Normverdeutlichungsgespräch
Wird eine Schüler oder ein Schülerin von der Schule ausgeschlossen, weil sein bzw. ihr Verhalten eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt (§ 49 Abs.1 Z 2), ist die Schulbehörde verpflichtet, die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen.
Dieser Information ist der an die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ergangene rechtskräftige Bescheid anzuschließen. Dies zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes.
Der mit Überschrift „Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung“ überschriebene § 38b ist mit BGBL.I Nr. 61/2016 ins Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen worden und seit 1.8.2016 in Kraft.
Dadurch wurden die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, und von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde künftig gefährliche Angriffe begehen, aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeverpflichtung geführt haben, die Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigen Verhalten und erforderlichenfalls auf die Rahmenbedingungen nach § 31 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzugehen.
Wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht oder nach durchgeführter Belehrung erneut einen gefährlichen Angriff begeht, kann ihm mit Bescheid auferlegt werden, sich mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zur Durchführung der Belehrung nach Abs. 1 zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. ....
Diese Möglichkeit zur wirkungsvoll(er)en Belehrung von Schülerinnen und Schülern durch geschulte Beamte der Polizei im Rahmen von Normverdeutlichungsgesprächen wird nun durch die Verständigungspflicht gem. SchUG § 48 Abs. 3 Z 2 umfangreicher genutzt werden können.
Mit Schülerinnen und Schülern der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule hat die Schule jedenfalls ein Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches zu führen. In dem Gespräch (Perspektivengespräch) soll auch eine Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls eine Information über die Ausbildungspflicht erfolgen.
Suspendierung/-sbegleitung
>>>>>>> Infos und FAQs >> HP bmb
SchUG § 44 Abs. 5-8
Suspendierung bedeutet einen Ausschluss vom Schulbesuch für eine bestimmte Zeit.
Es handelt sich dabei nicht um eine Erziehungsmaßnahme, sondern kommt dann zur Anwendung, wenn eine unmittelbare Gefahr für andere Personen oder für das friedliche Zusammenleben an der Schule besteht. (SchUG § 44 Abs.5)
Suspendiert kann werden, wer zB.:
• tätliche Angriffe gegenüber anderen Schülerinnen bzw. Schülern, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen begeht, oder
• sie beharrlich verfolgt, herabwürdigt oder schikaniert, oder
• deren Eigentum vorsätzlich schädigt oder Schuleigentum mutwillig beschädigt, oder
• Sicherheitsgefährdende Handlungen setzt
Die Suspendierung kann nur von der Schulbehörde ausgesprochen werden.
Die Schulleitung muss, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, also ein sofortiges Eingreifen notwendig ist, um Schaden zu verhindern, unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung an die zuständige Schulbehörde stellen und prüfen, ob ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 49 zu stellen ist.
„Die Suspendierung hat mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde zu erfolgen. Darin sind auch Art und Umfang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung der Reintegration bekannt zu geben, beispielsweise die Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an Terminen. Eine Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden.“ (Abs. 6)
Eine einmalige Verlängerung der Dauer kann dann erfolgen, wenn auch ein Antrag auf Ausschluss vorliegt.
Im Spruch des Bescheides sind somit die (voraussichtliche*) Dauer der Suspendierung und die Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten auszuführen. Auf die Folgen der Nicht-Mitwirkung sollte hingewiesen werden, insbesondere da Geldstrafen für Eltern bisher nur bei Schulpflichtverletzungen vorgesehen waren.
* Eine Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass von der Schülerin oder dem Schüler keine Gefährdung mehr ausgeht. (Abs.6 vorletzter Satz)
Folgende Verpflichtungen für die Erziehungsberechtigten können enthalten sein:
- Regelmäßige Teilnahme an gemeinsamen Feedbackgesprächen mit dem Team der Suspendierungsbegleitung zur Entwicklung der suspendierten Schülerin bzw. des suspendierten Schülers.
- Aktive Beteiligung an pädagogischen und/oder psychosozialen Maßnahmen, die von den Suspendierungsbegleitungsteams während der Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern festgelegt worden sind.
Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler:
Suspendierte Schülerinnen und Schüler sind vom Schulbesuch ausgeschlossen, haben aber stattdessen an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen. (Suspendierungsbegleitung).
Ausnahmen:
Die Suspendierung wurde mit weniger als vier Tagen bemessen
Es wurde ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet.
Wann, wo, durch wen, ....?
Binnen vier Schultagen ab Zustellung des Suspendierungsbescheides ist durch die Schulbehörde
1. mitzuteilen, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort die Schülerin oder der Schüler sich einzufinden hat und
2. der insgesamt zumindest 8 und höchstens 20 Stunden je ganzer Woche der Suspendierung umfassende anzuwendende Förderplan bekanntzugeben, der
a) psychosoziale oder diesen vergleichbare Maßnahmen, einschließlich außerschulischer, und
b) nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten bis höchstens zum gleichen zeitlichen Ausmaß wie die Maßnahmen gemäß lit. a vorzusehen hat.
Dh. der Förderplan sieht einerseits nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten und andererseits psychosoziale oder diesen vergleichbaren Maßnahmen vor. Das jeweilige Ausmaß wird individuell festgelegt; das Ausmaß der Unterrichtseinheiten darf jedoch nicht größer sein als jenes der übrigen Maßnahmen.
Wie bisher ist die Schülerin bzw. der Schüler berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist der Schülerin bzw. dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
Jede Bildungsdirektion kann für die Schulen, an welchen diese Gruppen eingerichtet werden, ein Einzugsgebiet durch Verordnung festlegen. (Abs.7 letzter Satz)
Es soll ein örtliches Einzugsgebiet definiert werden, sodass alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von der besuchten Schule bzw. der Schulart, in diesem Gebiet unter diese Regelung fallen. weiter zu Normverdeutlichungsgespräch
So sehr die Maßnahmen im Gefolge von erfolgten Suspendierungen zu begrüßen sind, sollte dennoch die Prävention im Vordergrund stehen. Jede Suspendierung ist eine zu viel. Dass sich in der Steiermark die Zahl der Suspendierungen gegenüber dem vorigen Schuljahr mehr als verdoppelt (von 100 auf 231) hat, sollte auch Anlass zur Evaluierung des Einsatzes der Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention sein, die seit dem Sommersemester 2024 Teil des „steirischen Weges“ (EB Mai 2024) ist.
Perspektivengespräch
BGBl. I Nr. 177/2025 in Kraft mit 1.9.2026 >> allgem. Infos und FAQs HP bmb
SchUG § 44 Abs. 9:
„Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e
[§ 33 – Beendigung des Schulbesuchs: lit.a ...Abmeldung vom Schulbesuch, lit.e...Ausschluss]
beendet wird, hat die Schülerin oder der Schüler an einem durch die Schulleitung der bisherigen Schule festgelegten Termin an einem Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches (Perspektivengespräch) teilzunehmen.
Ist die Schülerin oder der Schüler minderjährig, hat zumindest auch einer der Erziehungsberechtigten an dem Gespräch teilzunehmen. ...“
In diesen 2 Fällen, nämlich Abmeldung und Ausschluss, muss die Schule ein derartiges Gespräch anberaumen, der Schüler bzw. die Schülerin sowie im Falle der Minderjährigkeit ein Erziehungsberechtigter müssen daran teilnehmen.
WICHTIG: Erziehungsberechtigte haben im Falle der Minderjährigkeit des Kindes die Pflicht zur Teilnahme am Perspektivengespräch. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung (z. B. Krankheit, unvermeidbare Termine), wird ein neuer Termin von der Schulleitung anberaumt.
