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 aktualisert 2.Juni 2020

siehe auch Umsetzung des Etappenplans


 

FIX: Die erste Etappe für SchülerInnen beginnt am 4. Mai mit der Rückkehr

jener Schülerinnen und Schüler,die heuer ihre Matura oder ihre (Lehr-)Abschlussprüfung ablegen wollen sowie

der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen – Handelsschulen, dreijährige technische
Schulen u.a.m. 

Für diese Abläufe ist bereits die entsprechende Verordnung erlassen >>>siehe News: Abschließende Prüfungen


Am 4.April 2020 wurde das 3. COVID-19-Gesetz kundgemacht: BGBl. I Nr. 23/2020

u.a. sind in diesem Paket Änderungen enthalten von: SchOG, SchUG, SchPflG und SchZG.

Im Wesentlichen geht es dabei um die Ermächtigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung

in Ausnahme zu den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung bestimmte Angelegenheiten zu regeln. pdfÄnderungen Schulgesetze


pdf Elternbrief-Etappenplan-Schulen     alle Infos auch mehrsprachig  hier    pdf  Etappenplan-Schulen   

ACHTUNG: wegen Verordnung nunmehr Musikunterricht und eingeschränkt auf Schwerpunktschulen auch Bewegung und Sport vorgesehen! siehe News - Verordnung steht über...

PLAN:

2. Etappe für SchülerInnen - 18. Mai

Rückkehr schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler  im Schichtbetrieb

Das umfasst alle Klassen der
Volksschulen, der NMS, der AHS Unterstufe und der Sonderschulen sowie alle
Deutschförderklassen.

Ersuchen von BM Faßmann: Information der Eltern über die Gruppeneinteilung und den konkreten Ablauf bis 4. Mai

Anm. (LVEV): Da es die entsprechende Verordnung noch nicht gibt, wird dieser Termin wahrscheinlich nicht eingehalten werden können.

tägliche Unterrichtszeit/-dauer:

laut Etappenplan des BMBWF (siehe Seite 4)

Unterricht für die 1. bis 4. Schulstufe: in der Zeit von  8:00 - 12:00 Uhr  und für die 5. bis 8. Schulstufe in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr

Dazu die Klarstellung der Bildungsdirektion für Steiermark

"Klarstellung: Die Vorgaben des BMBWF 8:00 – 12:00 Uhr (Volksschule) und 8:00– 14:00 Uhr (Sekundarstufe 1) sind dahingehend zu verstehen, dass

in der Volksschule täglich vier Stunden Präsenzunterricht stattfinden soll und

in der Sekundarstufe 1 sechs Stunden.

Beginn- und Endzeiten dürfen sich am bisherigen Stundenplan orientieren, um auch kein Problem mit dem regionalen öffentlichen Verkehr und den Schulbussen zu bekommen.

Die Schulgebäude sollten aber spätestens um 7:30 Uhr geöffnet sein.

3. Etappe für SchülerInnen - 3. Juni

Das umfasst alle weiteren Klassen der Sekundarstufe II und alle Klassen der Polytechnischen Schulen.

Ersuchen von BM Faßmann: Information der Eltern über die Gruppeneinteilung und den konkreten Ablauf bis 15. Mai


Verordnung: C-SchVO

§ 2 Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

(1) Der Unterricht findet abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 und von §§ 11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

(2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

 § 4: Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

 Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Anlage A hier


 Die wesentliche Basis der Leistungsbeurteilung für das Schuljahr 2019/20 bilden

das Halbjahreszeugnis (Schulnachricht) sowie die
Leistungen, die bis zum 16. März erbracht worden sind (Schularbeiten, Tests, Mitarbeit).

Keine Schularbeiten mehr

Schularbeiten finden in der kommenden Zeit keine mehr statt. Die Leistungen, die im Rahmen des Distance-Learning und des nun folgenden Präsenzunterrichts erbracht wurden und werden, fließen in die Gesamtbeurteilung ein.

Volksschule: Kein Sitzenbleiben.

Generell werden Schülerinnen und Schüler der Volksschule im Schuljahr 2020/21 Klassen nicht wiederholen müssen, außer Eltern und Erziehungsberechtigte wünschen dies.

