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Grundschule nur Teil der Volksschule

Gemäß österreichischem Schulrecht umfasst die Volksschule mehrere Teile, von denen jener Teil kaum bekannt ist, der gem. § 11 Abs.1 Z 2 SchOG als Oberstufe der Volksschule bezeichnet wird und die 5. – 8. Schulstufe umfasst.

Als Aufgaben der Volksschuloberstufe werden im § 9 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes festgelegt:

(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. ..........

Obwohl rechtlich möglich, ist die Volksschuloberstufe so gut wie verschwunden.

Dennoch hat ihre Existenz immer noch eine wesentliche Bedeutung, allerdings nur für „Viertklässler“ – siehe „freiwilliges Wiederholen von Schulstufen“

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung „Volksschule“ fast ausschließlich für jenen Teilbereich verwendet, der im Gesetz mit Grundschule bezeichnet wird.


Gemäß § 11 des Schulorganisationsgesetzes umfasst die Volksschule somit:

Jedenfalls die Grundschule und

Bei Bedarf die Oberstufe

Volksschule

 


In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.

Ausnahmen von der Regel „Schulstufe = Klasse“

♦ Bei zu geringer Schülerzahl werden mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

♦ Es liegt eine Entscheidung vor über ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundschule (SchOG § 12 Abs.2 Z2) ,

Die Entscheidung über eine getrennte oder gemeinsame Führung –mit Festlegung um welche Schulstufen es sich handelt, obliegt lt. Bundesgesetz entweder dem Schulforum oder dem Schulleiter nach Anhörung des Schulforums zu übertragen ist.

In der Steiermark liegt die Entscheidung beim Schulforum –nach Zustimmung von Bildungsdirektion und Schulerhalter (Ausführungsgesetz: § 3 StPOG)

Wie bei allen Entscheidungen dürfen keine „Mehrkosten“ entstehen.

Wie bei jeder Entscheidung des Schulforums müssen auch bei dieser Entscheidung die Vorschriften des § 63a SchUG (Einberufung der Sitzung, Anwesenheitserfordernis, Abstimmung, etc.) erfüllt werden und eine entsprechende Dokumentation (Protokoll, vorliegen. Ad Protokoll: Mindestinhalt und Aufbewahrungsfristen für Protokolle SchUG § 77a Abs. 3 bzw. Elternbrief September 2016 sowie - NEU Sonderausgabe "Schulpartnerschaft konkret" September 2019

Fazit:

Es muss klar sein und somit den Eltern (zumindest auf Nachfrage) bekannt gegeben werden, wie die Organisationsform der Schule bzw. der Klasse ihres Kindes ist.

Kooperationen mit Sonderschulen SchOG § 11 (6):

Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.


Aufgaben der Grundschule – SchOG § 9

(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.

(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.


Mindestdauer für die Absolvierung der Grundschule: SchUG § 31e

Absatz (2) Die Grundschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

Höchstdauer für die Absolvierung der Grundschule:

Da mit 1.9.2019 der zweite Satz von SchUG § 17 (5) entfällt, der für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse (Schulstufe) die Schulbesuchsdauer auf maximal 4 Jahre beschränkte, gibt es keine speziell auf die Grundschule bezogene Vorgabe zur Höchstdauer mehr, sondern nur die auf den Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule insgesamt abgestellte Dauer. (SchUG § 32)


Wiederholen von Schulstufen – Vorsicht bei „freiwilliger Wiederholung“!

Wenn ein Kind zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, darf es in der Regel die Schulstufe wiederholen. Solange durch Wiederholungen keine Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuchs eintritt (SchUG § 32) sind mehrmalige Wiederholungen zulässig.

ABER:

Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur 1 Mal erlaubt.   (Ausnahme: NOST - neueOberstufe)

Voraussetzung für die „freiwillige Wiederholung“:

Eine freiwillige Wiederholung ist, wie der Name sagt, eine Wiederholung einer Schulstufe obwohl das Kind zum Aufsteigen berechtigt wäre. Dies ist zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. (SchUG § 27), die Höchstdauer des Schulbesuchs nicht überschritten wird und das Kind in seiner bisherigen Schulzeit noch nie freiwillig wiederholt hat!

Es kommen alle Schulstufen für eine freiwillige Wiederholung in Frage, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind, außer die jeweils letzte Stufe einer Schulart.

Wegen der gesetzlichen Existenz der Volksschuloberstufe endet die Schulart „Volksschule“ nicht mit der Grundschule. Ein „Viertklässler“ dürfte die 4. Schulstufe freiwillig wiederholen.

Die nur einmalige Möglichkeit „freiwillige Wiederholung“ sollte nicht „verschwendet“ werden.

Eltern sollten den Vorschlag der Schule, ihr Kind bei etwaigen Leistungsmängeln die Schulstufe freiwillig wiederholen zu lassen, nicht einfach annehmen.

Die Grundschule hat ausreichend andere Möglichkeiten, auf schlechte Leistungen zu reagieren, als von den Eltern zu verlangen, die „freiwillige Wiederholung“ zu beantragen:

Förderunterricht, Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres oder ein „zum Aufsteigen nicht berechtigt“


Ad: Wechsel der Schulstufe § 17 (5) SchUG

Insbesondere sei hier der Wechsel in die nächstniedrige Schulstufe genannt, der während des Unterrichtsjahres erfolgen kann und bei rechtzeitiger und individuell angepasster Umsetzung auch nicht zum Eindruck „Wiederholen einer Schulstufe“ führen müsste.

Auch die Eltern können einen Antrag auf Wechsel der Schulstufe stellen. Die Entscheidung darüber liegt bei der Schulkonferenz beschlossen werden. –siehe SchUG § 17 (5)

(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

 


Ad: Nicht-Berechtigung zum Aufsteigen

Der Umstand, dass das Kind nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, zieht (in der Regel) ein Wiederholen der Schulstufe nach sich. Dabei handelt es sich dann nicht um das nur 1 Mal mögliche „freiwillige Wiederholen“.

Zum Aufsteigen berechtigt ist ein Kind dann, wenn es die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. (SchUG § 25 (1))

Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

♦ das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

♦ Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

♦ ♦ Berechtigungen zum Aufsteigen können sich bis einschließlich 3. Schulstufe auch ergeben, wenn die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde:


Ab 1.9.2019 gelten in der Grundschule für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe neue Regeln. (SchUG § 25 (3))

Lediglich Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe sind jedenfalls –also unabhängig von der Beurteilung bzw. Beschreibung ihrer Leistungen im Jahreszeugnis bzw. der Jahresinformation- berechtigt in die zweite Schulstufe aufzusteigen.

Für Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe gibt es hinsichtlich Aufsteigen bereits Beschränkungen: Wenn ihr Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, sind sie nur dann berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweisen und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist.

Auf der 3. Schulstufe ist ein Aufsteigen möglich, wenn das Jahreszeugnis nicht mehr als ein „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand enthält, derselbe Pflichtgegenstand nicht auch schon im Vorjahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Schulkonferenz dem Aufsteigen zustimmt. (SchUG § 25 Abs. 2)

Geltungsbereich der Inhalte

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