Menu
Menu

Häuslicher Unterricht:                                aktualisiert 21.April 2023

Art. 17 Staatsgrundgesetz garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass die Behörde Landesschulrat zwar eine "Ermessensentscheidung" zu treffen hat. Sie darf davon aber nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen.

ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)

mit 1. September 2018 in Kraft und bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

"Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG), RGBl. 142/1867, garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich  daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 m.w.N.)." - aus Spruch W227 2010686-1/5E

"Die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes wird angenommen, solange der Bezirksschulrat (nun: Bildungsdirektion) nicht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG oder aufgrund einer Prüfung nach Abs. 4 leg. cit. das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 504] zu § 11 Abs. 2 SchPflG)." aus Spruch W227 2010686-1/5E

AD "mangelnde Deutschkenntnisse " - kein häuslicher Unterricht

 "Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 19.958/2015).

Wie bereits dargelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs. 3 leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (s. nochmals Erläut. zur RV 107 BlgNR 26. GP, 1 und 11). Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern der angefochtenen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund liegt auch der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 StGG nicht vor." (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).

Eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen liegt daher auch nicht vor."

aus Spruch des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2019  W129 2208416-1/2E

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2019 festgestellt: "kein häuslicher Unterricht bei mangelnden Deutschkenntnissen ist nicht  verfassungssungswidrig" pdfVERFASSUNGSGERICHTSHOF G 377/2018-8


Das Bundesverwaltungsgericht "widerspricht" dem Landesschulrat für Steiermark:

Im Spruch W128 2109944-1/2E mit der Geschäftszahl W128-2109944-1 wird ua auf die Punkte
- Gleichwertigkeit des Unterrichts,
- Qualifikationen der unterrichtenden Person,
- Vorlage einer Jahresplanung eingegangen.

aus 1.2.5. des Beschlusses.

ad Gleichwertigkeit: "....Es ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPlG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die Behörde nicht das Gegenteil feststellt...."
ad: Qualifikationen: "...Die Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11SchPlG ein Gleichwertigkeitskriterium sein, jedoch ist gem. Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann. Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis der Befähigung unzulässig...."
ad: Jahresplanung "...Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da, ...,Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffs ausgehen....

Der Bescheid des LSR vom 23.05.2015 wurde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.

Der LSR für Stmk erlässt am 06.08.2015 einen neuen Bescheid - wieder abschlägig. Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben. Im Spruch W128 2109944-2/7E mit der Geschäftszahl W128 2109944-2 wir  ua festgestellt:

"Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

"3.2.4. Darüber hinaus hat die belangte Behörde inhaltlich die Bindungswirkung des Beschlusses vom 15.07.2017, Zl. W128 2109944-1 verkannt und ist somit (entgegen § 28 Abs. 3 VwGVG) rechtswidrig im zweiten Rechtsgang von der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Wie dort ausgeführt wurde, ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die zuständige Behörde nicht das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 2 § 11 SchPflG S. 504)."


Soziales Lernen und Häuslicher Unterricht

Untersagungsgrund: Fehlende Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes "im Bereich des sozialen Lernens" ? - Nein!

Die Annahme, dass ein solcher Untersagungsgrund gesetzlich vorgesehen ist, kann -so ist es dem Spruch W129 2013648-1/10E zu entnehmen - aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden:

"Aus § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG i.V.m. § 2 Abs. 1 erster Satz SchUG i. V.m. § 17 Abs. 1 erster Satz SchUG ergibt sich, dass die Aufgabenbereiche der österreichischen Schule in die Aufgabenbereiche "Unterricht" und "Erziehung" getrennt werden und diese Aufgabenbereiche unterschiedlich zu behandeln sind. Das vorrangige Erziehungsrecht kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 214] zu § 2 Abs. 1 SchOG, wonach durch das Wort "mitwirken" im § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zum Ausdruck kommt).

Vor diesem Hintergrund ist aus § 11 Abs. 2 und 3 SchPflG ableitbar, dass beim häuslichen Unterricht die Gleichwertigkeit des Unterrichtes und nicht die der Erziehung gefordert ist.

Weiters wird der Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung durch § 11 Abs. 4 SchPflG abgegrenzt, weil bei der Externistenprüfung (nur) jene Gegenstände beurteilt werden, die einer solchen Prüfung zugänglich sind. (Eine Ausnahme bildet die Vorschulstufe, weil es dort keine zu beurteilenden Unterrichtsgegenstände gibt [vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 4 [S 504f] zu § 11 Abs. 2 SchPflG].) Damit wird der Umfang der ex ante Prüfung nach § 11 Abs. 3 SchPflG von der ex post Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG eingegrenzt, weshalb nicht überprüfbare Gegenstände auch keinen Untersagungsgrund nach § 11 Abs. 3 SchPflG bilden können.

"Soziales Lernen" ist ein didaktischer Grundsatz, der der Unterrichtsgestaltung der Lehrer dient, und sich auf den Erwerb "sozialer Kompetenz" der Schüler richtet. "Soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" stellt jedoch kein Lernziel dar, welches mittels einer Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG beurteilt werden kann. Schon deswegen können "soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" keinen Maßstab für häuslichen Unterricht darstellen. Daher können soziale Defizite oder mangelnde Gleichwertigkeit des "sozialen Lernens" auch keinen Untersagungsgrund bilden.

