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LOGO! Jugendmanagement www.logo.at ist eine wichtige Anlaufstelle für Jugendliche in der Steiermark.

Das Team von LOGO! kann über zahlreiche Kanäle kontaktiert werden: > Kontakt ,und sorgt dafür, dass die Jugendlichen in jedem Fall mit ihrem Anliegen die richtige Anlaufstelle finden.

Auf der Homepage gibt es neben vielen anderen Informationen auch ausführliche Infos zur psychischen Gesundheit

sowie eine umfangreiche Auflistung von Anlaufstellen. am Seitenende

Folder:

pdf Rat und Hilfe


Rat auf Draht

Rat auf Draht hat auch ein eigenes Angebot  für Eltern & Bezugspersonen. 

Online-Videoberatung und Informationen zum Nachlesen für Eltern sowie auch für Pädagog:innen. Kompakt, informativ, kostenlos!

zur  Rat auf Draht Elternseite

Die Rolle der Klassenelternvertretung

Aufgaben und Verantwortlichkeiten             >>>> pdfFolder

Aufnahme in Schulen

Die Anmeldung erfolgt direkt bei der jeweiligen Schule. Beim Besuch einer öffentlichen Pflichtschule muss die Sprengelzugehörigkeit beachtet werden. Siehe "Sprengelschule"

Das konkrete Datum der Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist ist für die Anmeldung nicht entscheidend.

Für einen Start in die Volksschule am Beginn der Schulpflicht, gelten die Vorschriften für die Schülereinschreibung.

Weitere Schulbesuchhe nach der 4. Schulstufe oder nach der 8. Schulstufe werden in der Aufnahmsverfahrensverordnung geregelt. >Aufnahme in andere Schulart

 

pdf  Der steirische Bildungsberater, Ausgabe 2024

 

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Schülereinschreibung - Volksschule

dies betrifft Kinder am Beginn ihrer Schullaufbahn siehe auch Schülereinschreibung VS -Pflichten der Eltern sowie Beginn der Schulpflicht

 Die Schülereinschreibung vor Eintritt in die 1. Klasse Volksschule besteht aus zwei Teilen:

1. administrativer Teil

2. "pädagogischer Teil".

a) Feststellung der Deutschkenntnisse >Erlass 2.1. Die Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 6 Abs 2b Z 1 SchPflG)
Die Feststellung ob ein Kind die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, ist für alle Kinder unabhängig davon zu treffen, ob Deutsch die Erst- oder Zweitsprache des Kindes bzw. der Eltern ist. Die Feststellung muss mittels standardisiertem Testverfahren durchgeführt werden.

b) Feststellung der Schulreife (§ 6 Abs 2b Z 2 SchPflG) ≡ körperliche oder geistige Überforderung Erlass 2.2. 

Auf diese Entscheidung  sind die Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), BGBl. II Nr. 300/2018, anzuwenden.

Informationen zum standardisierten Verfahren: Schuleingangsscreening

pdf  Förderhinweise für Eltern und Erziehungsberechtigte   erhältlich in:

 Sollte im Rahmen der Schülereinschreibung festgestellt werden, dass ein Kind die Schulreife nicht besitzt, ist von der Schulleitung längstens innerhalb einer Woche nach dem Termin der persönlichen Vorstellung des Kindes eine schriftliche Entscheidung auszustellen

pdfErlass der BD Stmk vom 1.2.2022     VIII Schu5/0032-2022

 Die Termine der Schülereinschreibung werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.    

"§ 1 (1) Die Frist für die Schülereinschreibung der schulpflichtig werdenden Kinder beginnt im Land Steiermark im Jänner mit dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien und endet spätestens mit dem Tag im März, der vier Monate vor Beginn der Hauptferien liegt."   

(2) Der genaue Zeitpunkt ...

(3) Die Verlautbarung des genauen Zeitraumes der Schülereinschreibung hat jeweils in ortsüblicher Weise zu erfolgen."

aus Schülereinschreibungsverordnung GZ.: VIIISchu5/0011-LSR-STMK/2017

siehe auch 

vorzeitige Aufnahme 

Schulreife in Österreich – gibt es Unterschiede in den Bundesländern und gibt es benachteiligte Gruppen? >>> hier

 siehe auch EB Dezember 2021

Mathematik macht Freude

Mathematik gilt häufig als Angstfach. Das muss und sollte nicht sein!

Hier einige Infos und Plattformen:

Jährlich: Woche der Modellierung mit Mathematik > Informationen

Richtlinien für den schulischen Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten beim Rechnenlernen > BMBWF  RS 27/2017       siehe auch Einsatz von schulexternen...

Die schulische Behandlung der Rechenschwäche - eine Handreichung. Herausgeber: BMBWF  2019 >> Download        überarbeitete Auflage 2023

Marerialien Projekt MmF  >> Materialien

„Angewandte Mathematik – Mathematik verständlich erklären“ - die neun steirischen Hochschulen bieten  von Oktober 2022 bis Jänner 2023 Online-Vorträge, die zeigen, wie alltags- und anwendungsnah Mathematik ist. Die Vorträge werden aufgezeichnet und im Anschluss zum Nachsehen auf YouTube veröffentlicht. >> Ringvorlesung

In Kooperation mit dem Dachverband der Elternvereine bieten wir die Möglichkeit für unsere ordentlichen Mitglieder, bei der Wiener Städtischen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung ist nur für ordentliche Mitglieder des Landesverbandes nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrags aktivierbar.

>>> weiter

Durchführung der iKMPLUS auf der 3. und 4. Schulstufe im Sommersemester des Schuljahres 2022/23 – 17. April bis 19. Mai 2023

Rundschreiben Nr. 6/2023 (BMBWF)

Elterninformation >>> hier

____________________________________

Das bestehende und bekannte Instrument der Informellen Kompetenzmessung (IKM) wird in die iKM PLUS (individuelle Kompetenzmessung PLUS)  übergeführt.

Die IKM in der Volksschule wurde zum letzten Mal im Herbst 2021 angeboten, und zwar diesmal verpflichtend.

Die IKM in der Sekundarstufe I wird in gewohnter Weise das letzte Mal im Frühjahr 2022 angeboten.

Ergebnisse der informellen Kompetenzmessung (IKM) - 7. Schulstufe - Mittelschule   für das Schuljahr 2021/22

IKM >>> iKM PLUS

Grundlage der individuellen Kompetenzmessung (iKMPLUS) bleiben auch weiterhin die Bildungsstandards.

Die Kompetenzmessung ist ein Instrument, mit dem der Lernstand von Schülerinnen und Schülern evaluiert werden kann und das bei der Ermittlung des Förderbedarfs unterstützt.
Die IKM ist kein Instrument zur Leistungsbeurteilung.

Zu beachten: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W 203 217 3308-1/8E:
Die Verwendung von Beispielen aus einer IKM-Testung ist unbedenklich, solange bei der Beurteilung nicht die "Full-Credit"- Methode - dh: entweder ganz richtig oder falsch - verwendet wird.

Direktes Feedback zum Lernstand

Mit der iKMPLUS profitieren Schülerinnen und Schüler noch im selben Schuljahr von ihrer Testteilnahme, erhalten direktes Feedback zu ihrem Lernstand sowie darauf aufbauende Förderung. Lehrpersonen werden durch die gewonnenen Informationen und begleitende Materialien in der Planung von Fördermaßnahmen sowie in der Evaluierung und Weiterentwicklung ihres Unterrichts zusätzlich unterstützt.

Die Ergebnisse der iKMPLUS werden weder auf die Leistungsbeurteilung Einfluss nehmen, noch als Kriterium für die Aufnahme an einer weiterführenden Schule herangezogen. Sie dienen der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, der Unterrichtsentwicklung, sowie der Schul- und Qualitätsentwicklung. (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/bef/ikmplus.html)

iKM+, 3. Schulstufe: Verlängerung des Durchführungszeitraums um zwei Wochen

Die Durchführung ist von 20.4. bis 10.5. vorgesehen.
Diese Frist wird um zwei Wochen bis zum 25.5. verlängert, damit die Schulen mehr Spielraum bei der Organisation und Abwicklung haben.

