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Ad: Wechsel der Schulstufe § 17 (5) SchUG

Insbesondere sei hier der Wechsel in die nächstniedrige Schulstufe genannt, der während des Unterrichtsjahres erfolgen kann und bei rechtzeitiger und individuell angepasster Umsetzung auch nicht zum Eindruck „Wiederholen einer Schulstufe“ führen müsste.

Auch die Eltern können einen Antrag auf Wechsel der Schulstufe stellen. Die Entscheidung darüber liegt bei der Schulkonferenz beschlossen werden. –siehe SchUG § 17 (5)

(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

 

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