Alle anderen Schularten - Aufsteigen mit einem Nicht Genügend

ein Nicht genügend: Aufsteigen ohne Beschluss der Klassenkonferenz möglich 

Für Schülerinnen und Schüler, die mehr als ein Nicht Genügend aufweisen, bleiben die bestehenden Regelungen aufrecht, können im Bedarf aber durch Beschluss
der Klassenkonferenz abgeändert werden.


 

Die verbindlichen Vorgaben finden sich in der C-SchVO vom 13. Mai, des weiteren ist eine Novelle der C-SchVO geplant, mit der die im Erlass vom 20.5. festgelegten Abläufe verbindlich gemacht werden. 

siehe News- Verordnung steht über Plänen und... 


Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund der Corona Krise nicht in der Lage sehen dem Unterricht in der Schule beizuwohnen oder wenn Eltern bzw.
Erziehungsberechtigte auf Grund von Bedenken ihre Kinder nicht in die Schule schicken wollen müssen sie dies auch nicht tun. Sie gelten als entschuldigt, sind aber verpflichtet eine Begründung formal an die Schule zu übermitteln und den versäumten Stoff aufzuholen bzw. nachzulernen.

Aktualisierung 7.5. Richtlinien vom 7.5.2020 Punkt 10

Fernbleiben vom Unterricht

Schülerinnen und Schüler, die keiner Risikogruppe angehören, sich aber aufgrund deraktuellen Situation psychisch nicht in der Lage sehen, dem Unterricht beizuwohnen, gelten als entschuldigt.

Sie können den Lernstoff, der in der Schule unterrichtet wird, eigenständig nachholen (analog zur jener Vorgehensweise, wenn eine Schülerin/ein Schüler erkrankt und den versäumten Lernstoff nachholen muss).


Siehe nun Regelungen durch die Verordnung vom 13. Mai 2020 >> hier

Bekanntgabe derOrganisation des Schichtbetriebs, damit die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I bereits am 4. Mai

Anmerkung: Dieser Termin kann sicher nicht eingehalten werden, da ua. der Umgang mit den Fenstertagen noch nicht entschieden ist - siehe: Schulfrei oder nicht?

und die übrigen Schülerinnen und Schüler (Sekundarstufe II) am 15. Mai ihren Unterrichtsplan erhalten. Damit haben berufstätige Eltern Zeit, ihren Arbeitsalltag zu organisieren und sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen. 

Die Klassen werden in zwei Gruppen geteilt.

Die Gruppengröße wird angesichts der durchschnittlichen Klassengröße bei rund elf Schülern und Schülerinnen zu liegen kommen.

Wenn in Klein- und Kleinstschulen die Klassen selber schon so klein sind, dann kann die weitere Unterteilung entfallen. 

Betreuung aller anderen möglich.

Neben dem Unterricht in einem Schichtsystem bleibt die geltende Betreuung aufrecht. Schülerinnen und Schüler, die keinen Unterricht haben und deren Betreuung zu Hause auch nicht sichergestellt ist, können bzw. sollen die Betreuung in der Schule in Anspruch nehmen. Die Betreuung muss allen Schülerinnen und Schülern, unabhängig vom beruflichen Hintergrund ihrer Eltern und Erziehungsberechtigten, offenstehen. Große Räume, wie beispielsweise der Turnsaal, stehen zur Verfügung, und werden von den Stützlehrerinnen/Stützlehrern oder den Lehrerinnen und Lehrern, deren Fächer nicht mehr unterrichtet werden (wie z.B. Bewegung und Sport), betreut.

Wichtig:

Nicht nur aufpassen, sondern Erledigen der Arbeitsaufträge:

"Im Rahmen der Betreuung wird der Fokus darauf gelegt, Schülerinnen und Schüler bei der Erfüllung der Arbeitspakete, Lehr- und Lerninhalte bzw. der Aufgaben, die ihnen mitgegeben wurden, zu unterstützen und damit deren Eltern und Erziehungsberechtigte zu entlasten. Dieser Grundsatz soll bereits ab dem 28.4.2020 Anwendung finden."