Informationen zu iKM plus  in der Volksschule hier

Siehe dazu: Elternbrief Dezember 2021

Infos zu IKM >> Archiv 2021

Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler 

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung. Von den Versicherten werden keine Beiträge eingehoben; die Finanzierung erfolgt durch die AUVA und durch einen Beitrag aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

Der genaue Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes § 8 Abs.1 Z.3 lit.h  lautet wie folgt:

Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;

Geschützt sind Unfälle, die mit der Ausbildung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. >> hier

Beispiele: Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen, Exkursionen, Wandertagen, Sport- und Projektwochen oder schulbezogene Veranstaltungen sowie bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung.

Zu BEACHTEN:

Kinder, die häuslichen Unterricht erhalten oder eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen, unterliegen also nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Lückenschluss für steirische Kinder

Eltern, die die freiwillige Schüler-Unfallfürsorge für ihre Kinder in Anspruch nehmen, haben diese "Lücke geschlossen". >>> hier


Ortsungebundener Unterricht / Homeschooling / Distance Learning

Findet Präsenzunterricht statt, so erbringt die AUVA die vorgesehenen Leistungen vollumfänglich.

Für Schülerinnen und Schüler im Homeschooling wurden - anders als fürArbeitnehmerinnen und -nehmer -  keine gesonderten Bestimmungen erlassen.

Unsere Anfrage dazu an die Leistungsabteilung der AUVA Landesstelle Graz wurde wie folgt beantwortet:

"Schüler:innen sind beim im Rahmen des Homeschooling / Distance Learning zu Hause stattfindenden Unterricht geschützt. Damit ist gemeint, dass Unfälle, die sich beim Unterricht während einer Unterrichtsstunde zu Hause ereignen, dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen. Wenn die Unterrichtsstunde durch das Erledigen von Arbeitsaufträgen ersetzt wird, sind die Kinder sinngemäß auch bei dieser Erledigung geschützt.

Nach der derzeitigen Rechtslage sind Schüler:innen im Rahmen des Homeschooling / Distance Learning nur unmittelbar beim Unterricht geschützt. Pausen, das Aufsuchen der Toilette und Wege sind vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen."

Lückenschluss für steirische Kinder

Eltern, die die freiwillige Schüler-Unfallfürsorge für ihre Kinder in Anspruch nehmen, haben diese "Lücke geschlossen". >>> hier

 

Zur Info: seit 1.4.2021 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und -nehmer für Tätigkeiten im Homeoffice   hier


 

Unfallversicherung für Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr

Info entnommen der Seite der AUVA 

Seit dem Schuljahr 2010/2011 sind Kindergartenkinder versichert, wenn

sie nach Landesgesetzgebung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet sind und die Kinderbetreuungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden besuchen.

Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem das jeweilige Unterrichtsjahr im Sinne des Schulzeitgesetzes beginnt - auch wenn das Kind schon vorher diesen Kindergarten besucht hat.

Die Definition der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird durch die jeweiligen Landesgesetze näher ausgeführt.

Versicherungsschutz

Als Arbeitsunfälle gelten für die definierten Kindergartenkinder Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung ereignen.

weitere Infos der AUVA >>> hier: 

 

Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene  Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

 

 Durchführungsbestimmungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung   RS 20/2012 

Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung >>> hier

 

Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss  ePSA

Mit dem ePSA existiert nunmehr ein Bildungsabschluss , der dem regulären Abschluss der 8. Schulstufe betreffend Übertrittsberechtigungen vollkommen gleichgestellt ist und bei Abschluss des Kompetenzfelds „Gesundheit und Soziales" auch die 9. Schulstufe abdeckt.

 

Bericht zum Anerkennungsgesetz >> hier

4. Aufnahmsverfahren    

4.1.Schülereinschreibung

 Die Schülereinschreibung vor Eintritt in die 1. Klasse Volksschule besteht aus zwei Teilen:
♦ einem administrativen Teil, in dem Dokumente entgegengenommen werden, und 
♦ der Schulreifefeststellung.
 Der erste Teil kann im Jänner 2021 zeitlich gestaffelt stattfinden. Die Schulreifefeststellung
wird bis spätestens Ende März 2020 abgeschlossen. Es gelten strenge Hygienebestimmungen.
 Die Termine der Schülereinschreibung werden von den Bildungsdirektionen so verordnet,
dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.

 pdf Erlass der BD Stmk vom 1.2.2022              VIII Schu5/0032-2022

4.2.Aufnahme in eine andere Schulart

 Die in der Aufnahmsverfahrensverordnung festgelegten Termine bleiben aufrecht.  siehe Punkt 3. in der Änderung der C-SchVO 2021   15.4.2021  BGBl. II Nr. 170/2021
 An Schulen, in denen für die Aufnahme eine besondere Eignung erforderlich ist (z. B. Schulen mit Sport oder musischem Schwerpunkt, BAfEP/BASOP), finden die ♦Eignungsprüfungen unter Einhaltung strenger Hygienebestimmungen statt.
 Die Termine der Eignungsprüfungen werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.

Einstufungsprüfung

Verordnung des Bundesministers über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart >> hier

Freiwillige Schüler - Unfallvorsorge

WICHTIGE Mitteilung - 

pdfInfoblatt- NEU ab September 2024

Neue Polizzennummer - siehe unten unter Verwendungszweck

neue Beitragshöhe: € 4,00

Einzahlungen sind unter Beachtung von neuer Bezeichnung des Verwendungszwecks (siehe unten) und der Beitragshöhe von € 4,00 mit Beginn des Schuljahres möglich. 

Seit 1995: freiwillige Schüler-Unfallfürsorge  in der Steiermark

Die gesetzliche und für die Schülerinnen und Schüler kostenlose Schülerunfallversicherung bei der AUVA   - siehe auch hier - gilt nur, wenn die Kinder und Jugendlichen als "Schüler" tätig sind (während des Unterrichts, während einer Schulveranstaltung,...) und auf dem (direkten) HIn- und Rückweg, nicht jedoch in der Freizeit und nicht in den Ferienzeiten und auch nicht, wenn Kinder anderwertig unterrichtet werden (zB häuslicher Unterricht)

Es bestand der Wunsch, analog zur Versicherung für sogenannte Schülerunfälle auch für Unfälle bei Unternehmungen des Elternvereins mit  Kindern der Mitglieder aber auch sonstige Aktivitäten der Kinder außerhalb des Hohheitsbereichs der Schule eine Unfallversicherung zu haben. Seit 1.10 1995 sind wir als Landesverband Vertragspartner der Wiener Städtischen Vers. AG, Landesdirektion Steiermark.

So können Eltern für ihre minderjährigen Schulkinder in der Steiermark für einen Jahresbeitrag von € 4,00 (ab Schuljahr 2024/25) eine Unfallversicherung abschließen, die auch außerhalb der Schulzeiten gilt: rund um die Uhr und weltweit.

Gestartet wurde mit einem, Angebot ausschließlich für Schulpflichtige an steirischen Pflichtschulen. Wegen der günstigen Konditionen bestand bald der Wunsch auf Ausweitung auch auf Schulpflichtige, welche eine AHS besuchen.

Seit dem Schuljahr (2019/20) ist das Angebot auf alle SchülerInnen in der Steiermark bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im laufenden Kalenderjahr ausgeweitet!

UND: anders als die gesetzliche Unfallversicherung durch die AUVA gilt diese Versicherung auch, wenn die Kinder nicht in einer Schule eingeschrieben sind. So ist  zB  auch häuslicher Unterricht versichert.

Für den Beitritt genügt es den Jahresbeitrag von € 4,00 zu überweisen  auf folgendes Konto:

Empfänger: Wiener Städtische Vers. AG
IBAN: AT16 2011 1403 1000 7606
Verwendungszweck:  Schülerunfall, Pol.-Nr. 1044487826
Name und Geburtsdatum der Schülerin/des Schülers

Es entstehen dadurch keine langfristigen  Verpflichtungen. Eltern  können jährlich neu entscheiden, ob sie ihr Kind versichern wollen.

