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Schule im Herbst 2020

Im Erlass mit der GZ.. 2020-0.520-566  hat das Bundesministerium für Bildung. Wissenschaft und Forschung ein ausführliches Konzept für den Herbst 2020 beschrieben:

siehe Archiv 


Rolle der Gesundheitsbehörde:

Festgehalten wird, dass im Falle einer Epidemie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde für die Schließung von Kindergärten, Schulen und ähnlichen Anstalten zuständig ist. Ist mehr als ein Bezirk betroffen, geht diese Kompetenz auf den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über. Die Gesundheitsbehörde verständigt die Schulbehörde, die die Schließung durchzuführen hat.
Ab dem Moment, in dem die Gesundheitsbehörde tätig wird, ist deren Anweisungen in jedem Fall Folge zu leisten.


Start im Regelbetrieb

Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie sich das Infektionsgeschehen zu Beginn des neuen Schuljahres entwickelt, hat der Schulbeginn in vollem Umfang – ohne Entfall von Unterrichtsgegenständen, einschließlich Nachmittagsunterricht sowie im regulären Klassenverband bzw. in regulären Lerngruppen – unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften gemäß „BMBWF-Hygienehandbuch zu COVID-19“ zu erfolgen.
(Punkt 2, Seite 6)

 


 

Pädagogische Leitlinien für den Schulstart:

In den ersten Schulwochen ist es daher bedeutsam, dass
• den Schülerinnen und Schülern das Gefühl von Sicherheit und Halt zu vermittelt wird,
• festgelegt wird (z. B. im Rahmen einer Konferenz), welche einheitlichen Kommunikationsmittel und Plattformen verwendet werden,
• transparente und klar geregelte Kommunikations- und Informationswege festgelegt werden,
• Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gut wahrnehmbar mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie die Hygienevorschriften einhalten und
• Schülerinnen und Schüler von Beginn an für die besonderen Rahmenbedingungen sensibilisiert werden.

Gemeinschaftsstiftende, soziale Aktivitäten sind – unter Berücksichtigung der aktuellen Hygienebestimmungen gerade am Beginn des Schuljahres vorzusehen. Pädagoginnen und Pädagogen dürfen und sollen sich Zeit nehmen, um gute Lernvoraussetzungen in der Klasse zu schaffen. Die Lehrerinnen und Lehrer wissen am zuverlässigsten, welches Stoffgebiet und welcher Stoffumfang im Corona-Herbst in einer Klasse machbar sind.

Schülerinnen und Schüler mit Lernrückständen sowie Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Umgangssprache als Deutsch sollen zusätzlich zum Regelunterricht gezielt gefördert werden. Dafür sind neben den Förderkursen auch die neuen digitalen Angebote zu nutzen. In jenen Schularten, die eine entsprechende rechtliche Grundlage vorsehen (VS, MS, PTS, BS), soll im Bedarfsfall zeitnah nach Beginn des Schuljahres auch eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht ausgesprochen und umgesetzt werden. (Punkt 2.1, S 6ff)

 


 

Schichtsystem nur in der Sekundarstufe II:

...... Das Schichtsystem hat aber in der Vergangenheit zur Verlangsamung des Lerntempos geführt und sowohl die Schule als auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte vor erhebliche Organisationsprobleme gestellt.
Aus diesem Grund ist das Schichtsystem aktuell nur in der Sekundarstufe II vorgesehen – und auch hier nur als schulautonome Möglichkeit der Unterrichtsorganisation.
In der Sekundarstufe II wird bereits in der Ampelphase „Orange“ auf ortsungebundenen Unterricht (im folgenden „Distance-Learning“) umgestellt, verbunden mit der Option, Präsenzphasen weiterhin in kleineren Gruppen durchzuführen (z. B. spezielle Fördereinheiten, Unterricht in Werkstätten und Labors, zeitweises Schichtsystem). Die Lehrkräfte erhalten damit die Möglichkeit, Präsenzlehre mit Elementen des Distance-Learning zu verbinden. Damit kann z. B. die Erarbeitung eines schwierigen Stoffgebiets in zwei Gruppen im Präsenzunterricht erfolgen, die Festigung und Vertiefung erfolgt dann für alle Distance-Learning. (Punkt 2.2.3; Seite 8ff)

 


 

Die Klasse als „Haushaltsgemeinschaft“:

Klassengemischte Gruppen sollen so weit wie möglich vermieden und darauf geachtet werden, dass es zu keinen starken Durchmischungen von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen in den Pausen oder zu klassenübergreifendem Unterricht kommt. Schüler/innengruppen sollen so konstant wie möglich im selben Gruppenverband verbleiben.
Klassenübergreifende Unterricht, wie zB in Religion, Bewegung und Sport, Unverbindliche Übungen, Freigegenstände etc. bzw. Betreuungsgruppen wird nicht verboten, er sollte aber auch schulautonom nicht gefördert werden.
Der klassenübergreifende Unterricht sollte in größeren Räumen stattfinden, in denen die Abstandsregelung leichter eingehalten werden kann.
Schulautonom festzulegende Pausenkonzepte sollen dieses Prinzip „die internen Sozialkon-takte dominieren, die Außenkontakte werden minimiert“ berücksichtigen. (aus 2.2.4, S.9)

 


 

Im Zweifel zu Hause bleiben – krank oder nicht krank?

