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Vorschulklassen im Schulversuch

4. SchOG-Novelle 7.Juli 1971

Artikel II SCHULVERSUCHE ZUR SCHULREFORM
§ 1 . Durchführung von Schulversuchen Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer Formen sind Schulversuche im Sinne der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

§ 2. Vorschulklassen
Vorschulklassen haben der Förderung der Erlangung der Schulreife durch Schulpflichtige zu dienen, die gemäß § 14 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, vom Schulbesuch zurückgestellt werden.


Vorschulklassen ins Regelsystem

mit Pflicht- und Berechtigungssprengel

7. SchOG- Novelle 22. Juli 1982

5. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten:
„Aufgabe der Volksschule
§ 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern.

6. § 11 Abs. 1 und 3 hat zu lauten:
„(1) Die Volksschule umfaßt in der Grundschule die Vorschulstufe sowie vier Schulstufen und bei Bedarf in der Oberstufe vier Schulstufen, denen — soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeweils eine Klasse zu entsprechen hat."
„(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen werden."

7. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
„(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen
einer Woche zu führen.

Die Stundentafel für die Vorschulstufe unterschied sich (damals wie heute) deutlich von der Stundentafel der 1. Schulstufe.

Die getrennte Führung der Vorschulstufe, so wie es das Gesetz auch vorsah, war (und ist) unumgänglich!

Stundentafeln aus dem Lehrplan der Volksschule vom 11.August 1983 - in Kraft getreten am 1. Septewmber 1983

Stundentafel VSKl 1983

   

Stundentafel - 1. Schulstufe

 

 Stundentafel VS 1. Kl

 


Vorschulstufe auch in gemeinsamer Führung mit 1. und 2. Schulstufe

alle schulpflichtigen Kinder müssen "zur Schule"

22. SchOG-Novelle 18. August 1998

„Organisationsformen der Volksschule
§ 12. (1) Volksschulen sind
1. nur mit der Grundschule oder
2. mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).“

Die Variante "gemeinsame Führung" wurde mit dem Titel "neuer Schuleingangsbereich" versehen.

Der daraufhin verordnete Lehrplan Stand 2003 enthielt nachfolgende Stundentafeln:


Verschlechterung für Vorschulkinder

Die vorgesehenen "Unterrichtsbereiche" als verbindliche Übungen in der Vorschulstufe (keine Leistungsbeurteilung) und in der 1. Schulstufe unterscheiden sich insbesondere im jeweiligen Stundenausmaß deutlich

Eine gemeinsame Führung kann mit derartigen Unterschieden nicht durchgeführt werden!

Deshalb  wurde zu Lasten der noch nicht schulreifen Kinder festgelegt, dass die Stundenangaben für ihre verbindlichen Übungen nur als Richtmaß aufzufassen sind.

Verbindliche Übungen VSKl Pflichtgegenstand 1.Kl.

Religion

Sachbegegnung

Verkehrserziehung

Sprache u. Sprechen, Vorb. auf Lesen u. Schreiben

Mathematische Früherziehung

Singen und Musizieren

Rhythmisch-musikalische Erziehung

Bildnerisches Gestalten

Werkerziehung

 

Bewegung und Sport

Spiel

2

1,5 -21

0,5

3,5

1,5

1,5

1- 1,51

1

1

 

} 6-71)

Religion

Sachbegegnung

 

Deutsch, Lesen u. Schreiben

Mathematik

Musikerziehung

 

Bildnerische Erziehung

Technisches Werken

Textiles Werken

Bewegung und Sport

Verb. Übungen

Lb. Fremdsprache

Verkehrserziehung

2

3

 

7

4

1

 

1

} 1

 

3

 

X

x

Gesamtwochenstundenzahl

20

  20-23

 Im aktuellen Lehrplan hat sich die Stundentafel für die Vorschulstufe nicht wesentlich verändert, aber der Umstand bleibt, dass alles nur Richtmaß ist, damit man den Unterricht an jenen der schulreifen Kinder anpassen kann.

 Vorschulst. LP 2023

 

Aufnahmevoraussetzungen in die Sekundarstufe II (9. Schulstufe)

Für einige Schulformen sind Eignungsprüfungen erforderlich >> hier

1. Aufnahmevoraussetzungen für Polytechnische Schulen

Für die Aufnahme in eine Polytechnische Schule ist die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht Voraussetzung.

2. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende mittlere Schulen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe.

Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der
Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von SuS der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus.

Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.

3. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende höhere Schulen

SuS der Mittelschule sind zum Übertritt in eine berufsbildende höhere Schule berechtigt, sofern Folgendes erfüllt ist:

a) der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau„Standard“ nicht schlechter als „Gut“ *

b) der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe

c)  der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule

d) der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule

* SuS aus der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen laut Punkt a. (gemäß § 68 SchOG Abs. 1) nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

siehe auch BD Wien

4. Aufnahmevoraussetzungen für die Oberstufenrealgymnasien und 5. Klassen AHS

Berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten-, sind:

a) SuS, die die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen haben und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder
gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ beurteilt werden

oder

b) SuS, die die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und so die Pflichtgegenstände leistungsdifferenziert geführt wurden gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“, jedenfalls aber in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt werden, sind

Aufnahmsprüfung:

SuS, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird. Siehe auch BD Wien

Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss
der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse der AHS oder 1. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.

 

 

aus: Gatstkommentar: Konrad Paul Liessmann: Die ewige Wiederkehr des Gleichen, 29.November 2025, Kleine Zeitung

Natürlich könnte man jenes grundlegende Wissen im Auge haben, das gegen Veränderungen resistent ist, und dieses zum Ausgangspunkt eines Bildungskonzepts machen. Das Gegenteil ist der Fall: Wissen soll überhaupt aus den Schulen verbannt werden. Dafür wird schwammig Kritik-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie die soeben von KI substituierte Kreativität eingefordert, alles brav kompetenzorientiert. Der Minister rennt damit offene Türen ein; die Lehrpläne wurden längst in diesem Sinne umgeschrieben – mit dem Ergebnis, dass die basalen Kulturtechniken vernachlässigt werden und der funktionale Analphabetismus dramatisch ansteigt.

Wie jemand auf die Idee kommen kann, dass kritisches Denken und sinnvolles Kommunizieren ohne Kenntnisse möglich seien, bleibt schleierhaft.

 

Mitgliedsbeitrag

Dieser beträgt € 0.90 je Mitglied des Elternvereins, wobei die Anzahl der Elternvereinsmitglieder der Anzahl der Familien mit Kindern an der Schule gleichzusetzen ist. Hebt der Elternverein Mitgliedsbeiträge ein, errechnet sich die Anzahl der Mitglieder des Elternvereins aus der Anzahl der an den Elternverein entrichteten Beiträge. Die Einzahlung erfolgt unter Angabe der ZVR-Zahl des Elternvereins auf das Konto bei

Raiffeisenlandesbank Stmk.

IBAN AT28 3800 0000 0028 2210.

Achtung: seit 9.10.2025 muss der Name des Empfängers exakt eingegeben werden, dieser lautet: Steir.LV d.Elternvereine a.Schulen f.Schulpflichtige 

Am wichtigsten war und bleibt die richtige IBAN. Die Überwewisung erfolgt auf das Konto mit der angeführten IBAN.

Informationen zur Mitgliedschaft

Obleute unserer Mitgliedselternvereine erhalten in der Regel 1 Exemplar unserer Zeitschrift Elternbrief. Dieses ist ebenso wie eine Rechtschutzversicherung im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Neue Obleute erhalten, soweit verfügbar, den aktuellen Elternbrief zusammen mit weiteren Unterlagen, quasi als „Begrüßungspaket“.

Ein Abo zum Selbstkostenpreis von 8,- € kann bestellt werden bei:

Steirischer Landesverband der Elternvereine an Schulen für Schulpflichtige Karmeliterplatz 2 8010 Graz

e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Kinderschutz geht alle an.

Die Schulen sind verpflichtet, ein Kinderschutzkonzept zu haben. Rechtliche Infos und Vorlage für Schulen siehe >>> hier

siehe auch EB Sep.2024 >> Kinderschutz - Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb

 

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat Informationen für Vereine bereitgestellt. >> KIJA Kinderschutz

Unterstützungsmaßnahme für Winter- als auch Sommersportwochen im Schuljahr 2025/26

   Sportwochen 100er

https://www.sportwochen.org/lehrer/spowo-100er

Aus gegebenem Anlass informiert die Servicestelle Schulsportwochen (eine Initiative von Sportministerium, Bildungsministerium, Wirtschaftskammer Österreich und Sport Austria) 

Mit dem „Schulsportwochen-100er“ möchten wir wie schon im Vorjahr Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Schulveranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt erleichtern/ermöglichen.
Bei Nachweis einer der 12 im Antrag aufgelisteten Sozialleistungen erhalten Schüler:innen innerhalb weniger Tage die Zusage für den „Schulsportwochen-100er“.
Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Unterstützung neben den bekannten Bundes- und Landesförderungen.

Die allgemeinen Richtlinien finden Sie hier

Unterstützungsanträge:

A für eine Schülerin/einen Schüler hier

Der unterschriebene Unterstützungsantrag kann auch direkt von den Eltern (per Mail via Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) eingebracht werden.
Bei Nachweis einer der im Antrag aufgelisteten Sozialleistungen erhalten Erziehungsberechtigte innerhalb weniger Tage die Zusage für den „Schulsportwochen-100er".

B für mehrere Schüler:innen hier 

Die Unterschrift von Schulleitung, Kursleitung und Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

FAQs:  https://www.sportwochen.org/lehrer/faqs  

FAQs zur Abwicklung: https://www.sportwochen.org/lehrer/faqs/abwicklung-unterstuetzungspaket

 

Ansprechpartner für jegliche Rückfragen: Hr. Marco Cerny (Projektleitung) / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  / 0664-8045530

____________________________

Servicestelle Schulsportwochen
Haus des Sports
Prinz Eugen-Straße 12
1040 Wien
Telefon 01/8908859
Mobiltelefon 0664/8045530

www.sportwochen.org

 

Bildungsportal (BiP)

Das Bildungsportal ist der zentrale Einstiegspunkt für alle Personen, die mit Bildung, Schulen und Unterricht zu tun haben.
Es bietet Informationen, Ressourcen und digitale Tools für alle Zielgruppen wie Lehrende, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte.
Über das Bildungsportal sind alle relevanten Anwendungen mittels sicherer Single Sign-on-Technologie (ein Passwort für alle Services) erreichbar.

Das Bildungsportal adressiert alle Schularten österreichweit und ermöglicht dadurch Erziehungsberechtigten den einheitlichen Zugriff auf Informationen.

 

4. Qualitätsdimension Schulpartnerschaft und Außenbeziehungen

4.1 Qualitätsbereich Schulpartnerschaft gestalten

Die Schulpartnerschaft macht demokratische Gestaltung und demokratisches Handeln an der Schule erlebbar. Die Schulpartner/innen kennen ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte und nutzen diese aktiv. Die Schulleitung stellt ihnen wichtige Informationen zu Entscheidungsprozessen zur Verfügung und bindet sie in angemessener Weise in die Gremienarbeit ein. Die Teilhabe der Schulpartner/innen im Rahmen der schulpartnerschaftlichen Gremien wird durch die Schule gefördert. Sie wirken aktiv an der Gestaltung des Schullebens mit und erleben sich als aktiver Teil der Schulgemeinschaft.

Qualitätskriterien

Die Schulleitung …

… informiert die Schulpartner/innen (die Lernenden, Lehrenden und Erziehungsberechtigten) über ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte.

… fördert die aktive Mitwirkung der Schulpartner/innen am Schulleben und an der Weiterentwicklung der Schule.

… informiert die Schulpartner/innen rechtzeitig und regelmäßig über wichtige Entwicklungen in der Schule und bindet sie in angemessener Form in Entscheidungsprozesse ein.

… berücksichtigt Vorschläge und Interessen der Schulpartner/innen im Rahmen der Schulpartnerschaft.

… sorgt für eine konstruktive Zusammenarbeit unter den Schulpartner/inne/n.

Lernende, Lehrende und Erziehungsberechtigte …

… nutzen ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte im Rahmen der Schulpartnerschaft und bringen ihre Vorschläge und Interessen ein.

… beteiligen sich am Schulleben und erleben sich als Teil der Schulgemeinschaft.

Gemeinsame Trauerarbeit nach Amoktat in Graz

Graz (11. Juni 2025).- Die Amoktat in Graz macht das Land Steiermark tief betroffen. Unsere Gedanken und unser Mitgefühl sind bei den Opfern, ihren Angehörigen und allen Betroffenen.

Das Land Steiermark und die Stadt Graz wollen mit offiziellen Gedenkveranstaltungen die Möglichkeit bieten, zusammenzukommen, gemeinsam zu trauern und so damit zu beginnen, die schrecklichen Ereignisse miteinander zu verarbeiten.

Gedenkveranstaltung „Wir halten zusammen”
am Sonntag, 15. Juni 2025
um 18:00 Uhr
am Grazer Hauptplatz.
Nähere Informationen dazu erfolgen von der Stadt Graz.

Der Landtag Steiermark lädt zur
Gedenksitzung des Landtages für die Opfer des Amoklaufes
am Dienstag, 17. Juni 2025
um 09:00 Uhr
in der Landstube ein.
Die diesbezüglichen Informationen wurden von der Direktion des Landtag Steiermark bereitgestellt.

Der offizielle Gedenkakt des Landes Steiermark findet im Rahmen eines
Interreligiösen Gottesdienstes
am Dienstag, 17. Juni 2025
um 18:30 Uhr
im Grazer Dom statt.

Nähere Informationen dazu folgen vom Land Steiermark.

Wir laden Sie ein, diese Termine vorzumerken und in Ihrer Berichterstattung darüber zu informieren.

Graz, am 11. Juni 2025

AGES Medienumfrage – Unterstützung gesucht!

Liebe Eltern!

Die AGES führt derzeit eine österreichweite Umfrage zur Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen durch. Ziel ist es, den Werbedruck in verschiedensten Medien zu erfassen um den Einfluss von Lebensmittelwerbung auf Kinder und Jugendliche langfristig zu verringern.

Zu diesem Zweck suchen wir noch Eltern, die den Fragebogen mit ihren Kindern (6-17 Jahre) online am Handy oder Tablet ausfüllen wollen. Er ist völlig anonym und nicht rückverfolgbar. Mit Ihrer Teilnahme unterstützen Sie uns dabei, den Werbedruck auf Kinder zu senken.

LINK:  https://www.askallo.com/s/Mediennutzung_Umfrage

QR-CODE:

AGES Umfrage

DAUER: ca. 15 Minuten (5 Minuten Elternteil + 10 Minuten Kind)

INHALTE: Statistische Eckdaten (Alter, Geschlecht, Bundesland, etc.), TV-Nutzung und Streaming, Internet und Soziale Medien, Lieferservice-Apps, Lebensmittelmarken

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Die Studie wird im Rahmen des EU-Projektes JA Prevent NCD finanziert und in Kooperation mit dem Gesundheitsministerium und der Gesundheit Österreich GmbH durchgeführt.

Lehre mit Matura

siehe Service-Lehrlingsausbildung

Das Berufsförderungsinstitut (bfi) ist ein wichtiger Anbieter im Bereich "Lehre mit Matura".

Siehe nachstehende Info:

Unser Angebot für Informationen bei Eltern- und Schulveranstaltungen bei Ihnen vor Ort, und an 15 bfi Standorten in der gesamten Steiermark.

Die Lehre mit Matura bietet Jugendlichen die Möglichkeit, gleichzeitig eine praxisorientierte Berufsausbildung und die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Dadurch ist es möglich, nach Abschluss der Ausbildung sowohl im Beruf erfolgreich durchstarten als auch eine Universität oder Fachhochschule besuchen, um sich weiterzuentwickeln. Weil jedes Kind das Beste verdient: Lehre mit Matura als Chance!  

Wir informieren Sie persönlich, bei Ihnen vor Ort, über:

Voraussetzungen
Ausbildungsinhalte
Ausbildungszeiten
Förderrichtlinien
Vorteile

Vereinbaren Sie jetzt unkompliziert einen Termin:
Katharina Uedl
bfi Steiermark gGmbH
Business Unit Steiermark Süd/Graz
Mobil: 0664 807278 7101
E Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

kostenlose Informationstermine an den bfi Standorten:

Berufsreifeprüfung und Lehre mit Matura - Kostenlose Informationsveranstaltung - BFI Steiermark

 

Die Lehrstellenbörsen wurden aufgezeichnet und die Präsentationen der Betriebe sind nach dem Ende der Lehrstellenbörsen mindestens für 3 Monate unter dem Link https://jobboerse.wifionline.at . abrufbar. D.h. Eltern könnten gemeinsam mit ihren Kindern die Jobbörsen „anschauen“

Kurzbericht von Mag. Thomas Lederer-Hutsteiner:

Aktuell finden bis Ende Februar in 35 Volks- und Mittelschulen Vorträge im Rahmen von Elternabenden zum Thema "Gesunder Umgang mit digitalen Medien" statt.
Diese Vortragsreihe informiert Eltern und Lehrkräfte über die negativen gesundheitlichen Konsequenzen von übermäßiger und frühzeitiger Nutzung digitaler Medien, erläutert warum manche Anwendungen Suchtpotenziale haben, wie man entsprechende Anzeichen erkennen kann, an wen man sich für eine weiterführende Beratung wenden kann und wie man einen gesunden Rahmen für den Umgang mit diesen Medien schaffen kann. Die Vortragsreihe wird von Mag. Thomas Lederer-Hutsteiner von x-sample Sozialforschung und der Fachstelle für Suchtprävention - VIVID durchgeführt. Finanziert werden die Vorträge bis Ende Februar 2025 vom Gesundheitsfonds Steiermark. Bis dahin sind die Vorträge daher für Eltern und Schulen kostenlos. Da das vorhandene Kontingent mittlerweile bereits erschöpft ist und alle Termine ausgebucht sind, werden ab März 2025 die Angebote zum Thema Mediennutzung für Schulen von der Fachstelle für Suchtprävention - VIVID fortgeführt.

Hier der Auschreibungstext von VIVID:

Vivid bietet Elternvorträge- und seminare an Ihrer Schule oder online mit dem Titel „Über Medien reden" an. Eltern und Bezugspersonen erfahren:

Wie Sie Ihre Vorbildwirkung bewusst gestalten können,
Wie Sie durch Interesse und eine wertschätzende Haltung mit Ihrem Kind in Beziehung bleiben,
Was Sie beim Setzen eines klaren Rahmens beachten sollten,
Wie Sie Ihr Kind stärken können und
Welche Alarmsignale und Hilfsangebote es bei problematischem Konsum gibt.
Die Veranstaltungen können als 1,5-stündige Vorträge abgehalten werden oder als 2-teilige Seminarreihe zu je zwei Stunden. Im Rahmen eines Seminars kann vertiefend auf die einzelnen Punkte und Erfahrungen der Teilnehmer*innen eingegangen werden.

Termine nach Vereinbarung. Bitte richten Sie Anfragen an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Ich hoffe, dass diese Informationen hilfreich sind.

Herzlichen Gruß,
Thomas Lederer-Hutsteiner

!!! ARTIKEL IN FRONTIERS IN PUBLIC HEALTH ERSCHIENEN !!!
Zusammenhänge von nächtlicher Smartphone-Nutzung und Schlafstörungen.
https://www.frontiersin.org/journals/public-health/articles/10.3389/fpubh.2024.1422157/full 
doi.org/10.3389/fpubh.2024.1422157

!!! NEUER AKTIONSPLAN !!!
Aktionsplan zum Umgang mit Suchtverhalten im Internet
https://www.x-sample.at/referenzDetail.php?line=Gesundheitsfonds%20Steiermark 

!!! NEUE HOMEPAGE !!!
Wir haben unsere Homepage aufgefrischt. Schauen Sie vorbei, würde uns freuen!
https://www.x-sample.at

 

Informationen aus dem BMBWF:

Hilfreiche Informationen für alle, denen die Entwicklung von Lesekompetenz und Lesefreude ein Anliegen ist

Die Buch.Zeit in Wels hat auf www.buchzeit.at  Lese- und Medientipps – sortiert nach Altersstufe und Themen: Lese- & Medientipps - Buch.Zeit - Kompetenzzentrum für Lesen, Schreiben, Rechnen

Portal Schulbibliotheken Österreich www.psoe.at  bietet unter Medien Buch-, Hörspiel- und Medienempfehlungen, u.a. Lesen für alle (Leichte Lektüre nach Lesenniveau, Lesealter, Themen).

Das vom BMBWF geförderte Projekt Literarischer Schulfit-Tag Buchklub - Literarischer Schulfit-Tag bietet ein wirkungsvolles Konzept für Leseförderung am Übergang Kindergarten-Voksschule. Darin enthalten sind u.a. Elternbriefe, um Eltern zu Anschlusskommunikation über die im Kindergarten/in der Schule (vor)gelesenen Bücher zu ermutigen. 

Das Österreichische Sprachen-Kompetenz-Zentrum arbeitet im Auftrag des BMBWF und stellt auf der Website www.literacy.at  umfassende Informationen zur Leseförderung sowie zu Lesen im Fach Deutsch und Lesen in allen Fächern bereit. In der Kategorie „Initiativen und Maßnahmen" werden unter „Tipps zur Leseförderung" praxisorientierte Methoden für den Einsatz im Unterricht vorgestellt (z.B. Lautlesetandems, Lesetheater, Reziprokes Lesen).

Österreichischer Vorlesetag

Der nächste Österreichische Vorlesetag findet am Freitag, 28. März 2025 statt. Seien auch Sie mit dabei: Schnappen Sie sich dafür einfach Ihr Lieblingsbuch, ein motivierendes Gedicht oder eine inspirierende Kurzgeschichte und schenken Sie Vorlese-Freude!

Hier geht es zur Anmeldung.

siehe auch: EB Dezember 2024

 

Aktionsplan wider suchthafte Internetnutzung

Um suchthafter Internetnutzung vorzubeugen enthält der Aktionsplan Maßnahmen und Empfehlungen, die wir beginnend ab Herbst 2024 schrittweise in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartner*innen umsetzen werden, wie zB.

  • Einheitliche Leitlinien zur Diagnose von suchthafter Internetnutzung
  • Schulungskonzept für Mitarbeiter*innen der Suchthilfe und des psychiatrischen Gesundheitsbereichs
  • Erweiterung des Schulungsangebots für Multiplikator*innen in Bildungseinrichtungen, Schulen, Jugendarbeit und Kinder- und Jugendhilfe, Betriebe
  • Verstärkung der Bildungsangebote für Eltern als wesentliche Zielgruppe

Mehr Infos über die konkreten Maßnahmen gibt es im

pdfAktionsplan *(Gesamtversion) und als pdf Kurzübersicht .

* Dieser  Aktionsplan zum Umgang mit Suchtverhalten im Internet wurde vom Gesundheitsfonds erstellt und in der Sitzung der Gesundheitsplattform am 13.06.2024 beschlossen.


Informationen vor Ort

bei Elternversammlungen, in Workshops, ....

Referent:

Herr Mag. Lederer-Hutsteiner hat im Auftrag des Gesundheitsfonds, Suchtkoordination, die umfangreiche pdf steirische Studie 2023 zur suchthaften Internetnutzung sowie auch den vorliegenden  Aktionsplan – in Zusammenarbeit mit Expert*innen – erarbeitet. 

Werte Schulleitung!   Werte Obleute!

In allen Lebensbereichen unserer Kinder sorgen wir für stetige Verbesserung ihrer Sicherheit. Die rasante Entwicklung im Bereich digitaler Medien und die fast grenzenlose Verfügbarkeit von Geräten, die den Zugang dorthin ermöglichen, erfordert einen Schulterschluss aller Erwachsenen.

Als Unterstützung einer gemeinsamen Bewusstseinsbildung bietet der

Workshop "Gesunder Umgang mit digitalen Medien"     >>> 2.12.2024: Kurzbericht und wie es weitergehen kann

eine gute Basis für ein von allen getragenes Konzept der Mediennutzung durch unsere Kinder, in der Schule wie auch im Privatbereich.

Der Workshop richtet sich an Eltern, Lehrkräfte und Schulleitungen, ist aber grundsätzlich auch für andere am Thema interessierte Personen offen und kann vor Ort an Ihrer Schule oder anderen Veranstaltungsorten stattfinden.

Und auch sehr wichtig: Es entstehen keine Kosten, weder für Honorar noch Fahrt! Der Workshop wird finanziert vom Gesundheitsfonds Steiermark, die Teilnahme ist daher kostenlos.

Das Angebot gilt (derzeit) nur für Vorträge/Workshops in diesem Kalenderjahr!   BITTE nützen Sie es!

Referent: Mag. Thomas Lederer-Hutsteiner, Fachhochschullektor an der FH Joanneum in Bad Gleichenberg

Bei Interesse nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem Vortragenden auf:  Mag. Thomas Lederer-Hutsteiner Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

"Gesunder Umgang mit digitalen Medien"

Kurzbeschreibung: Digitale Medien sind seit einiger Zeit fixer Bestandteil des täglichen Lebens (insbesondere bei Kindern und Jugendlichen) und haben ein enormes Potential, den Alltag in vielerlei Hinsicht zu unterstützen. Die häufig beobachtbare exzessive Nutzung dieser Medien hat jedoch auch negative Auswirkungen bspw. auf die Konzentrationsfähigkeit, das Sozialverhalten und gesundheitliche Aspekte (z.B. Schlaf, Angst, Sucht). Dadurch entsteht ein Spannungsfeld, weil oftmals unklar ist, was ein verantwortungsvoller und unterstützender Umgang mit diesen Medien ist und wann es zu viel wird und wie darauf reagiert werden kann. Familien und Schulen sind von diesem Spannungsfeld besonders betroffen.

