhalb des Besprechungsraumes geraucht werden darf. Das ist selbst dann unstatthaft, wenn sich die an der Besprechung teilnehmenden NichtraucherInnen vom Tabakrauch nicht belästigt fühlen sollten. Die mit dem TNRSG verbundenen Zielsetzungen des Schutzes der Gesundheit und der Hebung des Gesundheitsbewusstseins haben gesamtgesellschaftlichen Charakter. Neben dem Schutz von NichtraucherInnen vor den nicht länger zu bestreitenden negativen Folgen des Tabakrauchs stellen sie vor allem auf eine Veränderung der Haltung der Allgemeinheit gegenüber dem Rauchen und damit auf eine Eindämmung von Suchtverhalten ab, gesundheitspolitische Anliegen, denen sich Einzelne oder Gruppen nicht unter Berufung auf einen persönlichen Lebensstil oder auf individuelle Vorlieben und Gewohnheiten entgegenstellen können.

Über diese tabakgesetzliche bzw. NichtraucherInnenschutz-gesetzliche Regelung hinausgehend legt § 9 Abs 2 der Schulordnung für SchülerInnen ein prinzipielles Rauchverbot während des Unterrichts sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen fest. Das schulrechtlich verordnete Rauchverbot gilt auch, wenn der Unterricht oder die Veranstaltung im Freien abgehalten wird. § 12 TNRSG schränkt das für Schüler geltende Rauchverbot nicht ein.

Ausnahmen vom Rauchverbot:

Vom Rauchverbot des TNRSG nicht umfasst sind gemäß § 12 Abs. 6 Räume, die ausschließlich privaten Zwecken dienen. Im Schulgebäude befindliche Dienstwohnungen werden zur privaten Nutzung überlassen. Sie dienen nicht der Dienstverrichtung und gehören zur Privatsphäre der darin Wohnenden. Im Hinblick auf die Wahrung und den Schutz des privaten Lebensbereiches unterscheiden sich Dienstwohnungen nicht von anderen Wohnungen. Deshalb ist eine sich im Schulgebäude befindliche Dienstwohnung getrennt vom öffentlichen Bereich der Schule zu sehen, womit sie selbst dann dem Rauchverbot nicht unterliegen, wenn an der Schule (auch) Jugendliche unterrichtet werden. Selbstverständlich haben die Benützer von Dienstwohnungen darauf zu achten, dass kein Tabakrauch in den übrigen Schulbereich dringt.

Werbung und Sponsoring:

Werbung und Sponsoring sind für alle Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse (auch z.B. für nikotinfreie E- Zigaretten) verboten.

Kennzeichnung und Verwaltungsstrafen:

Dem Schulerhalter obliegt es, für die Beschaffung und Anbringung der Rauchverbotshinweise gemäß § 13b TNRSG zu sorgen. So ist dies durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder durch eindeutige Rauchverbotssymbole kenntlich zu machen.

Sowohl der Raucher/die Raucherin als auch die Schule begehen bei Missachtung des Rauchverbots eine Verwaltungsübertretung und können mit Geldstrafen bestraft werden.

In diesem Zusammenhang darf auf § 56 Abs. 4 SchUG hingewiesen werden, wonach die Schulleitungen für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften an der Schule Sorge zu tragen haben. Diese Anordnung bezieht sich nicht bloß auf das Schulrecht, sondern umfasst sämtliche Bestimmungen, die in einer gegebenen Konstellation für die Schule von Relevanz sind und damit auch die sich auf Schulen beziehenden Regelungen des TNRSG.

Da aufgrund der Bestimmungen des TNRSG (als zwingendes Recht) keine Bestimmungen in den Hausordnungen mehr möglich sind, die es – egal welchen – Personen an der Schule bzw. auf der Schulliegenschaft zu rauchen, werden die Schulleitungen angehalten, die Regelungen in den Hausordnungen gesetzeskonform zu gestalten. Eine dem TNRSG Rechnung tragende Novelle der Schulordnung wird Seitens des Ministeriums veranlasst werden.

 

 

 

 

 

 

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