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In der Regel erstmalig zu Beginn der 6. Schulstufe (2. Klasse) – und zwar nach einem Beobachtungszeitraum von maximal 2 Wochen.

Jedoch: zu Beginn des Schuljahres 2020 / 21 (siehe II oben) sind alle Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe in jedem differenzierten Pflichtgegenstand einem der beiden Leistungsniveaus zuzuordnen.

IV:

Diese (erstmaligen) Zuordnungen sind der Schülerin oder dem Schüler innerhalb von drei Tagen schriftlich bekanntzugeben.

Diese Zuordnungen zu den Leistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer vorzunehmen, die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten werden. Sofern nur eine Lehrerin oder ein Lehrer den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten wird, hat diese bzw. dieser die Zuordnung vorzunehmen.

V:

Innerhalb von fünf Tagen ab der Zuordnung in das Niveau „Standard“, ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, sich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden.

Bis das Ergebnis der Aufnahmsprüfung vorliegt, ist die Schülerin bzw. der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau (Standard AHS) zu unterrichten.

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