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Stichtag ist der 1. September - aber

bei vor dem "errechneten Geburtstermin" geborenen Kindern, kann dieser errechnete Termin statt des Geburtstags herangezogen werden.

seit 1. September 2017 gilt Schulpflichtgesetz § 2                                SchPflG § 2 * (Link zur aktuellen Fassung im RIS)

-  Absatz (1) SchPflG: der Tag der Geburt (wie bisher) oder

-  Absatz (2):  bei zu früh geborenen Kindern auf Antrag der Eltern der "errechnete Geburtstermin"   weiter

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