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Ausbildungspflicht bis 18

siehe auch Archiv 2017      Handreichung des BMBWF :pdf  aktualisierte Auflage September 2018

Das Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) trat mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

§ 2. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

(2) Durch abgestimmte Maßnahmen in den in Abs. 1 angeführten Politikbereichen sind die Jugendlichen bestmöglich zu unterstützen.

Die Ausbildungspflicht gilt für Jugendliche bis 18 Jahre, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten.

Jugendliche Asylwerberinnen/jugendliche Asylwerber sind nicht in die Ausbildungspflicht einbezogen, da sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht Zugang zu allen Bildungsangeboten haben. Für sie gibt es künftig ein größeres Angebot an Sprach- und Alphabetisierungskursen.

Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass Jugendliche nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bis 18 Jahre eine weitere Ausbildung bekommen.

Geltungsbereich der Inhalte

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