 Bevor es in den Familien zu einer Überforderung (aus persönlichen und beruflichen Gründen) kommt, wird empfohlen, den Kindern den Besuch in einer Betreuung zu ermöglichen.

Neben der generellen Betreuung soll wieder verstärkt Bildungsarbeit wie etwa Sprachförderung stattfinden.

Es wird weiters empfohlen, dass ab dem 18. Mai 2020:

speziell folgende Kinder wieder die Kindergärten besuchen:
1.)  5-jährige Kinder, die das letzte verpflichtende Kindergartenjahr vor Schuleintritt absolvieren
2.)  3- bis 4-jährige Kinder, die einen Sprachförderbedarf aufweisen


 Die Landeshauptleute werden durch diesen Erlass angewiesen, durch Verordnung nach § 18 des Epidemiegesetzes 1950  in Bezug auf den Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten bestimmte Anordnungen zu treffen. zB

Kindergärten und Kindertagesstätten bliben vom 18. März 2020 bis Ablauf des 15. Mai 2020 bleiben weiterhin geöffnet. Ziel ist es, trotz Öffnung die Kinderdichte im Kindergarten sowie die Anzahl der Sozialkontakte allgemein zu reduzieren.

Alle Betreuungsangebote müssen für alle Kinder sichergestellt und angeboten werden – unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet werden kann oder ob eine Betreuung zu Hause möglich ist oder nicht.

pdf Erlass des BMSGPK - 24. April 2020


"Es besteht grundsätzlich weiterhin die Regelung, dass Kinder möglichst zu Hause betreut werden sollen, auch im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr, welche weiterhin gegeben ist."

Den Eltern soll daher die Möglichkeit geboten werden, bei einer drohenden Überlastung, eine Betreuung in Anspruch nehmen zu können. Dieses Angebot soll unabhängig von ihrem beruflichen Hintergrund sein, sich aber besonders an Familien richten, die zurzeit im Home-Office vor große Herausforderungen gestellt werden.

Eltern werden gebeten, dieses Angebot nicht leichtfertig anzunehmen, damit sie sich und ihre Familie bestmöglich schützen. Es obliegt weiterhin den Einrichtungen über eine Aufnahme zu entscheiden, da sie die Gesamtsituation vor Ort sicher am besten einschätzen können.

 pdf Brief von LR Bogner-Strauß - 22.April 2020


Der Plan: bis Mitte Mai in allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen wird ein „möglichst" normaler Betrieb (wieder-) hergestellt.

Um ein kontrolliertes „Hochfahren" sicherzustellen, sollte sich die Gruppengröße bis Mitte Mai, möglichst an der halben „Normalgruppengröße" orientieren.

Vor Mitte Mai:

Reihung für die Betreuung -wenn erforderlich::

1) Kinder von berufstätigen Eltern – keine Einschränkung der Art der Berufstätigkeit (auch Homeoffice)

2) Kinder, bei denen eine Kindeswohlgefährdung in der Familie besteht bzw. droht oder nach Einschätzung der Leiterin / des Leiters eine familiäre Überlastungssituation besteht bzw. zu erwarten ist.

3) Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr mit Sprachförderbedarf lt. Besk

4) Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr

5) Kinder im vorletzten Kindergartenjahr mit Sprachförderbedarf

6) Einzelkinder bzw. Kinder mit wenig sozialen Kontaktmöglichkeiten

Betreuungsdauer

Die Betreuungsdauer der Kinder orientiert sich dabei am individuellen Bedarf, das heißt: „Bedarfsorientierte Anwesenheit"

Ab Mitte Mai:

Ab Mitte Mai in allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen grundsätzlich wieder Normalbetrieb.

Daher wird das Land Steiermark ab 18. Mai 2020 auch  keine Elternbeiträge mehr refundieren.


 Vom Land Steiermark wurde ein Leitfaden mit Handlungsempfehlungen für MitarbeiterInnen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und für Tagesmütter /-väter sowie deren Rechtsträger herausgegeben.

Die Inhalte bestehen aus Vorgaben und Empfehlungen der Gesundheitsbehörden sowie des Kinderbildungs- und betreuungsreferates und haben das Ziel, das Ansteckungsrisiko einzuschränken. Die empfohlenen Maßnahmen sind im täglichen Betrieb an die jeweiligen individuellen Erfordernisse und Möglichkeiten in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechend anzupassen.

 pdf Hygiene- und pädagogische Empfehlungen für  Kindergärten,...  


pdf Checkliste - Schulhygiene - 5.5.2020

 Die im Hygienehandbuch enthaltenen Bestimmungen sind im Bereich der Bundesschulen verbindlich anzuwenden. Den weiteren Schulerhaltern wird empfohlen, die Inhalte des Handbuchs in ihren Bildungseinrichtungen (Volksschulen, Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen) ebenfalls verbindlich anzuwenden.

Die in dem Handbuch definierten Hygienemaßnahmen in elementarpädagogischen Einrichtungen und Schulen basieren auf der Voraussetzung, dass diese von jenen Personen, die sie einhalten sollen, verstanden werden.

Bei Kleinkindern bzw. bei Kindern im Alter bis zu sechs Jahren, oder auch bei Kindern/Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen oder individuellen Schwierigkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass all diese Maßnahmen umgesetzt werden können bzw. wird dies natürlich auch nicht von den zuständigen Pädagoginnen und Pädagogen verlangt. Hier gilt es, den Empfehlungen so zu folgen, dass die (alters)spezifischen Bedürfnisse der Kinder/Schüler/innen erfüllt werden
– zu ihrem größtmöglichen Schutz und auch dem der Pädagoginnen und Pädagogen.

Mund-Nasen-Schutz

Grundsätzlich ja: Wenn sich Personen durch das Schulgebäude bewegen, müssen sie einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Im gewohnten Aufenthaltsraum (z. B. Klasse) gilt bei der Wahrung des notwendigen Sicherheitsabstandes keine Verpflichtung dazu.

In Kindergärten:

               Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen haben selbstverständlich keinen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

              pädagogisches Personal  je nach fachlicher Perspektive individuell

Weiters sollte insbesondere bei Kindern im Alter bis zu sechs Jahren und bei Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen/Schwierigkeiten aus fachlicher Perspektive reflektiert werden, wie sich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes des pädagogischen Personals auf das Verhalten und die Entwicklung der Kinder/Jugendlichen auswirkt. Die Schutzmaske könnte eventuell zu einem vermehrten Berühren des Gesichtes des Personals durch die Kinder/Jugendlichen motivieren

pdf Hygiene - Handbuch BMBWF 2020     aktualisierte Version vom 2.6.:  pdf Hygiene-Handbuch -NEU     siehe Anhang B der C-SchVO vom 13. MAi 2020  aktualisiert am 2.6.2020

Vor und im Eingangsbereich der Schule gilt

• Kontrollierter Zugang ⟶ Nicht alle auf einmal
• Abstand halten (mindestens 1 Meter)
• Betreten der Schule mit Mund-Nasen-Schutz
• Eltern und Begleitpersonen dürfen ohne Termin nicht in das Schulgebäude
• Nach Betreten: Hände waschen oder desinfizieren

Im Schulgebäude gilt

• Beim Bewegen durch das Gebäude Mund-Nasen-Schutz tragen
• Mehrmals täglich Hände waschen
• Bei Husten und Niesen Mund und Nase mit Taschentuch oder Ellenbeuge bedecken
• Abstand halten! (mindestens 1 Meter)
• Nicht schreien oder laufen (Atemhygiene beachten)

Im Klassenzimmer gilt

 • Vor Betreten Hände waschen
• Regelmäßig lüften (mindestens 1 Mal pro Stunde für 5 Minuten)
• Bei Husten und Niesen Mund und Nase mit Taschentuch oder Ellenbeuge bedecken
• Fixe Sitzordnung beachten und einhalten
• Abstand halten (mindestens 1 Meter)


 siehe News Verordnung steht über Plänen,...


pdf Juni 2008 - Influenza Pandemieplan        Vollversion: >>>> hier

Social Distancing und Travel Restrictions
Schulen und Kindergärten schließen.
Mindestbedarf an Betreuungsmöglichkeiten
Großveranstaltungen sagen und Massenansammlungen verhindern.

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