Menu
Menu

Laut Ankündigung (Verordnung noch ausständig*): Erlaubte Höchstdauer des Schulbesuchs wird um 1 Jahr verlängert.

* 26.03.2021: bis dato noch nicht vorhanden

Weiterlesen: Wieder Erleichterungen im Bereich der Leistungsanforderungen

(ministerielle) Erläuterungen zum Verordnungsentwurf

Entwurf-Text: ab Seite 2,  Z 11 Abschnitt 5a 

Entwurf - Anlage 17: Muster für schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

........

Mit dieser Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung werden die Inhalte der Bewertungsgespräche und der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformation näher geregelt sowie Kriterien und Rahmenvorgaben für die Beschreibung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler festgelegt. Dies soll insbesondere gewährleisten, dass für die Erziehungsberechtigten die Note in der 4. Klasse nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt wird. Darüber hinaus wird ein entsprechendes Formular für die Semester- und Jahresinformation der Zeugnisformularverordnung angefügt und nähere Regelungen über die Gestaltung und Bearbeitung dieses Formulars festgelegt. Die Einarbeitung eines Informationsformulars, welches keinen Beurteilungscharakter aufweist, bedingt die Änderung des Titels der Zeugnisformularverordnung in Schulformularverordnung. Eine Gliederung der Zeugnisformularverordnung in Abschnitte erhöht die Übersichtlichkeit.

.......


Artikel 1: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Zu Z 11:

Den inhaltlichen Kern dieser Novelle bilden die Regelungen betreffend die schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sowie die davor zu führenden Bewertungsgespräche.

....

Somit haben die schriftlichen Informationen und Gespräche mehrere Inhalte zu umfassen:

1. Die Leistung gemessen an den Lernzielen:

Den Semester- bzw. Jahresinformationen und ebenso den vorangehenden Gesprächen ist gleich wie dem Beurteilungssystem dieser Verordnung der Lehrplan nach dem Stand des Unterrichts zu Grunde zu legen. Zu beschreiben ist, in welchem Maß die Schülerin oder der Schüler das Lernziel erreicht oder nicht erreicht hat. Dabei sind alle Leistungen der Schülerin oder des Schülers im betreffenden Zeitraum (Semester bzw. Jahr) zu berücksichtigen.

Die erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind nach den im folgenden Absatz beschriebenen Anforderungskriterien und deren Erfüllungsgraden zu erläutern, welche sich an dem bereits bestehenden Beurteilungssystem dieser Verordnung orientieren. Für die Informationen und die Noten bestehen dieselben Anforderungskriterien, daher muss vom Informationsgehalt insoferne Deckungsgleichheit vorliegen, als die Note lediglich verkürzt die erbrachten Leistungen beschreibt.

Zu erläutern ist insbesondere, ob und in welchem Bereich und Ausmaß (in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend, in den wesentlichen Bereichen überwiegend, in den wesentlichen Bereichen zur Gänze, über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß oder weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß) durch die Schülerin oder der Schüler das Erfassen und Anwenden des Lehrstoffs und das Durchführen der Aufgaben erfolgt, ob die Schülerin oder der Schüler Eigenständigkeit oder merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit zeigt und ob die Schülerin oder der Schüler ihr oder sein Wissen und Können auf neuartige Aufgaben selbständig oder nur bei entsprechender Anleitung selbständig anwendet. Hiefür sind ua. die wesentlichen und die weniger wesentlichen Bereiche durch die Lehrerinnen und Lehrer sowie auch die Maßstäbe betreffend die Erfüllung der gestellten Anforderungen – wie auch entsprechend im Beurteilungssystem dieser Verordnung – vor der Leistungsfeststellung zu definieren.

In sämtlichen Leistungsinformationen sind jedenfalls diese oben angeführten Kategorien und Kriterien zu erläutern und deren Erfüllungsgrad auszuführen. Sohin können bei Anwendung dieser Kriterien Erziehungsberechtigte über das tatsächliche Ausmaß der Lehrzielerreichung informiert und ein Bezug zu den Beurteilungsstufen hergestellt werden.

Erbringt eine Schülerin oder ein Schüler beispielsweise Leistungen, mit welchen sie bzw. er die Aufgaben im über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und den Lehrstoff in eben diesem Ausmaß anwendet, dabei merkliche Ansätze der Eigenständigkeit zeigt und ihr bzw. sein Wissen und Können bei entsprechender Anleitung auf neuartige Aufgaben anwendet, so können entsprechend informierte Erziehungsberechtigte nachvollziehen, dass dies im Beurteilungssystem der Note „Gut“ entspricht. Erfüllt eine Schülerin bzw. ein Schüler hingegen die Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nur überwiegend und erfasst oder wendet den Lehrstoff ebenso an, so wäre dies äquivalent zur Beurteilungsstufe „Genügend“.