Die Erfahrungen im Frühjahr haben gezeigt, dass Symptome wie Schnupfen, Husten u. ä. (respiratorische Symptomatik) sehr rasch zu Verunsicherungen bei Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und Mitschüler/innen führen und die betroffenen Kinder und Jugendliche als Corona-Verdachtsfall betrachtet werden. Das ist auf Grund ähnlicher Symptome bei einer Erkältung bzw. Grippe und Covid-19 auch nachvollziehbar.
Andererseits ist es nicht zielführend, dass jeder Schnupfen zu einem Fernbleiben vom Unterricht führt.
Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt, soll zu einem Fernbleiben vom Unterricht führen: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes. Die Weitergabe eines grippalen Infekts innerhalb der Familie wäre dabei eine „plausible Ursache“, das Zusammentreffen von mehreren Symptomen (z. B. Kurzatmigkeit, hohes Fieber) jedoch ein ernstzunehmender Hinweis, der eine weitere Abklärung erforderlich macht (z. B. über die Telefonnummer 1450). (Punkt 2.2.5, Seite 9ff)

 


 

Die „Corona-Ampel“: Bedeutung für den Schulbetrieb

Die Corona-Ampel informiert die österreichische Bevölkerung über das Risiko in einer bestimmten Region und auch über die eventuellen Maßnahmen, die gesetzt werden.

Für das Schulsystem ergibt sich aus den einzelnen Ampelphasen kein Automatismus. Die Hintergründe von lokalen Ausbrüchen müssen stets berücksichtigt werden, denn es macht einen Unterschied, ob steigende Infektionen konzentriert an einem bestimmten Ort bzw. in einem einzelnen Großbetrieb im Bezirk stattfinden oder über den ganzen Bezirk gestreut sind – womöglich zusätzlich mit unklarer Infektionskette und Herkunft der Infektionen. Kommt es beispielsweise in einem Betrieb zum Auftreten eines Clusters und befinden sich räumlich entfernt dazu Schulen, die in keinem unmittelbaren Kontakt zum Ort des Ausbruchs stehen, so wird in diesen Schulen nach erfolgter Abklärung mit der regionalen Behörde voraussichtlich weiterhin normaler Schulbetrieb stattfinden. (Punkt 3, 2. Absatz, Seite 13)
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Ampel und Volksschule (6-10 Jährige)
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Die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Ampelfarbe betreffen den MNS, das Singen in geschlossenen Räumen und die Ausübung des Sports.

Bei “Grün“ sollen viele Aktivitäten (insbesondere Singen und Sport) ins Freie verlagert werden, insbesondere dann, wenn es organisatorisch und räumlich möglich ist. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation wird vorausschauend eingerichtet und die Art und Weise, wie Aufgaben weitergegeben werden, festgelegt.

Ab „Gelb“ gibt es eine generelle Pflicht, den MNS zu tragen, und zwar für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrende. Sobald die Schülerinnen und Schüler in der Klasse sind und ihre Plätze eingenommen haben, kann dieser abgenommen werden. Wenn Gruppenarbeiten durchgeführt werden, die ein Abstandhalten nicht mehr zulassen, kann von den Lehrpersonen das Tragen des MNS angeordnet werden. Lehrkräfte können einen MNS tragen, wenn sie dies für richtig halten oder wenn sie sich intensiv mit einzelnen Schülerinnen und Schülern auseinandersetzen und Abstände nicht mehr einhalten können. Das Singen soll, sowohl im Musikunterricht als auch in anderen Fächern, in geschlossenen Räumen nur mit dem MNS bzw. im Freien erfolgen. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden.

Bei „Orange“ soll Singen unterlassen werden. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden, vorzugsweise im Freien, aber auch im Turnsaal, dieser ist jedoch gut zu durchlüften. Es sollen keine Sportspiele und Übungen mehr stattfinden, bei denen der Zwei-Meter-Abstand (erhöhter Sicherheitsabstand) unterschritten würde.

Bei „Rot“ wird der Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Das gilt auch für die Klassen oder Schulen, die von den Gesundheits-behörden vorübergehend geschlossen werden. Dort kommt es gleichsam automatisch zur Umstellung auf Distance-Learning. Eine Betreuung wird aber weiterhin angeboten.
Es werden in der Schule Lernstationen eingerichtet, die sich vor allem auch an jene Schülerinnen und Schüler richten, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu Hause nicht die Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. Schülerinnen und Schüler mit ao.-Status und mit verpflichtendem Förderunterricht haben die Schule weiterhin zu besuchen, da sie im Distance-Learning besonders schwer zu betreuen sind. (Seite 15ff)

WICHTIG:
Betreuung heißt nicht „nur Beaufsichtigung“. An der Schule sind Lernstationen einzurichten.

WICHTIG:
Die Umstellung auf Distance-Learning gilt nicht für alle Kinder!
Vom Distance –Learning ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler
• die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder
• die zu Hause nicht die Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können.
• mit ao.-Status und mit verpflichtendem Förderunterricht
Diese haben den Unterricht weiterhin zu besuchen.

Ampel und MS, AHS-Unterstufe, PTS, sonderpädagogische Einrichtungen
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Bei „Grün“ sollen viele Aktivitäten (insbesondere Singen und Sport) ins Freie verlagert werden, soweit es organisatorisch und räumlich möglich ist. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation und die Auswahl einer Lernplattform pro Schule wird eingerichtet und definiert. Sie kann im Rahmen eines IT-unterstützten Unterrichts genutzt werden.

Ab „Gelb“ gibt es eine generelle Pflicht den MNS zu tragen und zwar für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrende. Sobald Schülerinnen und Schüler in der Klasse sind und ihre Plätze eingenommen haben, kann dieser abgenommen werden. In klassenübergreifenden Schüler/innengruppen (z.B. Fremdsprachen, Religion) sowie wenn Gruppenarbeiten durchgeführt werden, die ein Abstandhalten nicht mehr zulassen, kann die Lehrperson von den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines MNS auch im Unterricht verlangen. Lehrkräfte können einen MNS tragen, wenn sie dies für richtig halten oder wenn sie sich intensiv mit einzelnen Schülern oder Schülerinnen auseinandersetzen und Abstände nicht mehr einhalten können. Singen soll, sowohl im Musikunterricht als auch in anderen Fächern in geschlossenen Räumen nur mit dem MNS oder im Freien erfolgen. Bewegung und Sport kann weiter stattfinden. Werken und der fachpraktische Unterricht können unter strengen hygienischen Auflagen bis „orange“ stattfinden.

Bei „Orange“ ist Singen generell zu unterlassen. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden, vorzugsweise im Freien, aber auch im Turnsaal, dieser ist jedoch gut zu durchlüften. Es sollen keine Sportspiele und Übungen mehr stattfinden, bei denen der Zwei-Meter-Abstand (erhöhter Sicherheitsabstand) unterschritten würde.

Diese Vorgangsweise entspricht dabei jener in der Volksschule.

Bei „Rot“ wird der Präsenzunterricht an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Der ortsungebundene Unterricht kann durch die bereits bei Grün eingerichtete einheitlich Plattform unverzüglich beginnen. Wenn Schülerinnen und Schüler über kein Endgerät verfügen, dann wird an Bundesschulen über ein Leihgerät ein solches zur Verfügung gestellt. Eine Betreuung wird angeboten. Es werden in der Schule Lernstationen eingerichtet, die sich an jene Schülerinnen und Schüler richten, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu Hause nicht jene Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. Schülerinnen und Schüler, die für eine Nachmittagsbetreuung angemeldet sind, können in einem Notbetrieb betreut werden. Schülerinnen und Schüler mit ao.-Status, mit verpflichtendem Förderunterricht sowie Schülerinnen und Schüler, für die es aus pädagogischen, didaktischen, schulorganisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen angeordnet wurde, haben die Schule weiterhin zu besuchen, da sie im Distance-Learning besonders schwer zu betreuen sind. (Seite 17ff)

WICHTIG: siehe „rote Ampel“ und Volksschule

 Leihgeräte an Schulen, die nicht Bundesschulen sind, das sind die Mittelschulen (MS) ausgenommen die Praxisschulen, die PTS und die sonderpädagogische Einrichtungen wurden vom Land Steiermark und auch einzelnen Schulerhaltern zur Verfügung gestellt.

Ampel und Sek.II ausgenommen PTS – siehe Homepage


Institutionelle Vorkehrungen 

Einrichtung eines Krisenteams einschließlich IT-Koordinator/in 
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Verantwortlich für das unmittelbare schulische Krisenmanagement und die Koordination der Maßnahmen ist primär die Schulleitung, die neben Lehrkräften je nach Bedarf auch Personen aus dem psychosozialen Unterstützungssystem, dem Kreis der Schulärztinnen bzw. Schulärzte, der Nachmittagsbetreuung oder der Schul- und Internatserhalter heranziehen kann.

Aufgabe des Krisenteams:

Vorkehrungen (organisatorisch und pädagogisch) treffen, die für die Fortführung des Unterrichts in den verschiedenen Ampelphasen erforderlich sind. Das oberste Ziel ist und bleibt, möglichst umfassend Normalität und ein Höchstmaß an gewohnter Struktur im schulischen Betrieb zu gewährleisten – auch bei einem Wechsel der Ampelphase.

Es können auch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte oder im Fall von Klein- und Kleinstschulen Vertreter/innen der Gemeinden dazu eingeladen werden, ihre Mitarbeit und Expertise in das Krisenteam einzubringen.

Vorkehrungen für Ortsungebundener Unterricht („Distance-Learning“)

• Vereinheitlichung von Lern- und Kommunikationsplattformen
• Abstimmung unter den Lehrkräften hinsichtlich Umfang und Gestaltung von Arbeitsaufträgen sowie ein klarer zeitlicher und organisatorischer/struktureller Rahmen, in dem Lernen erfolgreich stattfinden kann; ...

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