Haben Kinder mehrere Unfallversicherungen, dann leisten diese unabhängig voneinander auch mehrfach! (z.B. Taggeld, Invaliditätsleistung,... dort und da)

Ausnahme: wenn Sie z.B. Kosten für einen Rettungstransport haben, dann können Sie von mehreren Versicherungen gemeinsam nicht mehr erhalten, als die tatsächlichen Kosten. 

Zu beachten: Die AUVA erbringt zahlreiche, gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, die auf dem nachfolgenden Infoblatt nur beispielhaft angeführt sind > informieren Sie sich umfassend hier

 pdf Infoblatt- NEU ab September 2024

 

 

Evidenzbasiertes Handeln ist Forderung an alle Verantwortungsträger und -trägerinnen

zahlreiche Statistiken und Studien werden daher erstellt:


 

10 Jahre Regelschule – die (Neue) Mittelschule

Diese vielschichtige Analyse liefert wichtige Impulse für die weitere Entwicklung des österreichischen Bildungssystems und bietet die Möglichkeit, tiefere Einblicke in eine systemweite Reformausrollung zu erhalten.   >> Volltext

Das Problem ist die fehlende Festlegung der Ziele für Standard im Unterschied zu Standard-AHS , davor bezeichnet als grundlegend (G) bzw. vertiefend (V).

Wie von zahlreichen Eltern beklagt und von uns als Verband immer wieder an die Verantwortlichen herangetragen, führt die fehlende Differenzierung hinsichtlich der 2 Leistungsniveaus auch zu extremen Ungerechtigkeiten.

Bezeichnend ist, dass die einen überfordert und die anderen unterfordert werden, bzw. die Beurteilungen zu Benachteiligungen führen.

Seite 226,227

"Hält man das Erreichen der Bildungsstandards für ein aussagekräftiges Kriterium, stimmt die Tabelle sehr nachdenklich.

So fallen unmittelbar die erfolgreichen Gymnasiast*innen mit der Note Nicht genügend ins Auge: 59,5% von ihnen haben die Bildungsstandards „erreicht“ oder „übertroffen“

(man vergleiche dies bspw. mit den „sehr guten“ Schüler*innen aus NMS-V, von denen 11,3% die Bildungsstandards nur teilweise oder gar nicht erreicht haben).

Bei NMS-G wiederum haben 16% der Schüler*innen mit der Note Befriedigend die Standards erreicht (das sind 738 Jugendliche), bei
der Note Genügend sind es 7,7% (397 Personen), bei der Note Nicht genügend immer noch 4,1% (42 Personen). 

Insgesamt sind das 1 177 Schüler*innen, deren Benotung im System AHS bzw. NMS-V einem Nicht genügend entspricht (und aufgrund der Zuordnung zu einem Leistungszweig auch durch die Jahresnote nur noch selten ausgeglichen werden kann).

Dies ist ein Hinweis auf eine – durch die Verdrängung der Sach- durch die Sozialnorm verursachte (?) – systembedingte nachhaltige Benachteiligung."


der Online-Service des AMS-Forschungsnetzwerkes über ausgewählte Titel aus den Publikationsreihen der Abt. Arbeitsmarktforschung und Berufsinformation des AMS Österreich.
Alle Publikationen stehen Ihnen als Volltext-Downloads in der E-Library des AMS-Forschungsnetzwerkes unter den nachstehend genannten Links zur Verfügung.


***** AMS info *****

AMS info 585: Der österreichische Arbeitsmarkt im Licht der demographischen Entwicklung
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/14004

AMS info 580: Ältere am Arbeitsmarkt: Eine Vorausschau bis 2040 als Grundlage für wirtschaftspolitische Maßnahmen
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13900

AMS info 578: Zwischen Fördern und Fordern: Auswirkungen individueller Beratungs- und Vermittlungsstrategien auf die Beschäftigungschancen arbeitsuchender Menschen
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13873

AMS info 576: Auswirkungen von Berufswahl, Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitarbeit auf das Lebenseinkommen von Frauen
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13822

AMS info 575: »Der Klimawandel hat deutliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit«. Hanns Moshammer, Leiter der Abteilung für Umwelthygiene an der Medizinischen Universität Wien, über gesundheitliche Herausforderungen in der Arbeitswelt und die Nachhaltigkeit von Klimatisierungsmaßnahmen
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13821


*****  Spezialthema zum Arbeitsmarkt   *****

Spezialthema zum Arbeitsmarkt: Das ausländische Arbeitskräfteangebot am österreichischen Arbeitsmarkt: Entwicklung in den letzten 15 Jahren
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/14012

Spezialthema zum Arbeitsmarkt: Aktive Arbeitsmarktpolitik für die „grüne Transformation“
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13988

Spezialthema zum Arbeitsmarkt: Zur Arbeitsmarktsituation von Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13744


***** Fokusinfo *****

FokusInfo 227: Einige Zahlen zur Entwicklung der Lehrlingsausbildung in Österreich im Jahr 2023
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13836

FokusInfo 209: Die aktuelle Studie des AMS Niederösterreich »Photovoltaik- und Windkraftausbau in Niederösterreich: Potenziale und Herausforderungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt«
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13784


***** AMS report *****

AMS report 171: Maßnahmen im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft - Ökojobs gegen Arbeitslosigkeit
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/14010

AMS report 170: Mittelfristige Beschäftigungsprognose für Österreich bis 2028 - Berufliche und sektorale Veränderungen im Überblick der Periode von 2021 bis 2028
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/14009

AMS report 168/169: Die österreichische Tourismus- und Freizeitwirtschaft – Corona and beyond
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/13771

AMS report 167: Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten - Die Situation von Frauen mit Asylstatus im Stadt-Land-Vergleich
https://ams-forschungsnetzwerk.at/pub/14007

Schnelleinstieg zu allen Publikationen in der E-Library des AMS-Forschungsnetzwerkes:
www.ams-forschungsnetzwerk.at/publikationen

Mit besten Grüßen
Ihre Redaktion des AMS-Forschungsnetzwerks

Medieninhaber und Herausgeber des AMS-Forschungsnetzwerks
Arbeitsmarktservice Österreich(AMS), Abt. Arbeitsmarktforschung und Berufsinformation
Treustraße 35-43
A-1200 Wien
www.ams.at
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 BILDUNGS- UND BERUFSVERLÄUFE VON ABSOLVENT/INN/EN DER BILDUNGSANSTALTEN UND KOLLEGS FÜR ELEMENTARPÄDAGOGIK  - Juni 2022

Ziel der gegenständlichen Studie ist es, anhand quantitativer und qualitativer Primärerhebung die Motivationslagen von Schüler/innen und Absolvent/inn/en der 5-jährigen BAfEP-Form und 2- bzw. 3-jährigen Kolleg-Form, deren Erwartungen an und Erfahrungen mit dem gewählten Berufsfeld sowie mögliche Ausstiegsgründe zu erheben, die Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Elementarpädagog/inn/en zu analysieren, eine Bedarfsprognose für 2030 zu erstellen und Vorschläge für Maßnahmen zur Attraktivierung des Berufsfelds zu erarbeiten. >> hier


Gewalt unter Schülerinnen und Schülern

Gewalt in der Schule ist immer wieder ein Thema in der öffentlichen Diskussion. Die Ausdrucksformen sind vielfältig; am häufigsten sind Mobbing von oder durch Schulkolleginnen und Schulkollegen in der Schule, Cybermobbing (das oft auch außerhalb der Schule stattfindet) und körperliche Attacken oder Auseinandersetzungen in oder außerhalb der Schule (häufig am Schulweg). In Österreich waren in der Vergangenheit die Fallzahlen für solche Gewalttaten, mit Ausnahme von Cybermobbing, im internationalen Vergleich relativ hoch (vgl. Felder-Puig et al., 2014, 2018b), was zu einem erhöhten Bewusstsein für die Problematik in den Schulen, bei Eltern und den politisch Verantwortlichen und einer verstärkten Präventionsarbeit und anderen Maßnahmen führte. In diesem Factsheet werden die Fallzahlen für Schülerinnen und Schüler, die im Zuge der HBSC-Studie 2018 gesammelt wurden (Felder-Puig et al., 2019), dargestellt.

