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§ 17 SchUG laut BGBl. I Nr. 227/2022vom 30.12.2022

(1a) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:

1. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Bildungsstandards verfolgen das Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens der Bildungsstandards auf. Kompetenzerhebungen fließen als Informationsfeststellungen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.

2. Verpflichtende nationale Kompetenzerhebungen finden periodisch oder bedarfsorientiert statt. Darüber hinaus kann die Lehrperson bei Bedarf zum Zweck der Förderung im Rahmen ihrer Unterrichtsarbeit Kompetenzerhebungen durchführen (ergänzende Kompetenzerhebung), diese können auch durch die Schulleitung angeordnet werden.

3. Die Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Für 2.Satz siehe nachfolgend

Vom 31.12.2022 bis 1.09.2025 gilt: Zu diesem Zweck kann mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorgenommen werden. 

Ab 1. September 2025 lautet der 2. Satz: Zu diesem Zweck ist auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorzunehmen, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers dazu vorliegt.

4. Die Verordnung hat Bildungsstandards, deren Zielsetzung und Form der Überprüfung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Instrumente der Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen festzulegen. Die Verordnung hat weiters festzulegen, auf welchen Schulstufen die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen erfolgt Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die individuelle sowie standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“

Zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Bildungsstandards im Schulwesen >> Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen 

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