ABER:
„Bleiben die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fern oder verweigern sie die Mitwirkung daran, so ist ein weiterer Gesprächstermin durch die Schulbehörde ... anzuberaumen.“
Nehmen die verpflichteten Erziehungsberechtigten auch ihre zweite Einladung („Vorladung“) zum Gespräch -diesfalls nicht mehr (nur) durch die Schulleitung, sondern durch die Schulbehörde- nicht wahr und bleiben ungerechtfertigt dem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde fern, so ist dies eine strafbare Verwaltungsübertretung – siehe Strafbestimmungen, Seite 6. weiter zu Suspendierung/-begleitung
Teilnehmerkreis für Perspektivengespräch
der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin und
im Falle der Minderjährigkeit jedenfalls zumindest eine erziehungsberechtigte Person, bei Volljährigkeit dürfen Erziehungsberechtigte teilnehmen müssen es jedoch nicht.
eine mit dem Schüler/der Schülerin vertraute Lehrperson, die auch das Gespräch führt, zB. Klassenlehrer/in, Klassenvorstand, andere Lehrperson, Beratungslehrer/in, oder Schulleitung
die Schulleitung kann auch zusätzlich am Gespräch teilnehmen, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint.
Optional kann eingeladen werden:
Sofern es dem Gesprächsziel dient, kann auch eine weitere Person zum Perspektivengespräch eingeladen werden, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss. Dies kann beispielsweise eine externe Fachexpertin oder ein externer Fachexperte sein, etwa ein Jugendcoach, eine Sozialarbeiterin bzw. ein Sozialarbeiter oder eine Fachperson aus einer Beratungsstelle.
WICHTIG: Erziehungsberechtigte brauchen oft eine Vertrauensperson eigener Wahl als Begleitung (analog zu Arztbesuchen, etc.). Das Unterrichtsministerium (damals bm.bwk) hat in seinem Schreiben „Förderliche Bedingungen für Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft“ festgestellt: „Allein die gleiche Zahl von Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern auf Lehrer/innen- und Elternseite kann viel zu einer konstruktiven Gesprächsführung beitragen und nicht direkt betroffene Personen übernehmen oft eine effiziente Vermittlerrolle.“
Leider wird diese Möglichkeit nicht ausdrücklich angeführt, weshalb Eltern immer wieder Probleme bekommen, wenn sie sich begleiten lassen. Eine Mitteilung vorab, wenn eine Begleitung mitgenommen wird, sollte jedoch erfolgen.
Termin des Perspektivengesprächs
Der Termin sollte im Einvernehmen mit allen Beteiligten -auch mit den Erziehungsberechtigten- festgelegt werden, und sollte nach Möglichkeit unmittelbar nach der Schulbesuchsabmeldung der Schülerin oder des Schülers bzw. nach Rechtskraft des Ausschlusses stattfinden.
Inhalt/Zweck des Perspektivengesprächs
Im Mittelpunkt des Gesprächs soll die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler stehen.
Die aktuelle Situation der Schülerin bzw. des Schülers sollte gemeinsam reflektiert, realistische Perspektiven für den weiteren Bildungs- oder Ausbildungsweg aufgezeigt und mögliche Unterstützungs¬maßnahmen vorgestellt werden.
Insbesondere sollten die Ressourcen und Stärken der Schülerin/des Schülers angesprochen werden und positive Aspekte durch die Schule hervorgehoben werden.
Um eine möglichst starke Verbindlichkeit zu bewirken, sollten nächste Schritte vereinbart werden.
Dokumentation
„Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen kommen die allgemein für Besprechungsprotokolle geltenden Bestimmungen des SchUG (§ 77a Abs. 3 und 4 SchUG) zur Anwendung.“ (aus: Erläuterungen zur Regierungsvorlage)
Dort werden die zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge zu dokumentierenden Punkte gelistet.
Wesentliche Neuerungen ab 1. September 2026
Insbes. das Schulunterrichtsgesetz wird in wesentlichen Punkten ergänzt bzw. erweitert:
Eingefügt wird § 43a „Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit“ und wird kurz mit „Kopftuchverbot“ umschrieben.
§ 44 „Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung“ erhielt mit Wirksamkeit 1.9.2024 die Erweiterung um Maßnahmen zum Kinderschutz „Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung“ mit der Verpflichtung Kinderschutzkonzepte zu erarbeiten, deren regelmäßig durchzuführende Evaluierung innerhalb einer Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf, stattzufinden hat.
