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Sanktionen:

Die Sanktionen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Sanktioniert werden können ausschließlich Erziehungsberechtigte, die Jugendliche nicht unterstützen oder gar daran hindern, eine weiterführende AusBildung zu besuchen

§ 17.APflG: Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.

Die Einschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt erst dann, wenn jede Kontaktaufnahme und die damit verbundenen Unterstützungsangebote von den Erziehungsberechtigten verweigert werden.

Geltungsbereich der Inhalte

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