Diese Orientierung der Leistung aller Schülerinnen und Schüler am gleichen Maßstab, nämlich an der Lehrzielerreichung ist wichtig, speziell für die weitere Planung des Unterrichts durch die Lehrerin oder den Lehrer und für die Ausarbeitung konkreter und individueller Förderangebote für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler. Die Erziehungsberechtigen und die Schülerin oder der Schüler erfahren, welche Ziele erreicht wurden und wo noch Lernbedarf besteht. Gleichzeitig werden dadurch auch Standards hinsichtlich dieser Leistungsinformationen festgelegt und eine Vergleichbarkeit dieser Leistungsbeschreibungen gewährleistet sowie sicherstellt, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern deren Einschätzung möglichst bestätigt.

2. Individueller Lernfortschritt:

Neben der Beschreibung der an den Lernzielen zu messenden Leistungen (Z 1) sind auch individuelle Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler zu beschreiben. Dabei ist unabhängig von der objektiven, sachlichen Leistungsbeschreibung („Sachnorm“) die individuelle Leistungssituation (Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft, Engagement uvm.) zu beschreiben („Individualnorm“). Die Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungssituation in die Bewertungsgespräche und die schriftlichen Informationen kann insofern von besonderer Bedeutung sein, als sie besonders motivationsfördernd für die Schülerinnen und Schüler ist, da schwächere Schülerinnen und Schüler Erfolgserlebnisse erhalten, aber auch leistungsstarke Schülerinnen und Schüler individuell gefordert und gefördert werden können. In diesem Zusammenhang ist – ähnlich dem Beurteilungssystem dieser Verordnung – ein größeres Augenmerk (jedenfalls bei Gegenständen mit aufbauender Lernstoffstruktur) auf den zuletzt erbrachten Leistungsstand zu legen. Auf eine Trennung von individueller Lernsituation und objektiver Leistungsbeschreibung ist besonderer Wert zu legen, damit nicht verfälschte Eindrücke über die tatsächliche Leistungssituation entstehen.

3. Soziale Kompetenz:....  

Die sonst für die Leistungsbeurteilung geltenden Bestimmungen der LBVO sind folgendermaßen („sinngemäß“) auch auf die Leistungsbeschreibung (Bewertungsgespräche und Leistungsinformationen) anzuwenden:

Die Informationen über die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler erfolgen auf Grundlage der in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die in § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung. Sie haben sachlich und gerecht zu erfolgen und die Schülerin oder den Schüler nicht zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen. Dabei sind die Kriterien des Abs. 3 zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung anzustreben. Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben diese Information auch dann nicht negativ zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung der Lehrerin oder des Lehrers abweichen.

Die Schülerin oder der Schüler ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, bei praktischen am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, über ihre bzw. seine Leistung zu informieren; Maßstab sind die Forderungen des Lehrplans nach dem jeweiligen Stand des Unterrichts (lernzielorientiert).

Vorgetäuschte Leistungen sind in den Leistungsinformationen nicht zu berücksichtigen. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind ihr bzw. ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.

Eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat auch auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

Das subjektive Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler ist insbesondere in folgenden Fällen zu berücksichtigen:

-       Die Leistungsinformationen hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, bei denen für die Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, hat nach Maßgabe der Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichts zu erfolgen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

-       Für die Leistungsinformation hinsichtlich einer Schülerin oder eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrerinnen und Lehrern zu erteilen ist, sind die schriftlichen Leistungsinformationen einvernehmlich zu verfassen sowie die Bewertungsgespräche gemeinsam zu führen.

Die äußere Form der Arbeit ist lediglich in den Gegenständen Bildnerische Erziehung, Schreiben und Werkerziehung zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Rechtschreibung, identischen Rechtschreibfehlern, Folgefehlern ua. sind sinngemäß auf schriftliche Leistungsfeststellungen und Leistungsinformationen anzuwenden.


Bereits in den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes SchUG § 18a wurde festgehalten: "Auch der „notenlosen Information“ müssen dieselben Anforderungen zu Grunde liegen wie den Noten."

Dies spiegelte sich auch im Entwurf der Verordnung wider, sodass wir als LVEV dagegen keinen Einwand hatten.

