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Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann der “errechnete Geburtstermin” oder der “Geburtstermin laut Ultraschall” herangezogen werden.

Siehe Beginn der Schulpflicht

 sowie Feststellung des Beginns lt. Mutter Kind Pass / Eltern Kind Pass

Kindergarten:

Kinderbetreuungsjahr 2026/27: Kinder, die im Zeitraum vom 2.9.2020 bis einschließlich 1.9.2021 geboren sind,  sind im   Kinderbetreuungsjahr 2026/27 besuchspflichtig.

Im jeweils folgenden Jahr ist das Kind in der Regel schulpflichtig. - Ausnahme s.o. "Beginn lt. Mutter Kind Pass"

Das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr kann in keinem Fall verschoben werden, auch dann nicht, wenn

auf Wunsch der Eltern der “errechneter Geburtstermin” oder der “Geburtstermin laut Ultraschall” herangezogen werden, je nachdem welcher nach dem "Stichtag" liegt und es somit zu einem späteren Beginn der Schulpflicht kommt, dh der Beginn der Schulpflicht auf Grund einer Frühgeburt des Kindes um ein Jahr später festgesetzt wird.

Da Kinder, die dem Schulbesuch am nächsten sind, bevorzugt aufzunehmen sind, ist ein Weiterbesuch des Kindergartens für diese Kinder mit demnach späteren Beginn der Schulpflicht jedenfalls möglich - allerdings nicht mehr kostenlos.

 Siehe dazu: StKBBG 2019  § 28 Abs. 2

(2)
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann die Erhalterin/der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, können in erster Linie jene Kinder berücksichtigt werden, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betrieben wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Von jenen Kindern, die demnach für die Aufnahme in Betracht kommen,

müssen die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehenden, nicht schulpflichtigen Kinder vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten.

Im Übrigen ist bei der Aufnahme, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse, auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen sowie auf den aufrechten Masernimpfstatus Bedacht zu nehmen.

 

Geltungsbereich der Inhalte

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