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Informierte Eltern sind Garanten für eine gelingende Schulpartnerschaft

pdf  Inhaltsverzeichnis

Stand 1.9.2019

Schulpartnerschaft komkret

Eltern und Schule sind verpflichtet durch ihr Zusammenwirken für alle Schulkinder bestmögliche Lernbedingungen zu schaffen. Damit dieses Zusammenspiel gelingt, hat der Gesetzgeber zahlreiche „Spielregeln“ geschaffen, welche insbesondere im Schulunterrichtsgesetz verankert sind.

 Die eigene Rolle und die Aufgaben der Schule zu kennen, erleichtert das Zusammenwirken zum Wohle der gesamten Schulgemeinschaft.Diese Sonderausgabe der Zeitschrift „Elternbrief“ bietet Ihnen grundlegende Informationen zu den Bereichen Mitwirkung der Schule an der Erziehung, Mitwirkungsmöglichkeiten für Erziehungs-berechtigte als Organe in den Schulgremien: Klassenforum, Schulforum, SGA und Schulclusterbeirat, bzw. als Funktionäre und Funktionärinnen in Elternvereinen.

Insbesondere die Eltern sind wichtige Vorbilder für ihre Kinder. Sie können durch ihre Beiträge zu einer gelebten Schulpartnerschaft wesentlich zur demokratiepolitischen Bildung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Um die Schülerinnen und Schüler bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen, sie zu ermächtigen Herausforderungen oder Probleme nicht zu ignorieren oder zu verleugnen sondern diese aufzugreifen, braucht es Eltern, die engagiert den rechtlichen und persönlichen Spielraum nützen.

 ACHTUNG:

Änderung der Schulordnung durch BGBl II Nr. 256/2020 vom 8.6.2020

Diese Änderung betrifft § 2 Abs. 6:

Durch § 2 Abs. 6 der Schulordnung (= Verordnung des Bundesministers…) ist es möglich, im Wege der Hausordnung (zu erlassen durch Schulforum bzw. SGA) den zeitlichen Rahmen für Aufenthalte im Schulgebäude auszudehnen:

(6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen,bestimmt die Hausordnung  entscheidet die Schulleitung 

Dabei ist durch die Schulleitung  festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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