Die Landeshauptleute werden durch diesen Erlass angewiesen, durch Verordnung nach § 18 des Epidemiegesetzes 1950 in Bezug auf den Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten bestimmte Anordnungen zu treffen. zB
Kindergärten und Kindertagesstätten bliben vom 18. März 2020 bis Ablauf des 15. Mai 2020 bleiben weiterhin geöffnet. Ziel ist es, trotz Öffnung die Kinderdichte im Kindergarten sowie die Anzahl der Sozialkontakte allgemein zu reduzieren.
Alle Betreuungsangebote müssen für alle Kinder sichergestellt und angeboten werden – unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet werden kann oder ob eine Betreuung zu Hause möglich ist oder nicht.