Gewalt unter österreichischen Schülerinnen und Schülern   Ergebnisse der HBSC-Studie 2018


Schulreife in Österreich - Unterschiede nach Bundesländern und Gruppen - 2019

pdf  Schulreife in Österreich – gibt es Unterschiede in den Bundesländern und gibt es benachteiligte Gruppen?

Werner Blank, Roswith Roth Interuniversitäres Kolleg für Gesundheit und Entwicklung Graz / Schloss Seggau Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Arbeit versucht die unterschiedlichen Gegebenheiten beim Schuleinstieg der Sechsjährigen in den einzelnen Bundesländern zu beleuchten. Es werden sowohl die allgemeinen, demografischen Entwicklungen dargestellt, als auch die der Schulanfänger/innen mit nicht-deutscher Mutter- bzw. Umgangssprache. Auf Grund der Zeitreihe 2006 bis 2015 fließt auch die Flüchtlingsproblematik in die Analyse ein. Die teilweise großen Unterschiede zwischen den Bundesländern in Bezug auf Schulreife können nur aufgezeigt werden. Die Hintergründe sind nicht Inhalt dieses Beitrages. Außerdem wird ein kurzer Ausblick auf die Auswirkung der Unterschiede beim Schuleinstieg auf die 13-Jährigen in der 8. Schulstufe gegeben. Den Auswirkungen wird eine eigene Arbeit gewidmet.


Bildungsstandards - BiSt

Bundes- und Landesergebnisberichte zu den Standardüberprüfungen hier


TIMSS steht für Trends in International Mathematics and Science Study  >> https://www.iqs.gv.at/downloads/internationale-studien/timss 

TIMSS erfasst seit 1995 alle vier Jahre die Mathematik- und Naturwissenschaftskompetenz auf der 4. und 8. Schulstufe, zuletzt 2019 und ist ein Forschungsprojekt der unabhängigen Forschergemeinschaft IEA (International Association for the Evaluation of Educational Achievement).

Die Erhebung in Österreich findet allerdings nur auf der 4. Schulstufe statt. Außerdem nahm Österreich nicht jedes Mal teil:
Teilnahmen: 1995, 2007 und 2011, sowie 2019
Die Tests werden an den Schulen von speziell dafür geschulten Personen (externen Testleiterinnen und Testleitern) durchgeführt.  - siehe auch Elternbrief Dezember 2020

TIMMS 2019: Ergebnisse, frei gegebene Aufgabenstellungen, Fragebögen, technischer Bericht >> hier

TIMMS 2023 >>> hier


PISA - Programme for International Student Assessment

Die OECD hat zu den Ergebnissen der neuen Pisa-Studie eine interaktive Datenvisualisierung entwickelt : hier

Mehr Informationen zu: PISA 2022 PISA 2018 und vorige Studien           pdf BMBWF_Pressekonferenz „Ergebnisse von PISA 2018 aus österreichischem Blickwinkel"


PIRLS - Lesestudie 4. Schulstufe

PIRLS liefert international vergleichbare Daten über die Lesekompetenzen von Schülerinnen und Schülern und deren Einstellungen zum Lesen. Die Ergebnisse der Studie dienen den Teilnehmerländern als Grundlage für schulpolitische Entscheidungen sowie zur Einschätzung und Kontrolle der Effektivität des jeweiligen Bildungssystems.

(Zu) Viele unserer Schülerinnen und Schüler lesen schlecht bis sehr schlecht. Nach ihrer Selbsteinschätzung liegen sie im Spitzenfeld. Eine fatale Diskrepanz!    siehe Zeitschrift "gymnasium"  S. 6ff

Ergebnisberichte:

PIRLS 2021

PIRLS 2016

PIRLS und TIMMS 2011

PIRLS 2006


NBB - Nationaler Bildungsbericht

Neugestaltung beginnend mit dem Jahr 2021 : Nach den Jahren 2009, 2012, 2015 und 2018 wird der Nationale Bildungsbericht (NBB) nun zum fünften Mal veröffentlicht. Bisher wurde der NBB in zwei Bänden unter Federführung des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) erstellt. Mit dem in Kraft treten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes (BD-EG) stellt § 5 Abs. 3 die neue gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung des NBB im dreijährlichen Rhythmus, beginnend mit dem Jahr 2021, dar. Die gesetzlichen Anforderungen an den Nationalen Bildungsbericht änderten sich nun dahingehend, dass dieser einen nationalen Bildungscontrolling-Bericht sowie Schulqualitätsberichte der Bildungsdirektionen enthält. >>> hier

 Dez. 2024Nationaler Bildungsbericht

Nationaler Bildungsbericht 2024 (Gesamt) (PDF, 14 MB)
Nationaler Bildungsbericht 2024, Bildungscontrolling-Bericht (Teil 1) (PDF, 6 MB)
Nationaler Bildungsbericht 2024, Bildungsindikatoren (Teil 2) (PDF, 9 MB)
Nationaler Bildungsbericht 2024, Ausgewählte Entwicklungsfelder (Teil 3) (PDF, 23 MB)
Nationaler Bildungsbericht 2024, Executive Summary (PDF, 655 KB)

frühere Berichte: hier


Visible Learning von Oliver Hattie

Eine Studie über Ergebnisse von 50 000 Studien: Welche Faktoren beeinflussen den Lernerfolg maßgeblich?

Hintergrundartikel von Ulrich Steffens und Dieter Höfer zur Studie von John Hattie hier


Ausbildung bis 18  

Seit Herbst 2017 sind junge Menschen gesetzlich verpflichtet, auch nach Abschluss des neunten Pflichtschuljahres im Bildungs- und Ausbildungssystem zu verbleiben, um einen höherqualifizierten Abschluss zu erlangen. Die Studie "AusBildung bis 18. Wissenschaftliche Begleitung der Implementierung und Umsetzung des Ausbildungspflichtgesetzes" hat die Einführung und Umsetzung der AusBildung bis 18 untersucht:  hier.

siehe auch Archiv 2017  und Elternbrief Juni 2020   und EB September 2023: Formale erfüllung der Schulpflicht reicht nicht


Talis - Teaching and Learning International Survey

TALIS untersucht berufliche Weiterbildung, Überzeugungen, Standpunkte und Methoden von Lehrerinnen und Lehrern, Beurteilung und Feedback von Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitungen in den teilnehmenden Ländern.

Bei TALIS ist der Fokus auf Lehrer/innen und deren Schulleiter/innen gerichtet, die Schüler/innen auf ISCED-Level 2 unterrichten (ISCED = International Standard Classification of Education). In Österreich entspricht der ISCED-Level 2 der Sekundarstufe I (Schulstufen 5 bis 8).

Ergebnissberichte und Materialien hier


Statistik Austria -

Schulen, SchülerInnen, Lehrepersonen:

Schulstatistik. Erstellt am 26.11.2019: pdf Entwicklung 1970/71 - 2018/19

Schulen, SuS

Bildung in Zahlen 2022/23

BILDUNG IN ZAHLEN   Tabellenband 2020


institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen

Statistik Austria: hier

Wie viel Fremdbetreuung darf sein?  siehe Kinderbetreuungsampel

In der Diskussion um Betreuungsplätze werden die Bedürfnisse von Kleinkindern zu wenig beachtet. Ein Leitfaden zur Kleinkindbetreuung bietet Eltern und Betreuungspersonen Orientierungshilfe an.