Aus diesem Grunde wurden in der Steiermark im Auftrag des Gesundheitsfonds Steiermark eine Studie und ein Aktionsplan ausgearbeitet und die Ergebnisse werden im Workshop vorgestellt.

Folgende Fragestellungen werden dabei erörtert:

Wie wirkt sich exzessive Mediennutzung aus?

Wie kann ich erkennen, ob es zu viel ist?

Welche Alarmsignale gilt es zu beachten?

Was kann im Bedarfsfall getan werden, wohin kann man sich wenden?

Welche Inhalte im Internet haben Suchtpotenzial und warum?

Was passiert dabei im Gehirn?

Wie können Grenzen gesetzt werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nutzung beim Schlafengehen?

Warum kann es dadurch zu Schlafstörungen kommen?

Welche Vorbildwirkung haben Erwachsene?

Dauer: ca. 90 Minuten einschließlich der Möglichkeit Fragen zu stellen!

 Gesundheitsfonds
 

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Zu beachten:
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

siehe auch: Instrumente schulrechtlicher Intervention

III. Verbotene Maßnahmen (SchUG § 47 Absatz 3)

• Körperliche Züchtigung,
• beleidigende Äußerungen und
• Kollektivstrafen

IV. Maßnahmen auch bezugnehmend auf Verhalten außerhalb der Schule:
(SchUG § 47 Absatz 4)
Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß
• SchUG § 47 Abs. 1 (siehe I: Erziehungsmittel) und
• SchUG § 48 (= Information des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) gesetzt werden.

Eine Bestrafung seitens der Schule für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

V. Suspendierung SchUG § 49 Abs. 3

Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

VI. Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes

Wenn die vom Gesetz vorgesehenen „allgemeinen Maßnahmen“ bei einem der Schulpflicht unterliegendem Kind nicht zielführend sind, hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.
Kinder erhalten dann Unterstützung durch einen verhaltenspädagogisch geschulten Stützlehrer und werden (sofern möglich) weiterhin nach dem Lehrplan der Grundschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung

VII. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

a) Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten (SchUG § 62)

(1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (SchUG § 19) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, .... durchzuführen.

Bitte beachten Sie: Die Beiziehung von Vertrauenspersonen ist Eltern gestattet

Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten finden im Konfliktfall meist in einem größeren Rahmen statt: Schulleitung, Beratungslehrer/in, involvierte Fachlehrer/innen, etc. sitzen einem Elternteil, manchmal beiden gegenüber.

Nach mehrmaligem Vorbringen dieser Problematik des Ungleichgewichts im Elternbeirat hat das Bildungsministerium (damals bmbwk) per Erlass „Förderliche Bedingungen für Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft“ mitgeteilt:

„Allein die gleiche Zahl von Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern auf Lehrer/innen- und Elternseite kann viel zu einer konstruktiven Gesprächsführung beitragen und nicht direkt betroffene Personen übernehmen oft eine effiziente Vermittlerrolle.“

Dass Erziehungsberechtigte eine Vertrauensperson eigener Wahl beiziehen, ist nicht nur statthaft, sondern wird vom Bildungsministerium in Konfliktsituationen ausdrücklich als sinnvoll erachtet.

Auch das schriftliche Festhalten der wesentlichen Punkte der Aussprache wird seitens des Ministeriums empfohlen und sollte nicht als Misstrauen gegenüber den Gesprächspartnern und –partnerinnen gewertet werden:

„Im Sinne einer Vereinbarungskultur können die Ergebnisse von Aussprachen auch schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden. Damit werden die getroffenen Übereinkünfte wie z.B. die Erstellung eines Förderprogramms, die Vereinbarung eines weiteren Termins etc. dokumentiert.“

b) Frühinformationssystem: SchUG § 19 Abs. 4

Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten ist vom Klassenlehrer/ von der Klassenlehrerin oder vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation zB:
 individuelles Förderkonzept,
 Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst
zu erarbeiten und zu beraten.

Sonderfall Berufsschule: die Verständigung hat auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

c) Verständigungspflichten der Schule: (SchUG § 48)

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers oder einer Schülerin erfordert, haben der Klassenvorstand oder die Schulleitung (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

d) Information des Jugendwohlfahrtsträgers (SchUG § 48, zweiter Satz)

Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.

Wenn es Probleme gibt
Eine Reihe von ExpertInnen wirken an Schulen:
 Beratungs- und Betreuungslehrer/innen
 Psychagogen/innen (PflichtschullehrerInnen mit Zusatzausbildung)
 Schüler- und Bildungsberater/innen
 Berufsorientierungslehrer/innen
 Schulpsycholog/inn/en (auch externe: ÖZPGS)
 Schulärzte/-ärztinnen
 Mediatoren/innen (Peer Coaches)
 Schulsozialarbeiter/innen
 Jugendcoaches (Beratung und Orientierung für ausgrenzungs- und schulabbruchsgefährdete Jugendliche)
 Lernbegleiter/innen im Rahmen der Neuen Oberstufe

Siehe dazu: „Beratung an und für Schulen“ – Elternbrief April 2016 http://www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief 

Kleines Vereinsfest

Nachfolgender Text ist entnommen aus : Häufig gestellte Fragen zu Vereinen – Gemeinnützigkeit und Registrierkassenpflicht des BMI  Stand 1.Jänner 2024 >> FAQ  BMF

Entbehrlicher Hilfsbetrieb (aus Z 14)

Die Geschäftsbetriebe, die zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich sind, aber doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nennt man entbehrliche Hilfsbetriebe.

Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen wie z.B. Bälle, Feiern, Feste, Ausschank etc. (zum kleinen Vereinsfest siehe nächste Frage).

Der entbehrliche Hilfsbetrieb selbst ist abgabepflichtig. Er unterliegt daher grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Jedoch verliert der Verein die Begünstigungen für andere Bereiche nicht. Sofern Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben allerdings gemeinsam mit Gewinnen aus allen anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind diese von der Körperschaftsteuer befreit.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb regelmäßig von Liebhaberei auszugehen sein, sodass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

15. Was ist ein kleines Vereinsfest?

Gesellige Veranstaltungen stellen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (als kleines Vereinsfest) dar:

Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 Prozent) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (z.B. Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.

Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde verrechnen.

Die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfests und ist gesondert zu betrachten.

Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Fests auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Verfügt ein Verein über mehrere rechtlich unselbständige Ortsgruppen, ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen. Daher dürfen diese jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten. Die kleinste örtliche Zuordnungseinheit stellt dabei die Katastralgemeinde dar.
Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebs auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist.
Bei kleinen Vereinsfesten, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Sind die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest nicht erfüllt (großes Vereinsfest), liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.

16. Wie erfolgt die Berechnung der 72-Stunden-Grenze beim kleinen Vereinsfest und was passiert bei einer Überschreitung?

Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.

Dabei ist auf jene Stunden abzustellen, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständige Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.

Überschreitet eine Veranstaltung die 72-Stunden-Grenze, liegt insgesamt ein großes Vereinsfest vor und stellt daher einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden (Erklärung "Kleines Vereinsfest" siehe Frage 15).

20. Gibt es Vereine, die von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sind?

Für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die Kriterien für die abgabenrechtliche Begünstigung erfüllen, gibt es für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (auch kleine Vereinsfeste) Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.

32. Wie werden Aufwandsentschädigungen für Funktionärinnen/Funktionäre behandelt?

Die Aufwandsentschädigungen sind als sonstige selbständige Einkünfte bei den Funktionärinnen und Funktionären zu erfassen. Dabei können 75 Euro pro Monat als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Verein darf steuerfrei Fahrt- und Reisekosten nach den Vereinsrichtlinien auszahlen.

 

siehe: Stmk-Verwaltung >> Veranstaltungen      >> Veranstaltungsleitfaden für Vereine

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Wer erhält den Elternbrief?

Belegexemplare gehen an Universitätsbibliotheken in Österreich und im deutschsprachigen Ausland sowie an politisch Verantwortliche in Bund und Land. Auch (leitende) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in zuständigen Abteilungen von Ministerien, Bildungsdirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden erhalten die Zeitschrift kostenlos zugesandt.

Obleute unserer Mitgliedselternvereine erhalten in der Regel 1 Exemplar. Dieses ist ebenso wie eine Rechtschutzversicherung im Mitgliedsbeitrag enthalten. Dieser beträgt € 0.90 je Mitglied des Elternvereins, wobei die Anzahl der Elternvereinsmitglieder der Anzahl der Familien mit Kindern an der Schule gleichzusetzen ist. Hebt der Elternverein Mitgliedsbeiträge ein, errechnet sich die Anzahl der Mitglieder des Elternvereins aus der Anzahl der an den Elternverein entrichteten Beiträge.
Neue Obleute erhalten, soweit verfügbar, den aktuellen Elternbrief zusammen mit weiteren Unterlagen, quasi als „Begrüßungspaket“.

Schulleitungen, Lehrpersonen und andere Interessierte erhalten den Elternbrief auf Bestellung zum Selbstkostenpreis.

Anforderung/Bestellung: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Raiffeisenlandesbank Stmk. IBAN

 AT28 3800 0000 0028 2210.

Achtung: seit 9.10.2025 muss der Name des Empfängers exakt eingegeben werden, dieser lautet: Steir.LV d.Elternvereine a.Schulen f.Schulpflichtige 

Am wichtigsten war und bleibt die richtige IBAN. Die Überwewisung erfolgt auf das Konto mit der angeführten IBAN.

 

 

Saferinternet.at-Eltern-Coaching

Ihr Kind bekommt sein erstes Handy, Tablet oder ein anderes digitales Endgerät? Das Saferinternet.at-Eltern-Coaching unterstützt Sie bei allen Fragen, die jetzt auftauchen: Eine Trainerin bzw. ein Trainer beantwortet Ihre konkreten Fragen rund um die sichere und verantwortungsvolle Nutzung und hilft Ihnen bei Einstellungen am Gerät und in den unterschiedlichen Apps. Dank des individuellen Settings können die Trainer:innen dabei auf Ihre Bedürfnisse eingehen und gemeinsam mit Ihnen Lösungen finden, die auf Ihre persönliche Lebenssituation abgestimmt sind.

Sie können das Eltern-Coaching allein oder gemeinsam mit anderen Eltern in Anspruch nehmen: Die Teilnahme ist für bis zu 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten möglich. Auch Kinder sind beim Coaching herzlich willkommen – denn gemeinsam erarbeitete Regeln zur Handynutzung führen zu mehr Verbindlichkeit!

Das Saferinternet.at-Eltern-Coaching kostet 170 Euro für 2 Stunden (exkl. USt., zzgl. Weg-/Fahrtkosten) und kann österreichweit gebucht werden. Schicken Sie uns eine unverbindliche Anfrage!

Elternabende & Workshop

Neben dem Eltern-Coaching bieten wir weitere Informationsveranstaltungenan, die Ihre Fragen zum Thema Medienerziehung beantworten und Ihre Kinder beim sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien unterstützen. Dazu zählen Elternabende ebenso wie etwa Workshops in der Schule.

Broschürenservice

In unserem Broschürenservice stellen wir Ihnen zu allen Safer-Internet-Themen verschiedene Informationsmaterialien zum kostenlosen Bestellen oder Downloaden bereit. Wertvolle Tipps zum Umgang mit Handy, Internet & Co. im Familienalltag bieten etwa unser Ratgeber „Medien in der Familie“ und der Elternfolder „Mama, darf ich dein Handy?“.

FAQs zu verschiedenen Themenbereichen

Egal, ob Sie Fragen zur kompetenten Internutzung oder zum Umgang mit problematischen Onlineinhalten haben: In unserem FAQ-Bereich finden Sie hilfreiche Antworten und Tipps rund um all jene Themen, die speziell Eltern beschäftigen. 

Video-Elternratgeber „Frag Barbara!“

Der Video-Elternratgeber „Frag Barbara!“ beantwortet Ihre Fragen zu all jenen Herausforderungen, die der Erziehungsalltag im Zeitalter von Internet und Handy mit sich bringt. Jede Folge widmet sich einem Thema, das Eltern von Kindern zwischen 0 und 18 Jahren rund um die sichere Nutzung digitaler Medien beschäftigt. Praxisnahe Tipps gibt Ihnen unsere pädagogische Leiterin Barbara Buchegger auch in ihrem Blog auf derStandard.at und dem „Frag Barbara“-Instagram-Kanal.

Technischer Kinderschutz im Internet

Vor allem wenn Ihr Kind noch sehr jung ist, können technische Schutzmaßnahmen wie Apps oder Filter eine hilfreiche Ergänzung sein, um ihm eine sichere Mediennutzung zu ermöglichen. Wir stellen Ihnen Infos und Anleitungen zur Einrichtung verschiedener Schutzmaßnahmen wie Google Family Link zur Verfügung.

Privatsphäre-Leitfäden für Soziale Netzwerke

Um Ihr Kind beim sicheren Umgang mit Sozialen Netzwerken zu unterstützen, können Sie unsere Privatsphäre-Leitfäden nutzen. Diese informieren in einfachen Schritt-für-Schritt-Anleitungen darüber, welche Privatsphäre-Einstellungen es auf WhatsApp, Instagram & Co. gibt, was diese bedeuten und wo man sie findet.

Elternratgeber-Serie „Was ist…?“

Den Durchblick bei all jenen Sozialen Netzwerken und Plattformen zu behalten, die Kinder und Jugendliche nutzen, ist schwierig. Unsere Ratgeber-Serie "Was ist...?" unterstützt Sie dabei und zeigt Ihnen, was Sie über Apps wie TikTok, Pinterest, BeReal & Co. wissen müssen.

Animationsvideoreihe “Der Online-Zoo”

Sie möchten mit Ihrem Kind im Vor- oder Volksschulalter über mögliche Risiken im Internet sprechen? Die Animationsvideo-Reihe „Der Online-Zoo“ der ISPA unterstützt Sie dabei: In fünf kurzen Clips werden die Themen Bildschirmzeit, Cyber-Mobbing, Cyber-Grooming, In-App-Käufe und Selbstdarstellung im Internet auf kindgerechte Weise vermittelt. Auch eine Bilderbuchversion und ein medienpädagogisches Begleitheft stehen zur Verfügung.

Weitere Informationen und Angebote finden Sie unter www.saferinternet.at!

 


aktuelle Studien

Internetnutzung: Wie suchtgefährdet sind die steirischen Schüler*innen und Erwachsenen? 

Informationen zur Studie >> hier

Download Studie   >> hier

weitere Forschungsergebnisse >> hier

 

 

Aufgrund einer neuen Vorgabe des BMBWF wird die Rundschreibendatenbank des BMBWF https://rundschreiben.bmbwf.gv.at   auch von den Bildungsdirektionen beschickt.

Erlässe der Bildungsdirektionen werden hinfort auf dieser Rundschreibendatenbank veröffentlicht. (Anm.: derzeit 31.3.2023- sind erst einzelne BD dabei: S, OÖ, K, B, St, W-ab 1.4.)

Wichtige Mitteilungen/Informationen, die längerfristig gültig sind und/oder normative Kraft haben, werden ebenfalls als Rundschreiben veröffentlicht und können dort jederzeit abgerufen werden.

Mit dem Filter "Veröffentl. Stellen" können Sie die Rundschreiben der einzelnen Bildungsdirektionen und des BMBWF abrufen.

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