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Erlaubnis zum Fernbleiben - Sonderregelung

aus Erlass "Schulbetrieb ab 8. Februar 2021"  Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.065.827 - Seite 3

Für jene Schülerinnen und Schüler, die aus sonstigen, mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sind, am Unterricht teilzunehmen,
besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht.

....

In diesem Fall können Leistungsfeststellungen wie z.B. Schularbeiten oder Tests nicht stattfinden. Das Nachholen des Lehrstoffes liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. Darüber hinaus sollten Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen abzulegen sind, wenn eine sichere Beurteilung nicht möglich ist.

 

siehe zu  Feststellungsprüfung: Nachlese Leistungsbeurteilung -----

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