Ausgaben für Elementarbildung und Kinderbetreuung in Österreich

ÖIF Working Paper 96 | Oktober 2021


Familienkennzahlen >> Statistische Daten zur Familie

Familie in Zahlen 2024

Die Jahresangabe im Titel gibt das Erscheinungsjahr wieder. > hier 

Familie in Zahlen 2022

Die Jahresangabe im Titel gibt das Erscheinungsjahr wieder. Das Referenzjahr der Daten ist– da für das laufende Jahr 2022 noch keine Daten verfügbar sind – in der Regel 2021, > hier

Familie in Zahlen 2019

Familien in Zahlen (FiZ) ist eine kompakte Zusammenstellung wichtiger familienbezogener Daten und Statistiken.  > hier

Familie in Zahlen 2020  

Statistische Informationen zu Familien in Österreich, Stand: 5. November 2020


Konzeptualisierung des „Kindeswohls“ aus unterschiedlichen Perspektiven

ÖIF Forschungsbericht 39 | Juli 2021


Österreichischer Lehrlingsmonitor

4. Österreichischer Lehrlingsmonitor Ergebnisse einer bundesweiten Befragung von Lehrlingen  > hier

siehe auch EB Sept. 2022


Die Publikation „Fokus Jugend“

bietet für Personen, die in den Bereichen Jugendpolitik und Jugendarbeit tätig sind, übersichtlich aufbereitete Daten, die die Situation der Jugend in Österreich aufzeigen und Trends sichtbar machen. Die wesentlichsten Zahlen über Jugendliche in Österreich sind in diesem Heft für die interessierte Öffentlichkeit und für das Fachpublikum zusammengefasst.   hier

 Der 6. Österreichische Familienbericht

Das ÖIF freut sich bekanntzugeben, dass soeben der 6. Österreichische Familienbericht veröffentlicht wurde. Zum aktuellen Familienbericht
wird am 10. Mai auch eine Online-Veranstaltung mit Präsentationen ausgewählter Autorinnen und Autoren sowie einer Diskussionsrunde zu den Herausforderungen für die österreichische Familienpolitik stattfinden. Details werden nächste Woche versandt.


6. Österreichischer Familienbericht  2009-2019

Volltext, Kurzfassung und Tabellenband >>> hier

Demografische Entwicklung und derzeitiger Stand der Familienformen
Familiäre Sozialisation und institutionalisierte Bildung
Erwachsen werden und erste Partnerschaften
Kinder: Wunsch und Wirklichkeit
Der Generationenzusammenhalt
Geschlechtsspezifische Rollen im Wandel
Das Spannungsfeld Arbeit und Familie
Arbeitsrechtliche Aspekte aus Familiensicht
Familiengerechte Wohn- und Lebenswelten
Familien und Medien
Familienleben mit beeinträchtigten, behinderten oder pflegebedürftigen Familienmitgliedern
Armutsgefährdung und soziale Ausgrenzung von Familien in Österreich
Gewalt in der Familie
Trennung, Scheidung und Auflösung von Partnerschaften
Migration und Integration
Familie und Recht
Familienpolitik in Europa
Verteilungswirkungen familienpolitischer Leistungen in Österreich
Kinderbildung und –betreuung
Familienpolitik für Österreich
Familienpolitische Maßnahmen der Länder
Familienpolitik aus verhaltensökonomischer Sicht

Kontakt
Familienpolitische Grundsatzabteilung
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Grazer Familienstudie zu Auswirkungen von Corona

Bestandsaufnahme über die Situation in Graz und auch Betrachtung der möglichen Einwirkungen und Schlussfolgerungen auf die Kinder- und Jugendhilfe

Insgesamt haben an der Studie 1.494 Personen teilgenommen, davon 908 Erwachsene und 586 Jugendliche.

"Für unsere Fragestellungen wurden sowohl bei den Erwachsenen als auch bei den Jugendlichen einerseits versucht, möglichst viele Personen aus benachteiligten Gruppierungen zu erreichen. Andererseits wurden Analysen spezifisch für diese Gruppen durchgeführt.
Da sowohl für Erwachsene, als auch für Jugendliche, die absolute Zahl an Daten für diese statistischen Analysen ausreichend groß ist, können auch potentielle Unterschiede berechnet werden. Damit wird eine „Repräsentativität“ insgesamt nicht benötigt, da die Subgruppenanalysen für die spezifischen Fragestellungen zielführend sind und dafür auch die Variablen ausgewählt wurden (für Erwachsene nach Staatsangehörigkeit als Näherung und bei Jugendlichen Migrationshintergrund)"   (Seite 54)

Die Erhebungen für die Studie fanden zwischen 2. September und 15. November 2021 statt. >>>hier

Die Familienstudie in der Langfassung


 

Migration und Integration

Statistische Jahrbuch „Migration & Integration"  >> 2024

Das Statistische Jahrbuch „Migration & Integration" der Statistik Austria und des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) liefert aktuelle Zahlen, Daten und Fakten zu zentralen Bereichen der Integration in Österreich.Deutlicher Anstieg an Asylanträgen

Im vergangenen Jahr stieg die Zahl an Asylanträgen in Österreich - inbesondere durch Menschen aus Syrien und Afghanistan -  stark an. Die Corona-Pandemie hatte außerdem starke Auswirkungen auf die Jobsituation von Migrant/innen.Weitere Informationen und das Statistische Jahrbuch zum kostenlosen Download finden Sie hier.


Lernen unter Covid-19-Bedingungen

Seit Mitte März sind alle Schulen in Österreich geschlossen und der Unterricht wurde ausgesetzt. Der Alltag von Schüler*innen und Studierenden hat sich dadurch sehr verändert. Ein Forschungsteam der Fakultät für Psychologie der Universität Wien führte daher eine Reihe von Befragungen durch:

wie kommen Schüler*innen mit der derzeitigen Situation und dem Home-Learning zurechtkommen, welche Herausforderungen sind damit verbunden, tun sich dadurch neue Lernwege auf?

zu den ersten Ergebnissen >> hier    NEU: Zwischenergebnisse Befragung 2:>> hier      weitere Ergebnisse >> Uni Wien

 


Lernen im Ausnahmezustand

Das vom WWTF geförderte Projekt „Lernen im Ausnahmezustand“ untersucht zum einen die Frage sozial ungleicher Lernerfolge und -erfahrungen beim Home Learning, zum anderen gehen wir der Frage nach neuen Spielräumen durch selbstorganisiertes und informelles Lernen nach. Wir befragen Schüler_innen, Eltern und Lehrer_innen an sechs Wiener Schulen unterschiedlicher Schultypen und unterschiedlicher Schulstufen insgesamt drei Mal: während der Phase der Schulschließungen, nach der teilweisen Öffnung und bilanzierend kurz vor den Ferien. Hier stellen wir erste Ergebnisse aus der ersten Befragungswelle Ende April 2020 vor. Insgesamt nahmen 342 Schüler_innen an der Befragung teil. 29 Schüler_innen (8%) davon besuchen eine Wiener Volkschule. 34 besuchen eine NMS (10%), 42 sind Schüler_innen der Unterstufe eines Gymnasiums (12%), 160 besuchen die Oberstufe eines Gymnasiums (47%) und 81 sind Schüler_innen einer Berufsschule (24%).

ZSI - Zentrum für Soziale Innovation GmbH Linke Wienzeile 246, 1150 Wien  zu den Ergebnissen hier


Evaluationsbericht des COVID-19-Förderstundenpaketes 

Die Umsetzung der Fördermaßnahmen an den Schulstandorten begann für Klassen mit abschließenden Prüfungen (Abschlussklassen) mit 11. Jänner 2021,

für alle übrigen Klassen der genannten Schularten mit 1. März 2021 und dauerte bis zum Ende des Sommersemesters 2020/21

>>  hier

Mit dem Stück Alice hinter den Spiegeln feiert das MKT sein 30-jährges Bestehen. Mariagrner Kindertheater

Weiterlesen: Mariagrüner Kindertheater - neues Stück

Am Ende der Vierten ein Dreier

Die sogenannte "AHS-Reife" besitzt, wer die Aufnahmekriterien erfüllt.

§ 40 (1) SchOG regelt die Aufnahmsvoraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS).

Weiterlesen: Aufnahmsprüfung für AHS ?

Die Polytechnische Schule ist eine Pflichtschule. 

https://pts.schule.at/ 

Junge Menschen erfahren in der Polytechnischen Schule durch eine entsprechende Vielfalt an Informationen, Betriebserkundungen und betriebspraktischen Tagen in Lehrwerkstätten, Berufsschulen oder Betrieben eine gezielte Orientierung und Vorbereitung für den künftigen, noch zu wählenden Beruf.

In den allgemeinen Pflichtgegenständen und den Fachbereichen werden grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse ( Schlüsselqualifikationen ) vermittelt. Durch betont handlungsorientiertes Lernen soll die Erschließung der individuellen Begabungen und die Lernmotivation gefördert werden.