Wohl aber sprachen wir uns klar gegen eine chriftliche Inormation über die Persönlichkeitsentwicklung und soziale Kompetenz aus.

Unsere Stellungnahme finden Sie hier:

Bericht in der Zeitung die Presse: hier


Eine Verordnung über die näheren Bestimmungen hinsichtlich Leistungsrückmeldung an Volksschulen ist gesetzlich vorgeschrieben

Mit 1. September wurden die Schulversuche zur alternativen Leistungsbeurteilung ohne Noten abgeschafft um dem „Wildwuchs“ ein Ende zu bereiten und mehr Vergleichbarkeit zu schaffen – was wir grundsätzlich ausdrücklich begrüßten. Der neue § 18a im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) verpflichtet (!)in seinem Absatz 7 das zuständige Regierungsmitglied, also die Bundesministerin für Bildung, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen. Eine – wie nun kolportiert – ersatzlose Streichung der im Entwurf vorliegenden Verordnung, stünde im Widerspruch zu einem Bundesgesetz.

Doch nicht nur dieser Vorgang ließe an der „Regeltreue“ des Ministeriums zweifeln.

Im Rahmen der Neuregelung durch §18a SchUG wurde neben der Beschreibung der Lernsituation, die an die Stelle der Beurteilung der Leistungen zu treten hat, auch die Beschreibung der Entwicklungssituation vorgeschrieben, die an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens zu treten hat. Das ist an sich schon befremdend, zumal eine Beurteilung des Verhaltens sonst nur für Kinder ab der 5. Schulstufe vorgesehen ist.

Wenn jedoch der Verordnungsentwurf eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz der SchülerInnen vorsieht, so wäre das eine Verletzung eines Bundesgesetzes, nämlich von § 21 SchUG. Gemäß dieser  Vorschrift umfasst die Beurteilung des Verhaltens nur die altersentsprechende und anlagenbedingte Erfüllung der Anforderungen aus Schul- bzw. Hausordnung – sonst nichts.

Weitere Beispiele zu einem „salopp anmutenden Umgang“ mit eigenen Bundesgesetzen findet man auch in anderen Bereichen. Dies halten wir für demokratiepolitisch bedenklich.

Mit freundlichen Grüßen

Ilse Schmid, Präsidentin

Rückfragen 0664 / 5123 272

 

Bericht in der Kleinen Zeitung hier 


Subject: Volksschulen kippen Noten-19.November_Seite21_Kleine Zeitung

Der Entwurf einer Verordnung des Bildungsministeriums, die in Erfüllung des § 18a Schulunterrichtsgesetz zu erstellen war, lag zur Begutachtung auf, sodass Einwände vorgebracht werden konnten. Soweit ist die Aussage richtig.

ABER: Der Teil des Entwurfs hinsichtlich der Durchführung der Leistungsinformation wies keinen Grund für einen Einwand auf, weil diese Inhalte den gesetzlichen Grundlagen entsprachen.  Wenn das Ministerium nach der Begutachtung gravierende Änderungen gegenüber den Inhalten des Entwurfs vornimmt, so ist das “Abwiegeln” von Kritik an veränderten Inhalten durch den Hinweis auf Möglichkeiten für Einwände während der Begutachtungsphase nicht korrekt.

Sowohl das Bundesgesetz als auch die Erläuterungen zu diesem Gesetz enthalten die klare Absicht: “Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss.”

Der Entwurf spiegelte dies wider. Entgegen den Behauptungen enthielt er jedoch keinen –einengenden- Beurteilungsraster, sondern lediglich den Hinweis auf die Notwendigkeit “den Erfüllungsgrad der Anforderungskriterien laut LBVO darzulegen”.

Diesen deutlichen Hinweis halten wir für erforderlich, weil das ebenfalls in den Erläuterungen klar dargelegte Ziel: “Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt.” ein wichtiges Anliegen und eindeutig im Interesse der Betroffenen. Dies umso mehr, als Eltern uU bis zum Ende der Grundschule nur mehr Papiere erhalten, die keine Zeugnisse sind sondern nur Informationscharakter haben.

Dass die schriftliche Information über soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung entfallen wird, ist wohl auf die fehlende gesetzliche Grundlage dafür zurückzuführen, worauf wir im Rahmen der Begutachtungsphase hingewiesen haben.

Ilse Schmid

Präsidentin

 

 

Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung in Volksschulen

Mit 1. September 2016 tritt für die Grundschule (Volksschule) eine wichtige Änderung hinsichtlich Leistungsbeurteilung in Kraft, gleichzeitig tritt jene Bestimmung (§ 78a SchOG) außer Kraft, die Schulversuche zur Leistungsbeurteilung ohne Noten ermöglichte.

Weiterlesen: Leistungsbeurteilung für Volksschulen neu geregelt

Noten sind in Zffern ausgedrückte Gutachten und sagen Folgendes aus:

§ 14 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBV)

(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

 

Gegenüberstellung der Beurteilungsstufen (aus: Jonak, Kövesi "Das österreichische Schulrecht"):

  Sehr gut Gut Befriedigend Genügend Nicht genügend

a)Erfassung und Anwen-dung des Lehrstoffes

b)Durchfüh-rung der Aufgaben

Anforderungen werden in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
c)Eigen-ständigkeit muss deutlich vorliegen (wo dies möglich ist) merkliche Ansätze (wo dies möglich ist) Mängel bei b) werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen    
d)selbstän-dige An-wendung des Wis-sens und Könnens muss vorliegen (wo dies möglich ist) bei entspre-chender Anleitung (wo dies möglich ist)      

 

Erläuterungen zu "Selbständigkeit der Arbeit" und "Eigenständigkeit des Schülers" (aus Jonak, Kövesi "Das österreichische Schulrecht"):

Unter "Selbständigkeit der Arbeit" ist ein möglichst anleitungsfreies Arbeiten gemeint (bringt somit das Ausmaß der Anleitung bei der Bewältigung eines Themas zum Ausdruck),

während durch den Begriff der "Eigenständigkeit des Schülers" der Grad des Vermögens, einen eigenen geistigen Standpunkt zu beziehen, erfasst werden soll.

Rahmen für Anzahl und Dauer von Schularbeiten in NMS

Lehrplan - NMS

Dritter Teil

Schul- und Unterrichtsplanung

4. Leistungsfeststellung

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben. Hier können beispielsweise „Kind-Eltern-Lehrer-Gespräche (KEL), das sind regelmäßige Gespräche über den Leistungsstand unter Einbeziehung der Schülerin bzw. des Schülers, Eingang finden.

In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Zahl und Dauer getroffen werden, beträgt der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr insgesamt vier bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung.

Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer.

Lehrpläne Neue Mittelschule (01.09.2015)

Lehrpläne Neue Mittelschule  01.09.2018    Bitte beachten Sie:

Obwohl (dzt.:20. April 2018) im Dokument als Datum des In-Kraft-Tretens der 1. September 2018 angeführt ist, fehlt die Änderung durch die Novelle vom 19.04.2018 siehe News

 

Alternative Formen der "Leistungsbeurteilung"

Ab 1. September 2016: Keine Schulversuche mehr!

Die Möglichkeit für einen Schulversuch "Alternative Formen der Leistungsbeurteilung" zB: Lernzielkatalog, Portfolio,…gem. § 78 a SchUG trat mit 31.August 2016 außer Kraft!

Keine Noten nur mehr möglich auf Basis von § 18a SchUG . Dadurch entfällt die "gestalterische Freiheit" des Schulversuchs.

Der "Beliebigkeit der Gestaltung" wird ein Riegel vorgeschoben. siehe Erläuterungen

Gem. § 18a Abs 7 muss das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen: Formular für die schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation


Es gibt seit dem 1.September 2016 somit nur mehr zwei Varianten alternativ zum "Notenzeugnis"

 

1. Noten mit schriftlicher Erläuterung -an Volksschulen, Neuen Mittelschulen,Sonderschulen

§ 18 Absatz 2 SchUG: 2. Satz

In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

Die Entscheidung muss, wenn es nur eine Klasse betrifft, im Klassenforum getroffen werden sonst im Schulforum. (SchUG § 63a Abs.2, 1.Satz) 

SchUG § 63a Abs.2 Z 1 lit. m: "die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2)",

Gemäß Abs. 12  gilt:  "Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

 Gibt es keine Entscheidung für diese "alternative Leistungsbeurteilung" an der Schule, dann muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs.2, 1.Satz), Die Kinder erhalten ein Zeugnis nur mit  Noten ohne schriftliche Erläuterungen.  

 

2. an Stelle von Noten eine schriftliche Information

an Volksschulen bis einschließlich 3. Schulstufe  NEU ab 1. September 2016

An Volksschulen muss im jeweils 1. Schulforum jedes Schuljahres eine Abstimmung betreffend Form der Beurteilung durchgeführt werden- und zwar für Klassen bzw. Klassenzüge bis einschließlich 3. Schulstufe!

neu: § 18a SchUG  Das Schulforum hat hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat.

Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin! Siehe auch EB_Sep.2016

Das Abgehen von Noten darf nicht dazu führen, andere Bereiche, wie zB das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin, die nicht Grundlage von Noten sind, in die Bewertung aufzunehmen. (aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage)


Erläuterungen zur Information, die die Beurteilung durch Noten ersetzt:

"Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt."

 

Leistungsbeurteilung

pdfErlass des LSR vom 23.12.2016

Kriterien: siehe § 18 SchUG bzw. LBVO § 11

+ Maßstab für die Leistungsbeurteilung ist der Lehrplan und der jeweilige Stand des Unterrichts (§ 18 Abs. 1).

+ Die Leistungsbeurteilung hat sachlich und gerecht zu erfolgen. (§ 11 Abs. 2)

+ Das Verhalten der SchülerInnen darf dabei nicht einbezogen werden (§ 18 Abs. 5).

+ Sachliche Meinungsäußerungen des Schülers, auch wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen, dürfen die Leistungsbeurteilung nicht beeinflussen.

+ Die äußere Form darf in der Regel nicht in die Beurteilung einfließen (§ 11 Abs. 6).  Ausnahmen sind in LBVO §12 taxativ angeführt 

+ für Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung gilt: Mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten sind zu Gunsten des Schülers zu berücksichtigen, sofern entsprechender Leistungswille vorhanden ist. Dies gilt nicht für Schwerpunktschulen (z.B. Sportgymnasium). (§ 18 Abs. 8) 


Worauf es ankommt:

Beurteilt werden, unabhängig vom Fach, grundsätzlich (SchUG § 18 Abs. 3)

□ die Selbständigkeit der Arbeit (d.h. möglichst anleitungsfreies Arbeiten),

□ die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und

□ die Eigenständigkeit des Schülers (d.h. die Fähigkeit einen eigenen Standpunkt zu vertreten).

Bekanntgabe der Beurteilung

□ von mündlichen Prüfungen noch in der jeweiligen Unterrichtsstunde

□ von schriftlichen Arbeiten spätestens bei Rückgabe.

SchülerInnen und Erziehungsberechtigte haben auch das Recht, Einsicht in schriftliche Überprüfungen zu nehmen. Sie können an Ort und Stelle davon Abschriften oder Kopien anfertigen.  Rundschreiben Nr. 15/1997

Mit der Beurteilung der Leistungen auch bekanntzugeben sind

die maßgeblichen Vorzüge und Mängel der Leistung ohne zu entmutigen.

Mitarbeit

Die Bewertung der Mitarbeit hat für SchülerInnen transparent zu sein

Wenn die Entscheidung der Schule "nicht passt" - Möglichkeiten


VS NEU ab 1. September 2016 

Keine Schulversuche gem. § 78a SchUG mehr, dh: keine Lernziekataloge, keine Portfolios,....

SONDERN:

Es muss im jeweils 1. Schulforum jedes Schuljahres eine Abstimmung betreffend Form der Leistungsbeschreibung durchgeführt werden- und zwar für Klassen bzw. Klassenzüge bis einschließlich 3. Schulstufe!

Zu entscheiden ist, ob an Stelle von Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten  eine -"notenlose"- schriftliche Semester- bzw. JahresInformation erfolgt.

siehe: § 18a SchUG  "Das Schulforum hat hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat....."

Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin! 

Je nach Entscheidung gibt es 2 Möglichkeiten

1. Anwendung von § 18a SchUG - dh: Semester- bzw. Jahresinformation anstelle von Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten

2. wie bisher: Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten, wobei 

                               + durch Beschluss des Klassen- oder Schulforums die  Variante "Note mit verbalem Zusatz" (§ 18 Abs.2, 2.Satz) festgelegt werden kann .

                               + keine diesbezüglichen Beschlussfassungen es gibt nur Noten

                       Es muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs. 2, 1.Satz)

Zu beachten:

Keine Schulversuch (§ 78 a SchUG): Alternative Formen der Leistungsbeurteilung zB: Lernzielkatalog, Portfolio,…mehr möglich!! § 78a SchUG trat mit 31.August 2016 außer Kraft!

