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Achtung: Diese Rechtsauskunft ist hinsichtlich Lehrerwechsel obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht (Punkt 3.) für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin jedoch weiterhin gültig

Antwort des LSR vom 22.Juni 2016

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich darf Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1.) Um einen Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten (unabhängig von der
Einteilung in Grundstufe I und II) vornehmen zu können müssen die im Gesetz genannten
Gründe vorliegen. „Gelebte Praxis“ ist als Argument grundsätzlich wohl nicht als
ausreichend anzusehen.

2.) Der Schulleiter hat bei einer Diensteinteilung bzw. bei der Zuteilung der Lehrer zu
einzelnen Klassen natürlich die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Daraus folgt, dass ein Lehrerwechsel zwischen einzelnen Schulstufen nur unter den
in § 9 Abs. 2 SchUG genannten Voraussetzungen durchgeführt werden darf.

3.) Nach Ansicht der ho Abteilung ist es Aufgabe der Schulaufsicht, auf den korrekten Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen zu achten.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Martin Kremser

Landesschulrat für Steiermark
Abteilung A3 - Schulrecht
Körblergasse 23, Postfach 663
A-8011 Graz
tel.: 05 0248 345– Nbst. 225
fax: 05 0248 345– Nbst. 72
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