Die Pflichtgegenstände Deutsch, Englisch und Mathematik werden in Leistungs- oder Interessendifferenzierung unterrichtet.

In Form von Fachbereichen (Wahlpflichtbereichen), die großen Berufsfeldern der Wirtschaft entsprechen, wird den Schüler/innen eine allgemeine Berufsgrundbildung angeboten.

Lehrplan hier

Die Polytechnische Schule schließt in der Regel *  als 9. Schulstufe an die Neue Mittelschule an.  ( * siehe SchUG § 28 (3) vorletzter Satz)

Aufnahme in die PTS: 

Wie für die anderen öffentlichen Pflichtschulen auch, besteht für jede PTS ein Schulsprengel.  Schulen und deren Sprengel sind in Sprengelverordnungen  festgelegt.

Die Anmeldung erfolgt zu Beginn des 2. Semesters, in der Regel bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien.

Damit in Ruhe gearbeitet werden kann:

Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.(SchUG § 29 Abs 8)

SchUG § 19 Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten ...

(1b) An Polytechnischen Schulen ist jedenfalls einmal im Unterrichtsjahr ein Gespräch zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen. Dabei sind die Leistungsstärken und der Lernfortschritt, insbesondere im Hinblick auf weiterführende Ausbildungen, sowie der Berufswunsch der Schülerin oder des Schülers gemeinsam zu erörtern. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.

Die Polytechnische Schule als Sprungbrett auch in weiterführende Schulen. (vgl. § 28 SchUG)

Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist auch gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß ... der 3. Klasse der Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

Organisationsformen der Polytechnischen Schulen (§ 18 StPOG bzw. § 31 SchOG)
(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters. 

 

Duale Ausbildung - Lehre 

Lehrausbildung

siehe auch Lehre und Berufsausbildung

Die Ausbildung in einem Lehrberuf steht grundsätzlich allen Jugendlichen offen, die die 9-jährige Schulpflicht erfüllt haben.

Die Ausbildung findet an zwei Lernorten statt: in einem Lehrbetrieb und in einer Berufsschule

Ausbildung im Lehrbetrieb

80 % der Lehrzeit, Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten

Unterricht in der Berufsschule

20 % der Lehrzeit,Vermittlung des fachtheoretischen Grundwissens und Erweiterung der Allgemeinbildung

Überbetriebliche Lehrausbildung

Im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung wird Jugendlichen, die keine Lehrstelle finden, die Möglichkeit geboten, berufliche Qualifikationen zu erwerben. Ziel ist die Ausbildung in einem Lehrberuf und die Vermittlung in ein reguläres Lehr- oder Arbeitsverhältnis. Weiteres : hier

Teilqualifikation/Lehre in verlängerter Lehrzeit

 Für leistungsschwächere Jugendliche und Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz besteht die Möglichkeit einer verlängerten Lehrzeit oder der Ausbildung einer auf die grundlegenden Teile des Berufsbildes beschränkten Teilqualifizierung. >>> hier


 

Lehre mit Matura

Seit Herbst 2008: Lehrlingen wird die Möglichkeit einer Berufsausbildung (Lehre) mit den Vorteilen einer Matura (Berufsreifeprüfung) geboten.

Mit der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung wird bereits während der Lehrausbildung gestartet. Lehrlinge können im Rahmen des Förderprogramms kostenlos Vorbereitungskurse besuchen und Teilprüfungen absolvieren.

Für die Vorbereitungskurse, Kursunterlagen und Prüfungen zur Berufsreifeprüfung fallen für die Lehrlinge keine Kosten an.

Mit der Berufsreifeprüfung wird unter anderem die Berechtigung zum Beginn eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erworben.

Weitere Infos: BMB - Lehre mit Reifeprüfung


Informationen zu den Lehrberufen 

Doppellehre
Das Berufsausbildungsgesetz erlaubt die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen bei einem Lehrberechtigten. Die Lehrzeitdauer wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer beider Lehrberufe halbiert plus ein Jahr, jedoch höchstens vier Jahre.

Bei verwandten Lehrberufen, deren Lehrzeit wechselseitig im vollen Ausmaß anzurechnen oder bei denen ein Ersatz der Lehrabschlussprüfung vorgesehen ist, ist eine Doppellehre nicht erlaubt.

Modullehrberuf

Bei einem Modullehrberuf sind aufbauend auf einem gemeinsamen Grundmodul mehrere Hauptmodule eingerichtet. Nach Grund- und Hauptmodul kann eine vertiefende Ausbildung in einem nicht verpflichtenden Spezialmodul absolviert werden.

Ausfühliche Infos >> 

 > bmwet

 

Siehe auch diese HP > Thema Berufsorientierung, ....

 

 

 

 

freiwilliges 10./ 11./ 12. Schuljahr

überarbeitet: (Stand 1. September 2021)

In der Regel gilt gem SchuG § 32 (1) für SchülerInnen einer allgemeinbildenden Pflichtschule als Höchstdauer

"Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig."

Viele Jahre gab es von dieser Regelung nur wenige Ausnahmen.>>> siehe Historie

IST - Stand: SchUG § 32 i.d.g.F


 Rechtsanspruch auf freiwilliges 10. Schuljahr - kein Ansuchen erforderlich:

Gesetzliche Grundlage: SchPflG § 18    i.d.g.F

(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
(1) Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

Das heißt es besteht ein Rechtsanspruch für folgende SuS, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Gemäß Absatz 1:

+ SuS an MS im 9. Schuljahr, aber 8. Schulstufe, negatives Abschlusszeugnis: diesfalls ist ein freiwilliges Wiederholen der 8. Schulstufe in einem 10. Schuljahr an MS möglich
+ SuS an MS im 9. Schuljahr, aber 8. Schulstufe, negatives Abschlusszeugnis  Wechsel an PTS (auch bei negativem Jahreszeugnis) möglich
+ SuS an MS im 9. Schuljahr, aber 7. Schulstufe  freiwilliger Weiterbesuch der MS in einem 10.Schuljahr möglich
+ SuS an PTS im 9. Schuljahr, negatives Abschlusszeugnis  freiwilliges Wiederholen an der PTS in einem freiwilligen 10. Schuljahr möglich

Gemäß Absatz 2.

+ SuS im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht, eine Stufe an einer AHS oder BMHS nicht erfolgreich abgeschlossen -- freiwilliges 10. Schuljahr an der Polytechnische Schule


Außerordentliche Schülerinnen und Schüler - freiwilliges 10. Schuljahr

Rechtliche Grundlage § 32 Abs. 2a letzter Satz SchUG 

"Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen."

Das heißt:

1. Beendigung der 4. MS oder PTS im 9. Jahr der Schulpflicht als außerordentliche/r Schüler/in
2. nicht vollendetes 18. Lebensjahr zu Beginn des betreffenden Schuljahres
3. Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der zuständigen Bildungsdirektion 

Ansuchen einzubringen bei der zuständigen Sprengelschule, 


Schülerinnen und Schüler der MS oder PTS  - freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr

Rechtliche Grundlage:  § 32 Abs. 2a erster Satz  SchUG

(2a) "Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Das heißt:

1. nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse MS oder PTS im 9. oder freiwilligen 10. Schuljahr
2. Polytechnische Schule wurde noch nicht besucht
3. nicht vollendetes 18. Lebensjahr zu Beginn des betreffenden Schuljahres  

4. Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde - außer es besteht Rechtsanspruch >> siehe kein Ansuchen

Ansuchen einzubringen bei der zuständigen Sprengelschule 


 Schülerinnen und Schüler der AHS und BMHS - freiwilliges 10. Schuljahr

 Rechtliche Grundlage:  § 32 Abs. 2b  SchUG

 (2b) "Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen."

Das heißt:

1. negativer Abschluss einer Stufe einer AHS oder BMHS im 9. Jahr der Schulpflicht
2. nicht vollendetes 18. Lebensjahr zu Beginn des betreffenden Schuljahres 

Antrag bei der zuständigen Sprengelschule einzureichen


 Schülerinnen und Schüler mit spF   -  freiwilliges 10., 11. und 12. Schuljahr

Rechtliche Grundlage:  § 32 Abs. 2  SchUG

(1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

Seit dem Pädagogikpaket 2018 vom 22.12.2018     muss nicht mehr die "die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule.." gewählt werden, sondern 

"eine Sonderschule oder allgemeine Schule" !!   Die Überschrift des § 18 SchPlG lautet auch nicht mehr "Weiterbesuch..."   sondern "(Weiter-)Besuch ..."

VfGH_Erkenntnis_G_259_2023_vom_13._Maerz_2024.pdf:

Seite 11:

"Um die Verpflichtungen zu erfüllen, wie sie entsprechend den Vorgaben im Pflichtschul- erhaltungs-Grundsatzgesetz normiert sind und wie sie sich aus Schulpflichtgesetz und Schulunterrichtsgesetz ergeben, trifft den Schulerhalter vorrangig die Verpflichtung, die notwendigen Räumlichkeiten und Ressourcen für alle Schüler zur Verfügung zu stellen, die schulpflichtig sind oder ein freiwilliges 10. Schuljahr absolvieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachlich gerechtfertigt, jeden darüberhinausgehenden freiwilligen Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule – ohne Unterscheidung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder nicht – an die Zustimmung des Schulerhalters und die Bewilligung durch die Schulbehörde zu binden.

 ..., dass der Schulerhalter für die Entscheidung über Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 SchUG nur solche Kriterien heranzuziehen befugt ist, die sich auf die ihn treffende Verpflichtung beziehen, notwendige Ressourcen für alle Schüler zur Verfügung zu stellen, die schulpflichtig sind oder freiwillig ein 10. Schuljahr absolvieren"

Seite 22ff:

2.6.2. Gegen das in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot. § 32 Abs. 2 SchUG sieht zum einen die Zustimmung des Schulerhalters und zum anderen die Bewilligung durch die Schulbehörde als Voraussetzungen für die Berechtigung zum weiteren Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule vor. Zweck des Zustimmungserfordernisses des Schulerhalters ist es, im Bewilligungsverfahren vor der Schulbehörde sicherzustellen, dass es dem Schulerhalter möglich sein wird, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und die entsprechenden Ressourcen für den weiteren Schulbesuch der antragstellenden Schüler zur Verfügung zu stellen. Aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses und der Regelungssystematik folgt, dass der Schulerhalter bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zum weiteren Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule nur jene Kriterien heranziehen darf, die sich aus seinen Aufgaben hinsichtlich der
Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) ergeben. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung sind die Gründe des Schulerhalters in den Bescheid der Schulbehörde aufzunehmen. Die Verweigerung der Zustimmung kann so in der Folge im Rechtsmittelweg überprüft und der Schulbesuch gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht auch ohne Zustimmung des Schulerhalters bewilligt werden.

2.7. Der vorliegende Antrag* erweist sich damit als unbegründet.

* Antrag des BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES,

die Wortfolge "mit Zustimmung des Schulerhalters und" in § 32 Abs. 2 SchUG als verfassungswidrig aufzuheben


Wann, von wem und wo ist das Ansuchen zu stellen?

WANN: Ab dem Beginn des 2. Semesters des jeweiligen Schuljahres können Anträge für den Besuch eines freiwilligen 10./ 11./ 12. Schuljahres gestellt werden.

von WEM: Das Ansuchen ist von den Erziehungsberechtigten zu stellen

WO: an der Sprengelschule / Schule, die zukünftig besucht werden soll.


 Historie

Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Pflichtschule dürfen diese in der Regel nicht länger als 10 Schuljahre besuchen.

ZUR GLIEDERUNG der Schulen siehe SchOG § 3 ,  zu allgemeinbildende Pflichtschulen siehe SchOG § 3 Abs 6 lit. a - SchOG § 3 (Anm.: seit 1.9.2020 hat die Neue Mittelschule die Bezeichnung "Mittelschule")

Weder außerodentliche Schülerinnen und Schüler noch Kinder aus allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durften nach Ende ihrer Schulpflicht, auch wenn ihnen der erfolgreiche Abschluss fehlte, freiwillig in einem 10. Schuljahr eine (Neue) Mittelschule oder Poytechnische Schule besuchen.

Ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr war nur für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich, und nur wenn sie eine Sonderschule besuchten.  

Die Möglichkeiten für den Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (bzw. 11.und 12. Schuljahr) wurde sukzessive ausgedeht.

ab 1.9.2017: (Änderung gem Bildungsreformgesetz 2017)

♥Außerordentliche Schüler, die ihr neuntes Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, wurden -wenn ihnen ein erfolgreicher Abschluss fehlte berechtigt, eine (Neue) Mittelschule oder Polytechnische Schule ein weiteres Jahr als ordentliche oder außerordentliche Schüler zu besuchen. (SchUG § 32 Abs. 2a)

♥ Nicht nur Kinder an Sonderschulen durften die von ihnen besuchte Schule weiterbesuchen, sondern auch für "spF-Kinder" an (Neuen) Mittelschulen wurde die Möglichkeit zum Weiterbesuch der von ihnen besuchten Schule geschaffen. (SchUG § 32 Abs.2)

ab 1.9.2019 (Änderungen gem. Pädagogikpaket 2018)

Es war nicht mehr nur der "Weiterbesuch" der besuchten Pflichtschule möglich. Mit 1.9.2019 erhielten auch Kinder aus anderen Schulen das Recht, eine  (Neue) Mittelschule oder Polytechnische Schule zu besuchen.

§ 18 Schulpflichtgesetz erhielt haher eine neue Überschrift:

"(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr",

♥ Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen nicht mehr die besuchte Schule weiterbesuchen. In der Wendung "die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule" wurde das Wort "besuchte" durch "eine" ersetzt. Somit wurde diesen Kindern die Wahlfreiheit eröffnet.(SchUG § 32 Abs.2):

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.  (Anm.: 11. und 12. Schuljahr)

♥ Auch Schülerinnen und Schüler aus allgemeinbildenden höheren Schulen oder  berufsbildenden mittleren oder höheren Schule wurden berechtigt eine allgemeinbildende Schule zu besuchen. (SchUG § 32 Abs. 2b):

(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind ... berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

 
Schulbesuch -  Schulunterrichtsgesetz § 32  und   Schulpflichtgesetz § 18  (Anm.: seit 1.9.2020 hat die Neue Mittelschule die Bezeichnung "Mittelschule")

Schulpflichtgesetz § 18 i.d.g.F.

Siehe auch Anfragebeantwortung vom 31.03.2017 durch BM Hammerschmid zu:

pdf  Nachreifung und Übergang von der Schule in die Berufswelt für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF)

Zu unterscheiden sind Fälle, die -ohne Ansuchen- zu einem freiwilligen Schuljahr an NMS oder PTS führen können, von jenen Situationen, wo ein Ansuchen erforderlich ist.


Bifie-Report

Jugendliche im freiwilligen 10. und 11. Schuljahr an der Polytechnischen Schule

Ergebnisse der Befragungen von Direktorinnen und Direktoren sowie von Jugendlichen zu Bedingungsfaktoren und Auswirkungen - 2007: >> hier

 

 

 Aufnahme in eine andere Schulart - MS, PTS, ....

Rechtsgrundlage: Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen    Aufnahmsverfahrensverordnung

>> § 3für die Aufnahme in die 1. Stufe

        der Mittelschule (MS) (bis 1.9.2020 NMS)  und der Allgemein bildenden höheren Schule         

>> § 3a: für die Aufnahme in

       die 1. Stufe von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 

       die Polytechnsche Schule sowie

       die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule

 Erlass:  Verfahren zur Aufnahme an öffentlichen Schulen  vom 5.11.2008 GZ.: ISchu1/68 - 2008

 Die Anmeldung erfolgt direkt bei der jeweiligen Schule. Das konkrete Datum der Anmeldung innerhalb dieser Frist ist für die Aufnahme nicht entscheidend. Die Anmeldung an der Schule wird auf der Rückseite des Originals der Schulnachricht von der Schule bestätigt (Schulstempel, Datum, Uhrzeit und Unterschrift). Bei Anmeldungen an mehreren Schulen gilt die nach Datum und Uhrzeit an der ersten Stelle angeführte Schule als Wunschschule. Nur diese ist berechtigt, Ihrem Kind einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen.