Das bedeutet:

Wenn keine Beurteilung durch Noten erfolgen soll -siehe oben-, dann hat man sich an die Vorgaben des § 18a SchUG, und die Vorschriften in der dafür gänderten Leistungsbeurteilungsverordnung § 23 a sowie die  Zeugnisformularverordnung zu halten. Näheres siehe hier


NMS Leistungsbeurteilung

 An der NMS ist jedenfalls eine Schulnachricht bzw. ein Zeugnis mit Noten auszustellen wobei auch hier

                               + durch Beschluss des Klassen- oder Schulforums die  Variante "Note mit verbalem Zusatz" (§ 18 Abs.2, 2.Satz) festgelegt werden kann .

                               + keine diesbezüglichen Beschlussfassungen es gibt nur Noten

                       Es muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs. 2, 1.Satz)

siehe auch NMS Umsetzungspaket

weiter

 

Leistungsfeststellung

Nur bei der Leistungsbeurteilung besteht für Schulen die Möglichkeiten, neben bzw. statt der Beurteilung durch Noten durch Beschluss des Schulforums andere Formen der Beurteilung zur Anwendung zu bringen.

Bei der Leistungsfeststellung sind keine autonomen Formen wie Lernzielkontrollen, ... zugelassen.

Die erlaubten Formen sind in § 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) taxativ (vollzählig) aufgelistet. Es gibt keine Ermächtigung für die Schulen zum Zwecke der Leistungsbeurteilung, per Abstimmung oder Schulversuch oder durch "pädagogische Bezeichnungen" wie zB Lernziekontrolle weitere Formen anzuwenden.

Schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen, die in ihrer Durchführung und Dauer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, dürfen einer Jahres(Semester)-beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.


Formen der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung sind:

§ 3 (1) LBVO: Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, (Näheres im § 4)
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen, (Näheres in § 5)
bb) mündliche Übungen, (Naheres in § 6)
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten, (Näheres in § 7)
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), (Näheres in § 8)
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen, (Näheres in § 9)
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen. (Näheres in § 10)

Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. ( § 2 Abs. 3 LBVO)


§ 5 Prüfungen   siehe § 5

Der Mythos, dass sogenannte "§ 5 - Prüfungen" Entscheidungsprüfungen sind, hält sich hartnäckig. Entstanden ist dieser Eindruck in jener Zeit, in der der Lehrer verpflichtet war, einen Schüler jedenfalls dann zu prüfen, wenn diesem eine Beurteilung mit Nicht genügend im Semester oder zu Schulschluss drohte. Die faktische Umsetzung verlief damals häufig so, dass diese Prüfung den Ausschlag gab, ob Genügend oder Nicht genügend in der Schulnachricht bzw. im Zeugnis stand, obwohl dies rechtlich nicht so vorgegeben war. Diese Verpflichtung der Lehrer, den "gefährdeten" Schüler jedenfalls zu prüfen, besteht nicht mehr.

Nunmehr gibt es die sogenannte "Wunschprüfung". Sie ist in Absatz 2 verankert.

Niemals jedoch entschied / entscheidet 1 Prüfung allein über eine "Semester- oder Jahresnote"

Vielmehr muss der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen  durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (§ 18 SchUG)

JEDE mündliche Prüfung muss unter Einhaltung der Vorgaben von § 5 LBVO erfolgen und ist somit eine § 5 Prüfung (Prüfung gemäß § 5)

Mündliche Prüfungen müssen rechtzeitig (siehe Abs. 3) angekündigt werden, und zwar konkret adressiert an bestimmte Schüler. Eine pauschale Ankündigung "Nächste Woche wird geprüft!" ist unzulässig.

Die maximale Prüfungsdauer (siehe Absatz 4) darf nicht überschritten werden. Da der Schüler das Recht auf 2 Fragen hat (siehe Absatz 1) muss gegebenenfalls die Behandlung der ersten Frage abgebrochen werden, damit für die 2. Frage noch ausreichend Zeit bleibt.

Wegen Absatz 6 sind mündliche Prüfungen über den Semester- oder Jahresstoff unzulässig. Ausgenommen:Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Absatz 7)

 


Schularbeiten (§7 LBVO)  - Schularbeiten müssen bzw. dürfen nur in jenen Gegenständen stattfinden, in denen es der Lehrplan vorschreibt.

Wenn im Lehrplan für die Anzahl und Dauer ein Minimum und Maximum vorgegeben ist, so erfolgt die Festlegung der konkreten Anzahl der Schularbeiten und Dauer durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer außer es gibt eine Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen könnten auch Schularbeiten in weiteren Gegenständen vorgeschrieben werden oder aus Lehrplänen einzelner Gegenstände gestrichen werden. Siehe zB hier: LP-NMS

Die Schularbeitentermine aller "Schularbeitengegenstände" müssen im im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters feststehen (ausgen. Berufsschule) und im Klassenbuch vermerkt werden. siehe Absatz 6

Ein Häufung von Schularbeiten sowie Schularbeiten unmittelbar nach mehreren freien Tagen muss vom Schulleiter unterbunden werden. siehe Absatz 7

Eine Schularbeit ist vom Schüler nachzuholen, wenn er in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt. Abweichende Bestimmungen siehe Absatz 9

Eine Wiederholung der Schularbeit muss stattfinden, wenn mehr als die Hälfte jener Schüler, die mitgeschrieben haben, mit Nicht genügend beurteit wurden. Näheres und Ausnahmen siehe Absatz 11

ACHTUNG:  Abs. 8a  in Kraft mit 1.September 2021: "Bei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden."

Seit 1. September 2021 können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen und die dementsprechenden Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen bei mehrstündigen Schularbeiten daher nur mehr ab der vorletzten Schulstufe angewendet werden.

D.h.: Bei mehrstündigen Schularbeiten sind Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, zulässig, wenn die Beurteilung hat nach den Vorgaben des § 14 LBVO zu erfolgt.

Aber: Die Verwendung von standardisierten Aufgabenstellungen und die Anwendung der Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen ist bei mehrstündigen Schularbeiten nur ab der vorletzten Schulstufe zulässig. 


Informationsfeststellung - Pädagogische Freiheit bei der Form, Anzahl und Dauer besteht nur bei Leistungsfeststellungen, die nicht dem Zweck der Leistungsbeurteilung dienen. Informationsfeststellungen gemäß § 1 Abs. 2 LBVO dienen lediglich der Information der Lehrperson darüber, auf welchen Teilgebieten die Schüler Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist. Informationsfeststellungen fließen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.

Feststellungen der Leistungen der Schüler (Informationsfeststellungen), die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind (daher) nicht Gegenstand der Leistungsbeurteilungsverordnung.

zurück  weiter

Leistungsbeurteilung sollte auch Instrument der Leistungsförderung sein

Probleme bei einer Leistungsbeurteilung, die vor allem der Selektion und der Verteilung von Berechtigungen dient:

-übermäßig häufige Leistungsfeststellungen und –beurteilungen,
-eine formalistische Handhabung der Beurteilung z.B. durch Errechnen von Notendurchschnitten
-eine Verknappung guter Noten,
- und weitreichende emotionale und soziale Auswirkungen, wie

-- Stress, Schulangst,
-- Störungen im Verhältnis der Schüler/innen zueinander (Mobbing),
-- depressive Verstimmungen, Schlafstörungen, etc. sowie
-- schwer wiegende Rückwirkungen auf die Familiensituationen.

Ausreichende Lernförderung unterbleibt und muss von Eltern oder anderen Personen übernommen werden. Die Doppelrolle der Lehrpersonen als Unterrichtende und Beurteilende führt zu problematischen Beziehungen zwischen Lehrenden und Lernenden. Das Fehlen von Standards begünstigt Ungerechtigkeit in Hinblick auf Berechtigungen und unrealistische Einschätzungen der eigenen Fähigkeiten.

„Die Leistungsbeurteilung muss gerecht sein“ schreibt LSI Mag. Liebscher in ihrem Papier „Transparenz und Belegbarkeit der Notenfindung“ und weist darauf hin, dass „eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Leistungsbeurteilungskonzeptes an die Schüler/innen und Eltern besteht“ und dass „darüber hinaus auch festgelegt sein muss, welche Inhalte und Lernziele zur Leistungsfeststellung herangezogen werden.“

Die Leistungsbeurteilung sollte so erfolgen, dass:

+sie die Kompetenzen und auch den Zuwachs an Kompetenzen sichtbar macht,
+zur Bildung des Selbstkonzepts beiträgt,
+das Zutrauen in die Leistungsfähigkeit stärkt, und
+das Lernen unterstützt.

++Die Aufgaben- bzw. Fragestellungen sollen die Schüler/innen zum Denken anregen.

++Die Beurteilungsmodelle sollen zu Selbstbeurteilungskompetenz bei den Schüler/innen führen und sie nicht entmutigen.

Und:
Schüler/innen brauchen längere Zeiträume, in denen keine Beurteilungen stattfinden, die Auswirkungen auf die Berechtigungen haben.

„Acht Fehler – Nicht genügend“

Über Punktesysteme und Prozentangaben bei der Benotung *

Grundsätzlich sind Punktesysteme und Systeme mit Prozentangaben nur Hilfsmittel zur Beurteilung von Leistungsfeststellungen, die nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass sie im Ergebnis den in der Leistungsbeurteilungsverordnung definierten Beurteilungsstufen (Noten) entsprechen.

So sind z.B. Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die gegenwärtige Benotungspraxis im Pflichtfach Deutsch berücksichtigt diese Vorgaben zum Teil, ist aber bei weitem nicht einheitlich.

An allen Schulen wird die Bewertung des Verhältnisses „schriftliche zu mündliche Arbeiten“ im Schlüssel 40:60 vorgenommen.
In den weiterführenden Schulen werden die vier Kriterien zur Bewertung von schriftlichen Arbeiten: Schreibrichtigkeit, Sprachrichtigkeit, Inhalt und Ausdruck unterschiedlich zusammengefasst: Manchmal bilden Inhalt und Ausdruck die Basisnote, manchmal wird die grammatikalische Richtigkeit hinzugezählt. Es gibt Bewertungsschemata an den AHS, bei denen eine fixe Fehleranzahl bei der Rechtschreibung (z. B. mehr als 8, 9, 10 oder mehr Fehler) ein Nichtgenügend in der Schularbeit begründet. In anderen AHS gibt es für Rechtschreibfehler Punkteabzüge, wobei der höchstmögliche Punkteabzug 40 Prozent der Note ausmachen kann. An einer BHS beträgt der Punkteabzug für die Rechtschreibung 15 Prozent.

In diesen Bewertungsschemata spiegelt sich die divergierende Bedeutung, die der Rechtschreibrichtigkeit als Lernziel zugeschrieben wird.

Dass die Erfüllung des wesentlichen Bereiches der Schreibrichtigkeit bei Schularbeiten im Unterrichtsgegenstand Deutsch an eine fixe Höchstfehlerzahl gebunden ist, wie es derzeit an den Schulen übliche Praxis ist, ist weder aus der Leistungsbeurteilungsverordnung noch aus dem Lehrplan ableitbar.

Das alleinige Abstellen auf eine bestimmte vorgegebene Fehlerzahl berücksichtigt weder die Länge des Textes noch der Schwierigkeitsgrad der Wortwahl. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Schreibrichtigkeit von der Gewichtung her in der Leistungsbeurteilungsverordnung erst nach dem Inhalt, dem Ausdruck und der Sprachrichtigkeit an der letzten Stelle der zu berücksichtigenden Aspekte für die
Beurteilung von Schularbeiten genannt wird.

Der wesentliche Bereich der Schreibrichtigkeit ist grundsätzlich bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn die Wesentlichen überwiegend richtig angewendet werden.

Auswirkungen:
Aus psychologischer Sicht hat eine Benotung mit Nichtgenügend aufgrund von Rechtschreibfehlern trotz möglichem Ausgleich über die Mitarbeit die Folge, dass schriftliche Arbeiten für die Schüler/innen und ihre Eltern zu einer Belastung werden und Druck und Angst verbreiten. Der Inhalt des Geschriebenen gerät aus dem Blickfeld; die Selbsteinschätzung in Bezug auf die Fähigkeit, schriftlich selbst etwas verfassen zu können, sinkt. Wirken sich die Probleme dann auch in der Fremdsprache aus, ist die schulische Laufbahn des Kindes gefährdet. (Vgl. Rundschreiben des BMUKK Nr. 32/2001 *

* außer Kraft getreten > ersetzt durch RS 24/2021

Eine Benotung, die der Schreibrichtigkeit keinen übertriebenen Stellenwert zumisst, ermuntert eher zur eigenständigen Verbesserung der Rechtschreibleistung und gibt Rückmeldungen über individuelle Fortschritte.

* Auszug aus der Wiederverlautbarung des Erlasses von 2012 Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)

NEU (die datumsmäßige Zuordnung ergibt sich nur aus dem Dokumentnamen): pdf Erlass von 2017 des LSRs für Stmk. betrifft LeseRechtschreibSchwierigkeiten

Erlass vom 23.12.2016 - GZ.: ISchu1/53-2016   Leistungsbeurteilung - Hinweise


Notenschlüssel muss zur Aufgabenstellung passen

Alle Beurteilungsschlüssel müssen auf Basis der im Gesetz verankerten Notenbeschreibung begründbar sein!

 Notenschlüssel muss zur Aufgabenstellung passen

zurück   weiter

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Keine Veranstaltungen gefunden

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Bildung und Betreuung

land steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung