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Ad: Nicht-Berechtigung zum Aufsteigen

Der Umstand, dass das Kind nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, zieht (in der Regel) ein Wiederholen der Schulstufe nach sich. Dabei handelt es sich dann nicht um das nur 1 Mal mögliche „freiwillige Wiederholen“.

Zum Aufsteigen berechtigt ist ein Kind dann, wenn es die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. (SchUG § 25 (1))

Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

♦ das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

♦ Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

♦ ♦ Berechtigungen zum Aufsteigen können sich bis einschließlich 3. Schulstufe auch ergeben, wenn die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde:

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