Mit 1.9.2026 erfährt § 44 eine Erweiterung um weitere 5 Absätze (Abs. 5 bis 9) und behandelt alle Maßnahmen rund um die Begleitung von suspendierten Schülerinnen und Schülern –„Suspendierungsbegleitung“- und jenen SuS, der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule deren Schulbesuch durch Abmeldung oder Ausschluss beendet wird- „Perspektivengespräch“.
"nachträgliche" Anmerkung: in einem nach Drucklegung erschienenem Rundschreiben RS 1/2026 hat das BMB "Begleitende Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler", die auf Basis der nunmehr in Kraft getretenen Neuerungen vorgesehen sind, ergänzend erläutert.
Eine erhebliche Erweiterung erfährt auch § 48 „Verständigungspflichten der Schule“.
Es ist der „zuständige Jugendwohlfahrtsträger“ nicht mehr nur dann zu verständigen, „Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind,...“. Der (wie die Einrichtung aktuell heißt) „zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger“ ist ab 1.9.2026 überdies zu verständigen, wenn
ein schulpflichtiges Kind von der Schule ausgeschlossen wurde, weil sein Verhalten eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt. (§ 49 Abs.1 Z 2).
Darüber hinaus ist in diesen Fällen -auch nach erfüllter Schulpflicht- die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes zu informieren;
sowie gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden, ... weiter zu Perspektivengespräch
Ebenfalls neu: § 80b „Strafbestimmungen“ → Geldstrafen für Erziehungsberechtigte
Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz – diese werden in Abs. 2 angeführt- sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Dasselbe Strafmaß gilt ab 1.9.2026 auch für die gem. SchPflG § 24 (4) bereits bestehende Strafe bei Nichterfüllung der Schulpflicht ("dzt"./ statt 110 € – 440 €)
Laufbahnverzögerungen - Volksschule
In Österreich dauert die Volksschule regulär vier Jahre. Allerdings verbleibt laut aktuellen OECD-Bildungsberichten und Auswertungen der Statistik Austria fast jedes fünfte Kind (rund 15 bis 20 Prozent) für fünf Jahre oder länger in der Volksschule.
Durch diese Verzögerungen gelten laut OECD-Bericht (Bildung auf einen Blick 2024) 5,8 Prozent der Kinder in den österreichischen Volksschulen als „überaltrig“. Das bedeutet, sie sind mindestens zwei Jahre älter als der reguläre Altersdurchschnitt ihrer jeweiligen Schulstufe.
2022 wiederholten im Durchschnitt der OECD-Länder 1,5 % der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und 2,2 % der Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I ihre aktuelle Klassenstufe. In Österreich, der Slowakei, der Türkei und Ungarn zeigt sich ein umgekehrtes Muster. Dort ist der Anteil der Wiederholenden im Primarbereich höher als im Sekundarbereich I. (aus: Bildung auf einen Blick 2024, S.186)
Der Wechsel der Schulstufe in die darunterliegende Stufe, auch wenn dies unterjährig erfolgt, ist wie das Wiederholen einer Schulstufe.
Die Kinder verlieren ihre Klassenkolleginnen und -kollegen bzw. in Mehrstufenklassen oder Schulen mit Abteilungsunterricht zumindest jene aus ihrer ursprünglichen Lerngruppe. Sie werden so täglich an ihr „Scheitern“ erinnert. Nur jenen Kinder, die von Beginn an in einer (getrennt geführten) Vorschulstufe sind, bleibt dieser Misserfolg erspart.
Noch einmal dieselbe Schulstufe besuchen zu müssen bleibt auch jenen Kindern nicht erspart, die als „ao. Schüler“ (s.u.) ein weiteres Jahr in diesem Status bleiben müssen und nicht aufsteigen dürfen. weiter zu wesentliche Neuerungen
Wiederholungen bergen Risiken
Auch wenn beide Situationen rechtlich nicht als „Wiederholen der Schulstufe“ zu qualifizieren sind, so entspricht die faktische Situation für die Kinder einer Wiederholung. Dies hat für viele Kinder weitreichende Folgen:
Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass das Wiederholen einer Klassenstufe unterhalb Sekundarbereich II meist zu negativen Lernergebnissen führt. So schneiden Schülerinnen und Schüler, die eine Klassenstufe innerhalb ihres aktuellen Bildungsbereichs wiederholen, in der Tendenz schulisch schlechter ab, haben im Alter von 15 Jahren eine negativere Einstellung zur Schule und brechen häufiger die höhere Schule ab, selbst wenn man ihren sozioökonomischen Hintergrund und ihre individuellen Merkmale berücksichtigt (Ikeda and García, 2014[22]; OECD, 2023[23]). (aus: Bildung auf einen Blick 2024, S. 186)
Laufbahnverlust - Nationaler Bildungsbericht
NBB 2024, S. 313,
Von diesen altersregulär in die Volksschule eingeschulten Schülerinnen und Schülern weisen 76 % den Standardverlauf von der 1. bis zur 4. Schulstufe auf, weitere 1,1 % über¬springen eine Schulstufe und befinden sich mit weniger als zehn Jahren bereits in einer Schule der Sekundarstufe I.
Zudem wird in Abbildung C4.1.a ersichtlich, dass knapp 19 % der altersregulär in die Volksschule eingeschulten Kinder bereits in den ersten vier Schul¬jahren eine Laufbahnverzögerung erfahren,

Unterjähriger Wechsel der Schulstufe
gemäß SchUG § 17 Abs.5
Durch die mit 1. September 1999 in Kraft getretene Bestimmung
„...sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.“
ist für viele Schülerinnen und Schüler ein Laufbahnverlust „vorprogrammiert“.
Was hier so bestechend schülerfreundlich klingt, bedeutet in Wirklichkeit meist den Verlust von zumindest 1 Schuljahr. Denn nur 1,1 % der Schülerinnen und Schüler „überspringen“ quasi eine Schulstufe, indem sie in die nächsthöhere Schulstufe wechseln, während wie in Abbildung C4.1.a ersichtlich, knapp 19 % der altersregulär in die Volksschule eingeschulten Kinder bereits in den ersten vier Schul¬jahren eine Laufbahnverzögerung erfahren.
Durch eine mit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle versuchte man wohl das Ausmaß des Laufbahnverlustes zu begrenzen:
In § 17 Abs. 5 wurde nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden.
3 Jahre später -mit 1.Sep.2019- trat diese Bestimmung wieder außer Kraft!
Die „Berechtigung“ zum Wechsel ist in Wahrheit in letzter Konsequenz ein Muss.
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Tempo und Zettelflut verunsichert, findet Arbeitspläne verwirrend und Anleitungen nicht verständlich, weil sie nicht dem eigenen Denkmuster entsprechen, läuft dieses Kind Gefahr, als überfordert eingestuft zu werden.
Wird dann noch ein Förderunterricht angeordnet, dessen organisatorische Durchführung zu weiteren Belastungen führt, erfährt die Einschätzung „überfordert“ weitere Bestätigung.
Ist das Urteil „Überforderung“ einmal gefällt, ist es oft schwer, dieses zu entkräften. Fallen „Tests“ gut aus, dann sind sie ja -weil rechtlich nur Informationsfeststellungen- „irrelevant“, fallen sie schlechter aus, dann sind sie Indiz dafür, dass der Stoff nicht verstanden wurde.
Andere Erklärungen für das „zögerliche“ oder abweisende Verhalten werden oft nicht in Erwägung gezogen.
„Dem Kind noch etwas Zeit schenken“ gilt als kinderfreundliches Argument. Dass eine „Rückstufung“ weitreichende Folgen hat, wird oft ausgeblendet oder übersehen. Als Folge des Schulstufenwechsels muss das Kind die Klasse wechseln oder zumindest die Lerngruppen innerhalb einer Mehrstufenklasse. Und es erfährt: Ich bin nicht gut genug.
Hat jedoch die Schulleitung die Schulreifefeststellung bei Schuleintritt -wie es das Gesetz vorsieht-sorgfältig überprüft, so müsste eher davon ausgegangen werden, dass auftretende Schwierigkeiten Ursachen haben, die nicht eine Rückstufung rechtfertigen, sondern dass diesen unter Einbeziehung von Fachleuten mehr auf den Grund gegangen werden sollte.
Mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache
Einen nicht unerheblichen Anteil an der „Misere“ Laufbahnverlust in der Volksschule hat auch der Umstand, dass zu viele Kinder bei Schuleintritt die Unterrichtssprache nicht ausreichend gut beherrschen.
Sie sind gem. § 4 (2) als außerordentliche (ao.) Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.
Obwohl SchUG § 3 Abs. 3 besagt:
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
können nicht einmal alle in Österreich geborenen Kinder, auch nicht, wenn sie bereits die österreichische Staatsbürgerschaft haben, ausreichend gut Deutsch.
zB Bericht der Rathauskorrespondenz der Stadt Wien vom 1.10.2024:
knapp 52 Prozent der außerordentlichen Schüler*innen an öffentlichen Wiener Volksschulen geben als Geburtsland Österreich an und
knapp 20 Prozent der außerordentlichen Schüler*innen an öffentlichen Wiener Volksschulen haben die österreichische Staatsbürgerschaft.
Verschärfend kommt hinzu, dass ein erheblicher Teil der Kinder volle zwei Jahre in Deutschförderklassen oder -kursen verbringt und nicht wie es vom Gesetzgeber angedacht ist: SchUG § 4: „(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig“ , nur ein Schuljahr. Viele von ihnen gehen in die gem. dem 2. Satz mögliche Verlängerung um bis zu 12 weitere Monate.
„Aus einer Auswertung des Bildungsressorts für die APA geht hervor, dass von den 22.800 Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2022/23 erstmals den außerordentlichen Status erhalten haben, 22 Prozent einmal und drei Prozent zweimal die Klasse wiederholen mussten.“ (Der Standard, 22.07.26)
Ein Übertritt von der Volksschule in die Mittelschule war für ao. SUS bisher ausgeschlossen, da sie die Voraussetzung für die Aufnahme in die Mittelschule, nämlich ein positives Abschlusszeugnis der Volksschule, nicht erreichen konnten.
Zur passgenaueren Umsetzung der Deutschförderung
haben Schulen ab dem heurigen Schuljahr 2026/27 die Möglichkeit, die Deutschförderung an ihrer Schule autonom auszugestalten. (siehe: www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief )
„Österreichweit haben rund 52% der Schulen mit außerordentlichen Schüler/innen ein Sprachförderkonzept für ihren Standort ausgearbeitet und werden im Schuljahr 2026/27 die Sprachförderung schulautonom gestalten.“ (www.bmb.gv.at)
Das BMB hat dafür Kriterien zur Qualitätssicherung der Deutschförderung festgelegt.
Zur Reduzierung von Laufbahnverlusten und des Anteils „überaltriger“ SuS in der Volksschule dürfen ao. Schülerinnen und Schülern mit MIKA-D Ergebnis „mangelhaft“
innerhalb der VS aufsteigen, wenn die Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose abgibt, und
NEU: von der Volksschule in Mittelschule übertreten, wenn Klassen- bzw. Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose macht und die Mittelschule als bessere Entwicklungsmöglichkeit erachtet. Die begründete Feststellung der Schulkonferenz ersetzt das sonst erforderliche positive Abschlusszeugnis für den Übertritt in die Mittelschule.
Ebenso scheint eine Evaluierung der Umsetzung von § 17 (5) SchUG -unterjähriger Wechsel der Schulstufe- dringend geboten, denn -so zahlreiche Rückmeldungen aus der Schulpraxis- es sind zu viele Kinder von „Rückstufungen“ betroffen.
Liebe Leserinnen und Leser,
wie gewohnt, erhalten Sie pünktlich zum Start des Schuljahres unsere September-Ausgabe der Zeitschrift Elternbrief.
Wieder sind es Daten der Statistik Austria, die Anlass zu Sorge geben: ein (zu) hoher Prozentsatz an Kindern erleidet während ihrer Schulzeit Laufbahnverzögerungen, die im Primarbereich (Volksschule) sogar höher sind als im Sekundar I-Bereich.
Nicht nur die vorschulische Deutsch-förderung muss verbessert werden – ein hoher Prozentsatz von Kindern, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse als „außerordentliche Schüler“ auf-genommen werden geben als Geburtsland Österreich an (in Wien zB 52%).
Auch der unterjährige Wechsel von Schulstufen hat hier seinen Anteil. Für zu viele Kinder ist das System der Arbeitszettel und Wochenpläne -so scheint es- nicht lernförderlich (siehe unser Thema Unterricht auf unserer Homepage).
„Der Nachhilfebedarf bei Volksschülern in der Steiermark hat laut aktuellen Daten der Arbeiterkammer (AK) ein Allzeithoch erreicht. Mittlerweile benötigt bereits jedes fünfte Volksschulkind (21 Prozent) zusätzliche Lernunterstützung.“ So zu lesen zB. in der Kleinen Zeitung Anfang Juli 2026.
Es macht einen großen Unterschied, ob ein ganzer Satz geschrieben und somit erfasst wird oder nur ein Wort oder Buchstabe beim Arbeitsbuch oder -zettel eingefügt wird. Berechnungen gemäß „Musterbeispiel“ brauchen viel Zeit, regen aber mehr zum Nachmachen als zum Erfassen der zugrunde liegenden Inhalte an. Mit 1. September treten einige neue Vorschriften in Kraft.
Neben dem Kopftuchverbot für unter 14-Jährige, treten auch Bestimmungen in Kraft, die in der Steiermark in ähnlicher Form bereits umgesetzt wurden.
Suspendierte Schülerinnen und Schüler wurden während der Zeit ihrer Suspendierung von einem Team aus Fachleuten betreut, ihre Erziehungs-berechtigten wurden eingebunden. Auch bei der Rückführung in den Schulalltag konnte Unterstützung erfolgen. Dies alles jedoch nur, wenn die Erziehungs-berechtigten zustimmten.
Dank bundesgesetzlicher Regelung ist die Teilnahme an dieser Maßnahme nun Pflicht.
Auch die, über das Sicherheitspolizei-gesetz bereits möglichen Normverdeutlichungsgespräche werden nun durch die Pflicht der Schule die zuständige Landes-polizeidirektion zu verständigen, den Schülerinnen und Schülern den Ernst der Lage noch besser näher bringen.
Aus Effizienzgründen werden wir nur in ganz speziellen Fällen eigene Infoveranstaltungen anbieten, aber wie bisher über Angebote von relevanten Anbietern via Homepage, Elternbrief und Newsletter informieren.
Der Newsletter kann kostenlos per Email angefordert werden und selbstverständlich auf gleiche Weise jederzeit auch wieder abbestellt werden.
Wir freuen uns auf zahlreiche Nach-richten und Anfragen. Dafür können Sie auch gerne unsere kostenlose „HOTLINE für Schule und Eltern“ nutzen.
Graz, 13. September 2026, Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Schuljahr! Ilse Schmid weiter zu Seite 2
Anmerkungen:
Die Texte aus dem Elternbrief werden auf der Homepage durch zusätzliche Informationen/Verlinkungen erweitert.
zu den einzelnen Beiträgen >> https://www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief
Inhalt-Übersicht
Laufbahnverzögerung -Volksschule
Risiken bei Wiederholungen
unterjähriger Schulstufenwechsel
Wesentliche Neuerungen ab 1.9.2026 - Überblick
Normverdeutlichungsgespräch
Perspektivengespräche
Suspendierung/-sbegleitung
Namensführung APS bzw. EV
Straßenverkehrsordnung Fahrrad, Helm, Rollerfahren (siehe auch EB Mai 2026)
Laufbahnverzögerung -Volksschule
Risiken bei Wiederholungen
unterjähriger Schulstufenwechsel
Wesentliche Neuerungen ab 1.9.2026 - Überblick
Normverdeutlichungsgespräch
Perspektivengespräche
Suspendierung/-sbegleitung
Namensführung APS bzw. EV
Straßenverkehrsordnung Fahrrad, Helm, Rollerfahren (siehe auch EB Mai 2026)