Anmeldung in 1. Stufe von

MS:

Aufnahmevoraussetzung  >>> § 21 c SchOG

Bei Anmeldung in eine Mittelschule ist zu beachten, dass es sich bei diesen Schulen um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt; d.h. dass Ihr Kind einen Rechtsanspruch auf einen Schulplatz in Ihrem Schulsprengel hat (ausgenommen Privatschulen), während der Besuch einer "sprengelfremden" Schule nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist  -siehe  Sprengelschule.

AHS:

Bei der Anmeldung in eine AHS ist zu beachten, dass es

1. Aufnahmevoraussetzungen gibt, die allerdings erst durch das Jahreszeugnis nachzuweisen sind  siehe SchOG § 40 

2. nur bei  entsprechender Verfügbarkeit eines Schulplatzes eine Aufnahme erfolgen kann. >> siehe Reihungskriterien  (ausgen. Privatschule)  >>> § 5 

Erlass:Aufnahme in die erste Stufe einer allgemein bildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe vom 27.06.2012  GZ.: IVAu1/11-2012 -

Anmeldung in Privatschulen

Die Aufnahme erfolgt unmittelbar aufgrund eines privatrechtlichen Aufnahmevertrages. Informationen sind direkt bei der jeweiligen Privatschule einzuholen

 

Elterninformation zum Anmeldeverfahren:

Elterninfoblatt Sek I  für das Aufnahmeverfahren an öffentlichen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) für das Schuljahr 25/26 >>link

Elterninfoblatt Sek II für das Aufnahmeverfahren an öffentlichen allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen  für das Schuljahr 25/26 >>link

 Die Termine der Eignungsprüfungen werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.  siehe nachstehend


Das österreichische Schulsystem / Bildungssytem graphisch-Deutsch  weitere Sprachen hier


Eignungsprüfungen

TERMINE:

Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungenfür das Schuljahr 2025/26  >> hier 

BITTE beachten Sie, dass manche Eignungsprüfungstermine vor dem Anmeldetermin liegen.

Rundschreiben zur Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie für den Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik (AUL)  RS 2/2024 BMBWF

 

Eignungsprüfungensind abzulegen

an Sonderformen der AHS und der (N)MS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung

an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und am Kolleg an der Bundesanstalt für Elementarpädagogik in Graz

an Kollegs für Sozialpädagogik

an der HTBLuVA Graz-Ortweingasse, Fachrichtung Kunst und Design

an der Skihandelsschule Schladming und der Handelsakademie für SkisportlerInnen

 


Fragen des Schulwechsels

Fragen des Schulwechsels – Übertritte bzw. Aufnahme in die erste Schulstufe; Wiederverlautbarung pdf Erlass des LSR 2013     >> link

dazu keine Veröffentlichung  einer aktualisierten Fassung der Bildungsdirektion ;


 siehe Archiv 2020

Angebote für Kinder

 Kinderbüro Steiermark  Die Lobby für Menschen bis 14, gibt den Kinderrechten eine Stimme! und ist ein kompetenter Partner bei der Planung und Realisierung von kindergerechten Projekten.

 

Die Universitäten und Hochschulen der Steiermark und das Joanneum haben ein Projekt vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gefördert bekommen, welches Kindern und Jugendlichen zu einem SEHR moderatem Preis die Möglichkeit bietet ihr kreatives Potential besser kennen zu lernen.  www.kinder.kunsthochschule.at 

BMBWF informiert: weitere geförderte Projekte Die Kinder- und Jugenduniversitäten

Mitforschen von daheim

Kinderuni Graz:„Kinder für Wissenschaft, Forschung und Kunst begeistern" direkt an der Universität bzw. (Fach-)Hochschule    

 

Ludovico: Verein zur Förderung der Spielkultur, des Spielens und der Spielpädagogik; Ludothek (Spieleverleih), Beratung zu Brett- und Bildschirmspielen, Workshops,...

Pro talent Pro Talent fördert: Lern- und Leistungsfreude, selbstständiges Lernen, das Entdecken und Verfolgen eigener und neuer Interessen, den Kontakt zur Universität,...

Mariagrüner Kindertheater  Das Mariagrüner Kindertheater ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein, der 1988 von Stephan Prattes gegründet wurde. In seinem 28 jährigen Bestehen hat der Verein mittlerweile unter dem Motto „Kinder spielen für Kinder“ 20 Theater- und Musical Produktionen auf die Bühne gebracht.

Plattform Ferienbetreuung Steiermark

Stadt Graz - Ferien und Freizeit

Kinderdrehscheibe - Ferienprogramme  

IKM - informelle Kompetenzmessung - wird verpflichtend →

individuelle Kompetenzmeung plus

 

Die Chance noch einiges zu verbessern: Generalprobe für die Bildungsstandards  

1.7.2020 NEU:  IQS  Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen  siehe auch: IQS-Gesetz

BIFIE  ab 1.7.2020 eingegliedert in IQS

NEU: Informationserlass des BMBWF zu IKM  pdf August 2019

Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich aus den Lehrplänen ableiten lassen. Sie legen jene Kompetenzen fest, die Schüler/innen bis zum Ende der 4. Schulstufe in Deutsch und Mathematik sowie bis zum Ende der 8. Schulstufe in Deutsch, Mathematik und Englisch nachhaltig erworben haben sollen. Sie beschreiben die erwünschten Lernstände der Schüler/innen an zentralen Schnittstellen des Schulsystems und machen Bildungsziele für Lernende und Lehrende transparent und vergleichbar. Sie geben Lehrerinnen und Lehrern Orientierung darüber, was Schüler/innen zu bestimmten Zeitpunkten ihrer Schullaufbahn können sollen, und konkretisieren damit die Zielsetzungen des Lehrplans.

Für die getesteten Schülerinnen und Schüler kommen diese Ergebnisse zu spät. Sie haben die Schule bereits verlassen. Eine Korrektur der Lernprozesse ist an dieser Schule nicht mehr möglich.

NEU: Durchführung der informellen Kompetenzmessung verpflichtend      

Frühjahr 2022:

Im Zeitraum vom 20. April bis zum 10. Mai 2022 werden die Basismodule der iKMPLUS in
den Bereichen Deutsch (Lesen) und Mathematik auf der 3. Schulstufe verpflichtend durchgeführt.   siehe Erlass des BMBWF

 

  pdf  Informationserlass 15.Dez. 2020, GZ: 2020-0.774.728

Verpflichtende IKM im Frühjahr 2021
Zeitraum: 26. April bis 14. Mai 2021
Dauer: pro Fach max. eine Schulstunde
Durchführung: durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer (in Ausnahmefällen beauftragt die Schulleitung eine andere Lehrperson)
COVID-19: alle aktuell geltenden Schutzmaßnahmen in der Schule werden eingehalten

Bisher (einschließlich Wintersemester 2020/21)

Mit der Möglichkeit zur informellen Kompetenzmessung (IKM) hat das „Unterrichtsministerium“ auf diese  Kritik reagiert.

Seit einigen Jahren gab es dann 1 Jahr vor den Bildungsstandard-Tests die Möglichkeit zur informellen Kompetenzmessung. Hier konnten die Kinder  die Testformate kennen lernen und vor allem kann frühzeitig festgestellt werden, wie der Kenntnisstand einzuordnen ist, sodass noch 1 Jahr lang an der Verbesserung gearbeitet werden konnte.

Es handelte sich um eine Möglichkeit der Selbstevaluierung, die zu einem Zeitpunkt stattfinden konnte, wo noch genügend Schulzeit zur Verfügung stand, um etwaige Defizite auszumerzen.

Doch nicht immer bekamen die Kinder diee gelegenheit: DAHER die Änderung hin zur verpflichtenden Durchführung.

 

Weitere Informationen zur informellen individuellen Kompetenzmessung erhalten Sie hier

 

siehe auch Elternbrief September 2017

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