Damit fehlt es einerseits an einer gesetzlichen Grundlage, den häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführer für die 3. Klasse Volksschule nur deswegen zu untersagen, weil sie soziale Defizite hat bzw. weil im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Andererseits würde ein solcher Untersagungsgrund einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 17 StGG vorgesehene Grundrecht auf häuslichen Unterricht darstellen, weil der Gesetzgeber bereits mit der Statuierung eines solchen Grundrechtes auf häuslichen Unterricht wohl vom Fehlen sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen ausgehen musste."


Wichtig für eine „erfolgreiche“ Anzeige:

ACHTUNG:  Die Entscheidung der Schulleitung, dass ein Kind nicht schulreif ist, muss bis längstens 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres erfolgen. Das Datum, welches auf der Entscheidung angeführt ist, muss auch dementsprechend  angegeben werden.

Sollten Sie für die Anzeige des häuslichen Unterrichts erst später eine  schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangen, so müssen Sie darauf achten, dass nicht dieses spätere Ausstellungsdatum auf der Entscheidung angegeben wird, sondern der Tag an dem die Entscheidung getroffen wurde. - s.o.

Termin der Anzeige:

§ 11 Abs.3 SchPflG:  zu beachten: ab 21. April 2023 gilt:  

Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen

ACHTUNG: Bringen Sie die Anzeige selbst bei der Bildungsdirektion ein und verlangen Sie eine Eingagsbestätigung der Bildungsdirektion!

Gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Spruch W129 2224950-1/3E reicht es nicht, das Formular fristgerecht bei der Schulleitung abgegeben zu haben. Wird durch die Schule diese Anzeige des häuslichen Unterrichts nicht so weitergeleitet, dass sie vor Beginn des Schuljahres bei der Bildungsdirektion eintrifft, so geht dies zu Lasten des Kindes/der Eltern:

"Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass das Handeln der Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zuzurechnen sei bzw. dass rechtskonform vereinbart worden sei, dass die Leiterin die Zuständigkeit für die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht an sich gezogen habe, kann hingegen nicht geteilt werden. Weder ist die Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen oder als Vertreterin der belangten Behörde in Erscheinung getreten, noch kann durch Vereinbarung eine Zuständigkeit einer Behörde begründet werden (§ 6 Abs 2 AVG)."

Die Eltern müssen beweisen, dass das Schriftstück fristgerecht bei der Bildungsdirektion eingelangt ist:

"Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.)."


 Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen,

• wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder

• wenn gemäß Abs. 2a - mangelnde Deutschkenntnisse-  eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2019 festgestellt: "kein häuslicher Unterricht bei mangelnden Deutschkenntnissen ist nicht  verfassungssungswidrig" pdf VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 377/2018-8

Der häusliche Unterricht muss auch dann untersagt werden, wenn das Kind den Erfolgsnachweis für ein Schuljahr im häuslichen Unterricht nicht erbracht hat und für das folgende Jahr wieder im häuslichen Unterricht sein möchte.

Nur wer die Externistenprüfung vor Ende des Unterrichtsjahres besteht, darf weiter häuslichen Unterricht erhalten. siehe Erfolgsnachweis


 Inhalt der Anzeige:

Grundätzlich reicht ein formloses Schreiben an die Bildungdirektion. Jedoch:

Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts hat die Anzeige gem SchPflG § 11 Abs. 3 

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:  
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Bitte beachten Sie: Mit der am 20.April 2023 kindgemachten Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 wurden weitere Forderungen betreffend Inhalt der Anzeige kundgemacht.

Die Bildungdirektion hat als Hilfetellung Formulare bereitgetellt. auch elektronisches Einbringen ist möglich - siehe hier

>>>  Formulare    :  Anmerkung: bitte achten Sie darauf, ob das Formular schon aktuell ist. Mit heutigem Stand 21.April 2023 sind noch die Formulare vom 7.02.2022 hinterlegt.

 Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe  

Anzeige _hU_1. Schulstufe 

Anzeige _hU_2.-9. Schulstufe  

Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht 1. Schulstufe

Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht 2. bis 9. Schulstufe

 


 

Antrag an die Schule richten

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) von externen Schulpflichtigen (häuslicher Unterricht) beantragen die gewünschten Schulbücher aus den der zuständigen Stamm- oder Prüfungsschule (beachten Sie hier die Vorgaben der zuständigen Bildungsdirektion) zur Verfügung stehenden Schulbuchlisten.

Die Anspruchsberechtigung, dass die und der externe Schulpflichtige die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht  im betreffenden Schuljahr erfüllt, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulbehörde nachzuweisen. Nach Bestellung durch die Schule, ist die Übernahme der Schulbücher durch die Eltern in einer eigenen Klassenliste zu bestätigen.


BIFIE-Report und weitere Infos

siehe: 

Elternbrief Dezember 2015 Schulpflichtig aber Kindergarten

Häuslicher Unterricht - Erfolgsnachweis _EB Dez 2016

Häuslicher Unterricht _EB Dez 2015

was der BIFIE-Report bestätigt

 bitte beachten Sie beim Lesen dieser Beiträge, dass zwar die grundsätzliche Situation noch immer zutrifft, aber rechtlich einige Änderungen erfolgten.

zurück   weiter

Related Post

  • Häuslicher Unterricht

    Häuslicher Unterricht

    Samstag, 30. Januar 2016 00:00

    Häuslicher Unterricht:                                aktualisiert 21.April 2023

    Art. 17 Staatsgrundgesetz garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts

    Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass die Behörde Landesschulrat zwar eine "Ermessensentscheidung" zu treffen hat. Sie darf davon aber nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen.

    ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

    Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)

    mit 1. September 2018 in Kraft und bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung