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Verpflichtender Sozialdienst unzulässig weil Zwangsarbeit?

Das Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013 regelt in seinem § 27, welche Übertretungen wie zu ahnden sind. >> Strafbestimmungen § 27 StJG

§ 27 Abs. 4 sieht mehrere Alternativen vor:
Der erste und zweite Satz sieht als "Strafe" – neben den in Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Geldstrafen – (auch) die Teilnahme an Beratungsgesprächen, Gruppenarbeiten oder Schulungen vor.
Der dritte und vierte Satz ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies zweckmäßiger wäre, zu Aufträgen zur Erbringung sozialer Leistungen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen, wobei das Ausmaß auf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden beschränkt ist.
Der fünfte Satz bezieht sich auf alle Alternativen: „Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.“

In der Entscheidung G 152/2024-16 vom 24. Juni 2025 hat der Verfassungsgerichtshof „zu Recht erkannt“:
§ 27 Abs. 4 dritter Satz StJG 2013 steht daher nicht in Widerspruch zum Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit in Art. 4 Abs. 2 EMRK.
Sozialdienst hat zwar ein Zwangsmoment...
Ungeachtet des primären Zweckes eines solchen Auftrages zur Erbringung einer sozialen Leistung, dem Jugendlichen die Bedeutung sozialer Verantwortung zu vermitteln, handelt es sich bei dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafe oder eines Teils der Strafe angeordneten Maßnahme um eine Arbeitsleistung des betroffenen Jugendlichen, die dieser nicht freiwillig verrichtet. § 27 Abs. 4 StJG 2013 konzipiert diese Arbeitsleistung als (spezialpräventives und gegebenenfalls vorzugswürdiges) funktionales Äquivalent zu einer Geldstrafe für vom Jugendlichen gesetztes Fehlverhalten. Der Jugendliche wird dabei zu dieser Maßnahme auch verpflichtet. Dem Auftrag zur Erbringung der sozialen Leistung wohnt damit ein Zwangsmoment inne, wie es Art. 4 Abs. 2 EMRK für das Vorliegen von Zwangs- oder Pflichtarbeit erfordert.
... dennoch:
. Dennoch handelt es sich bei der in § 27 Abs. 4 StJG 2013 vorgesehenen behördlichen Anordnung, als Strafe oder als Teil der Strafe eine in der Regelung näher eingegrenzte soziale Leistung zu erbringen, aus folgenden Gründen nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit iSd Art. 4 Abs. 2 EMRK:
... Anordnung einer sozialen Leistung gemäß § 27 Abs. 4 StJG 2013 einem vergleichbaren öffentlichen Interesse dient (und insbesondere auch keine derartige Arbeitsleistung darstellt, wie sie Art. 4 Abs. 2 EMRK gerade verbieten will, ...
Jugendlichen, die eine als Ordnungswidrigkeit zu qualifizierende Verwaltungsübertretung begangen und dabei Regelungen missachtet haben, die das auf Respekt vor den Rechten anderer und eine gemeinsame Ordnung gegründete Zusammenleben in der Gesellschaft gewährleisten, soll die Bedeutung sozialer Verantwortung in der Gesellschaft vor Augen geführt werden.
Die von der Ermächtigung des § 27 Abs. 4 StJG 2013 erfassten Tätigkeiten in sozialen Einrichtungen zeigen die Bedeutung sozialer Tätigkeit für die Gesellschaft und sind daher, auch weil sie im Vergleich zu Geldstrafen nach § 27 Abs. 3 StJG 2013 sozial gleichmäßig wirken, im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe für Jugendliche eine geeignete alternative Sanktion zur Geldstrafe.
Weiters ist von Bedeutung, dass der Umfang der gesetzlich zulässigerweise anordenbaren sozialen Leistungen (wegen des geringen Unwertgehaltes der vom Regelungssystem erfassten Verwaltungsübertretungen) so begrenzt ist, dass ausschließlich der im öffentlichen Interesse liegende Beitrag der sozialen Leistung, dem Jugendlichen die Bedeutung sozialer Verantwortung zu vermitteln, für die Verpflichtung zu der konkreten Leistung entscheidend ist und nicht ein allfälliger Ertrag aus der Leistung für die Institution, in der sie erbracht wird.

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Das aktuelle Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung und das Amtliche Wörterverzeichnis sind in den österreichischen Schulen und in den nachgeordneten Dienststellen ab 1. September 2025 verbindlich anzuwenden, wobei eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen ist.

Der Rat für deutsche Rechtschreibung

die zentrale Instanz in Fragen der Rechtschreibung www.rechtschreibrat.com/

Grundlage der deutschen Rechtschreibung ist das Amtliche Regelwerk. Vom Rat für deutsche Rechtschreibung herausgegeben, fixiert es die amtliche Norm und bildet damit gleichsam den „Urmeter“ der deutschen Rechtschreibung. Es gilt in allen Ländern und Regionen mit Deutsch als Amtssprache gleichermaßen.

Es ist ein wissenschaftlich fundiertes Referenzwerk, und laut „Eigendefinition“ allgemeinverständlich gefasst.
Es regelt die Rechtschreibung innerhalb derjenigen Institutionen (Schule und Verwaltung), für die der Staat Regelungskompetenz besitzt.
Darüber hinaus ist es eine Leitlinie für alle, die sich an einer einheitlichen Rechtschreibung orientieren sollten oder möchten, so etwa die gesamte Rechtspflege, Hochschulen als Ausbildungsstätten künftiger Lehrkräfte im Schulbereich sowie Firmen, Verlage, Redaktionen, aber auch Privatpersonen.

Zum Amtlichen Regelwerk des Rats für deutsche Rechtschreibung:  >> https://grammis.ids-mannheim.de/rechtschreibung

Zur Kurzfassung der wesentlichen Änderungen >> www.rechtschreibrat.com/DOX/RfdR_Amtliches-Regelwerk_2024_UeberblickAenderungen.pdf

zB: § 21 Verben aus dem Englischen (neue Regel)

Verben aus dem Englischen erhalten die deutsche Flexionsendung (sie jobbt, sie hat gechillt).

In zwei Fällen kann im Partizip II auch die Endung -ed genutzt werden:
1. Infinitiv im Englischen endet auf ein stummes e gelikt/geliked (zu to like)
2. Vorwiegend unflektierter Gebrauch relaxt/relaxed

Die Option mit -ed entfällt bei Flexion/Steigerung:
eine gefakte Nachricht
sie ist relaxter als er
Erläuterung: Für bestimmte Bereiche wurden mehrere systematisierbare Schreibweisen beobachtet, die in der neuen Regel entsprechend berücksichtigt wurden

Das Wörterverzeichnis wurde durch eine Neukonzeption ersetzt, um - so die Begründung- den Zielgruppen des Regelwerks sowie aktuellem Nutzungsverhalten Rechnung zu tragen.

https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/schulpraxis/ba/rechtschreibung.html 

 

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Kompetenzorientierung in den Lehrplänen*

Die Beschreibungen in den neuen Lehrplänen der Volksschule bzw. der Sekundarstufe I zum Thema Kompetenzorientierung, welche als „zentral in den neuen Lehrplänen“ angeführt wird, sind über weite Teile wortident. Unterschiede gibt es bei den zu erreichenden Zielen insbesondere in den Fachlehrplänen.

In den Lehrplänen wird auf die Begriffsbestimmung im Schulorganisationsgesetz Bezug genommen. Gemäß SchOG § 8 lit. r

sind unter Kompetenzen längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verstehen, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.

Die Lehrpläne sehen für die Umsetzung vom Kompetenzorientierung vor:
Die Kompetenzorientierung wird durch das Konzept der reflexiven Grundbildung unterstützt. Ziel der reflexiven Grundbildung ist es, dass Schülerinnen und Schüler am Ende der Grundschule bzw. Sekundarstufe I befähigt sind, kritisch zu urteilen und selbstständig weiter zu lernen.
Dieses spiegelt sich in der Struktur der Lehrpläne für die Unterrichtsgegenstände (LP VS)/ der Fachlehrpläne (LP MS)/ der Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände (LP AHS) wider.

Die neuen Lehrpläne der Volksschule bzw. Sekundarstufe I unterscheiden zwischen 3 Arten von Kompetenzen:

den fachlichen, überfachlichen und fächerübergreifenden Kompetenzen.

Die fachlichen Kompetenzen sind mit dem Unterrichtsgegenstand verbunden und werden in den entsprechenden Lehrplanabschnitten (achter Teil, VS auch 9. Teil) explizit genannt.
Zu den überfachlichen Kompetenzen gehören insbesondere Motivation, Selbstwahrnehmung und Vertrauen in die eigene Person, soziale Kompetenzen und lernmethodischen Kompetenzen.
Fächerübergreifende Kompetenzen sind jene Kompetenzen, die in der Auseinandersetzung mit den übergreifenden Themen erworben werden sollen. Zu den 13 übergreifenden Themen siehe EB Mai 2023 Lehrplan NEU ...

Im Unterricht sollen diese drei Dimensionen miteinander verbunden werden.
Dem Wesen des Unterrichts in der Volksschule (Gesamtunterricht) entspricht es, eine strenge Trennung nach Unterrichtsgegenständen zu vermeiden. Unterrichtsanlässe sind den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler situationsorientiert und bei Bedarf fächerübergreifend anzubieten.
Auch der Unterricht in der Mittelschule und Sek. I verbindet diese drei Dimensionen miteinander.
In jedem Fall gilt: Im Schulalltag erfordert dies eine wirksame Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer einer Klasse im Team, aber auch eine abgestimmte Planung über die Schulstufen hinweg.

Kompetenzorientierung verlangt ein besonderes Verständnis von Unterricht.

Lernen wird als aktiver, selbstgesteuerter, reflexiver und zugleich auch situativer Prozess verstanden, bei dem die Motivation und Willenskraft und die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler, sich Ziele zu setzen und diese zu erreichen, sowie Zielvorgaben zu übernehmen, eine wichtige Rolle spielen.
Die Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist es, einen Rahmen bzw. Lernumgebungen zu gestalten, die die zielorientierte Entwicklung von Kompetenzen der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler
in einem individualisierten Lerntempo und altersgerechten Lernformen ermöglichen.
Die (Dokumentation und) Evaluierung der Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler innerhalb dieses gesetzten Rahmens sowie
das Vornehmen adäquater Anpassungen des Rahmens, sofern Lernergebnisse von Schülerinnen und Schülern ausbleiben, soll erfolgen.

Ziel ist, dass Schülerinnen und Schüler Wissen und Fähigkeiten erwerben, die sie in unterschiedlichen Situationen anwenden und umsetzen können.

Kompetenzorientierter Unterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass

 klar und deutlich erkennbar ist und kommuniziert wird, was gelernt werden soll;
 Aufgabenstellungen im Lernprozess eingesetzt werden, die den Erfahrungen und der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler entsprechen;
 die aktive Auseinandersetzung der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Thema angestrebt wird (kognitive Aktivierung);
 handlungs- und anwendungsorientiert gelehrt wird, indem erworbenes Wissen zur Lösung von Problemen und zur Bewältigung von Anforderungssituationen genutzt wird;
 die Lernangebote zu grundlegenden Einsichten bei den Schülerinnen und Schülern führen, was eine entsprechende Diagnose der Lernausgangslagen voraussetzt;
 sich der Wissenszuwachs systematisch aufbaut, mit anderen Wissensgebieten und altersgerecht dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen vernetzt und dadurch nachhaltig und anschlussfähig wird (kumulatives Lernen);
 überfachliche Kompetenzen wie zB. Methoden- und Sozialkompetenz implizit entwickelt werden;
 es eine Kultur der Selbstreflexion gibt, die den Schülerinnen und Schülern ihre erworbenen Kompetenzen bewusstmacht und ihre Lernmotivation weiter fördert;
 Schülerinnen und Schüler Lernerfahrungen machen, die über den Unterricht hinausreichen und für sie sinnstiftend sind;
 Schülerinnen und Schüler zu kritischem Denken angeregt werden.


* Quelle: BGBl. II Nr. 1/2023

Kompetenzorientierung >> kritisch betrachtet 

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Nationaler Aktionsplan Behinderung 2022–2030

Schule – Seite 86 ff
In Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention wird Österreich in den nächsten Jahren die Aufgabe haben, die gesetzlichen Voraussetzungen für ein österreichweites inklusives Regelschulsystem schrittweise anzupassen, sodass inklusive Bildungsangebote in ausreichendem Ausmaß, entsprechender Qualität und angemessener individueller Unterstützung auf allen Ebenen weiterentwickelt werden.
Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) eingerichtet bei den Bildungsdirektionen: hat die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer und anderer Förderung zur Aufgabe.

Kernaufgaben der Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanager:
Feststellung von Förderbedarfen, die Bereitstellung von Fachexpertise, die Unterstützung regionaler bildungspolitischer Reformprojekte sowie
die Begleitung von Schul- und Clusterleitungen in allen Fragen der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik.
Das Diversitätsmanagement ist Teil eines umfassenden Qualitätsmanagements, das ein höheres Leistungs- und Bildungsniveau sowie die Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit zum Ziel hat

Mit der Etablierung von Kompetenzzentren für Inklusive Pädagogik (KIP) sollen – eingebettet in bestehende Strukturen der Bildungsdirektionen – inklusive Kompetenzen ins Regelschulwesen transferiert und gebündelt werden, um die Bereitstellung und Umsetzung inklusiver Bildungsmöglichkeiten über die gesamte Bildungslaufbahn zu ermöglichen.
Die konkrete Ausgestaltung der Kompetenzzentren für Inklusive Pädagogik erfolgt in Zusammenarbeit mit den Bildungsdirektionen unter gezielter Einbindung der Sonderschulen und in Berücksichtigung der bundeslandspezifischen Kontexte.

Die Übergänge zwischen Elementarpädagogik und Schule sowie Schule und Arbeitswelt sollen dabei ebenso miteinbezogen werden.

Auch der Ausbau der Inklusion im Rahmen von Schulclusterbildungen, unter besonderer Berücksichtigung der Einbettung von Sonderschulen und der Stärkung der Kooperation zwischen Regel- und Sonderschulen, sollen zu einer übergreifenden sonder- und inklusionspädagogischen Fachexpertise beitragen.

Der Verbund mehrerer Schulen unter einer Leitung ermöglicht eine enge Kooperation sowie eine gemeinsame Nutzung und Steuerung von Ressourcen auf regionaler Ebene. Somit wird die Expertise aller Schulformen wechselseitig genützt und auch die etablierte sonder- und inklusionspädagogische Expertise für den Ausbau inklusiver Regelschulen miteinbezogen.

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Die neue Orientierungsplattform
www.waswerden.info 

Die neue Plattform richtet sich sowohl an Jugendliche ab 14 Jahren als auch an Erwachsene mit Orientierungsbedarf und deren Bezugspersonen. Besonders wertvoll: Alle Informationen werden neutral dargestellt und haben einen starken regionalen Bezug, sodass Interessierte gezielt nach Angeboten in ihrer Nähe suchen können.

Mehr als eine Webseite
• Tagesaktuelle Übersicht aller BBO-Angebote steiermarkweit
• Regionale Schwerpunkte mit kompetenten Ansprechpartnern
• Niederschwellig und leicht verständlich aufbereitete Informationen
• Positiver Zugang zu Bildungs- und Berufsentscheidungen

Berufsorientierung, Berufswahltest & Bildung in der Steiermark

Werde, was du kannst. Und willst.

Wirrwarr war gestern – willkommen in der Welt der Berufs¬orientierung

https://www.waswerden.info/angebote-zur-berufsorientierung/ 

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Ausgleichende Maßnahmen

Nachteilsausgleich

Ziel eines inklusiven Bildungssystems ist es, allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien Zugang zu allen Bildungs- und Lerninhalten zu ermöglichen. Daher ist es erforderlich, sowohl im Unterricht als insbesondere auch bei den Leistungsfeststellungen ausgleichende Maßnahmen zu setzen.

KANN oder MUSS?
Erlässe und Rundschreiben werden auf Basis (im Rahmen) von Gesetzen und Verordnungen erlassen. Sie stellen quasi eine Erläuterung und Hilfestellung für die Betroffenen dar, wie die Gesetze zu verstehen sind bzw. was in deren Rahmen zulässig ist. Sie sind somit verbindliche Dokumente, auch wenn das Modalverb "kann" oder die Wendung "es besteht kein Einwand" verwendet wird.
"Schülerinnen und Schülern mit einer Lese-/Rechtschreibstörung kann ... ein Zeitzuschlag gewährt werden. ..."
"Rechtschreibfehler, die auf einer Lese-/Rechtschreibstörung basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben."
"Es besteht kein Einwand, dass Schülerinnen und Schülern bei der Leistungserbringung bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Verfassen der Arbeit am PC: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein Online-Wörterbuch)"

Pädagogen und Pädagoginnen sind hochqualifizierte Fachkräfte, denen der Gesetzgeber nicht jedes Detail vorschreiben wollte/will, sondern Spielräume eröffnet, die jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden sind.

In der Anfang September veröffentlichen „Regelung von ausgleichenden Maßnahmen...“ des BMB wurde endlich auch ausgedrückt, was von Eltern immer wieder eingefordert wurde:

„Ausgleichende Maßnahmen sind für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen verpflichtend anzuwenden.“

Durch einen Nachteilsausgleich bekommen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen durch gezielte Hilfestellungen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten nachzuweisen. Es geht darum, den Blick auf die individuellen Möglichkeiten, Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können, zu richten. So wird eine Kompensation des mit einer Behinderung verbundenen Nachteils hergestellt.
Wurde eine Leistung mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht, so stellt diese eine gleichwertige Leistung dar. Somit sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können unter Bedachtnahme auf den wegen der Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen.
Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen wird.

Rechtliche Grundlagen, die einen Nachteilsausgleich zwingend erforderlich machen:

Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Artikel 6: Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
§ 18 (6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Leistungsbeurteilungsverordnung
§ 2 (4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
§ 11 (8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Weil das BMB im Zuge der Initiative „Freiraum Schule“ nicht nur unzählige Rundschreiben außer Kraft gesetzt hat sondern den Schulen auch zusicherte, sie von Vorschriften zu entlasten, wurde das Schreiben „Regelung von ausgleichenden Maßnahmen ...“ in einem Newsletter ausgeschickt, ohne Geschäftszahl und nicht als Rundschreiben in der Rundschreibendatenbank veröffentlicht.
Damit wurde/wird die Tatsache verkannt, dass die Rundschreiben, weil sie ja kein neues Recht schaffen sondern bestehende Rechtsvorschriften erklären und in einer Zusammen-schau in Beziehung setzen, für alle Rechtsanwender und somit auch für Schulen und Eltern eine große Erleichterung darstellen und nicht eine zusätzliche Belastung.
Anm.: Seitens des BMB wurde zugesichert, etliche außer Kraft gesetzte Rundschreiben zu überarbeiten und zu „clustern“ und als „neue“ Rundschreiben wieder zur Verfügung zu stellen.

Das Dokument „Regelung von ausgleichenden Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen aufgrund von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie Sinnesbeeinträchtigungen“ fokussiert auf ausgleichende Maßnahmen im Rahmen von Leistungsfeststellungen.
Voraussetzung für ausgleichende Maßnahmen im Rahmen von Leistungsfeststellungen ist das nachweisliche Vorliegen einer Beeinträchtigung.
Nachweislich heißt, dass die Beeinträchtigung durch ein entsprechendes Gutachten von fachlich zuständigen Personen bzw. Institutionen (z.B. Fachärztinnen und Fachärzte, klinische Psychologinnen und Psychologen, schulärztlicher oder schulpsychologischer Dienst) gemäß internationalem Klassifikationssystem (z.B. ICD-10) festgestellt wurde.

Begriffsklärung:
Unter ausgleichenden Maßnahmen sind Handlungen und Mittel zu verstehen, die Benachteiligungen, die kausal durch eine Beeinträchtigung entstehen, kompensieren bzw. minimieren. Sie sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen Leistungsfeststellungen ohne Einschränkungen und Benachteiligungen bewältigen können.

Grundsätze:
Ausgleichende Maßnahmen beziehen sich auf alle genannten Formen der Leistungsfeststellung. Dabei gilt:
• Die jeweiligen Bildungsziele bzw. Leistungsanforderungen werden durch ausgleichende Maßnahmen nicht verändert.
• Leistungssituationen sind prinzipiell inhaltlich bzw. fachlich zielgleich zu gestalten.
• Die fachlich-kognitiven Anforderungen werden im Rahmen einer Leistungsfeststellung nicht verringert, da die erbrachten Leistungen gleichwertig sein müssen.
• Die ausgleichenden Maßnahmen sind so zu wählen, dass sie die in der Beeinträchtigung begründeten Nachteile kompensieren.

Ausgleichende Maßnahmen sind folglich keine Form individualisierter Leistungsbeurteilung, sondern bieten einen veränderten Rahmen zur Leistungserbringung unter Berücksichtigung der individuellen Benachteiligung.

Grundsätzliche Vorkehrungen:

Räumliche Maßnahmen: Ausgleichende Maßnahmen im Bereich der räumlichen Organisation umfassen beispielsweise die Bereitstellung eines eigenen Raums bzw. eines ruhigen Arbeitsumfeldes, um eine konzentrationsfördernde Arbeitsatmosphäre zu gewährleisten.

Zeitliche Maßnahmen: Beeinträchtigungen können dazu führen, dass Schülerinnen und Schüler mehr Zeit brauchen, um bestimmte Tätigkeiten auszuführen.
Bei ausgleichenden zeitlichen Maßnahmen handelt es sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die bei allen Formen der Leistungsfeststellung gewährt werden können, sohin auch bei Schularbeiten.
Didaktisch-methodische Maßnahmen: Ausgleichende Maßnahmen didaktisch-methodischer Art beziehen sich auf das Format der Leistungsfeststellung: praktische Teilleistungen verändert, gekürzt oder durch gleichwertige andere Leistungen ersetzt, z.B. Durchführung der Prüfung am Computer statt per Hand, Umsetzung eines Experimentes oder Rezeptes anleiten statt selbstständig ausführen.

Technisch-mediale Maßnahmen: Voraussetzung für den Einsatz technisch-medialer Hilfsmittel ist, dass diese auf die individuellen Bedürfnisse und die Arbeitsgewohnheiten der Schülerinnen und Schüler abgestimmt werden. Spezialsoftware, spezifische Schreibgeräte ...

Personelle Maßnahmen: insbesondere die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch spezifische Assistenzen.
Für Lernende im Autismus-Spektrum kann je nach Ausprägung Assistenz bei mündlichen Prüfungen hilfreich sein.

In weiterer Folge werden Spezifische Maßnahmen nach Arten der Beeinträchtigung beschrieben. > pdfRegelungen...

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Rechtsschutz in der Schule

Art 18 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Abs 1 lautet:

"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."

Das Schulunterrichtsgesetz ist ein Verwaltungsgesetz. Daraus ergibt sich, dass -anders als im Strafrecht, wo alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich als verboten angeführt ist- in diesem Rahmen nur getan werden darf und muss, was ausdrücklich vorgesehen ist.
Auch die Schulverwaltung beruht, wie die gesamte staatliche Verwaltung, auf gesetzlichen Grundlagen. Die Schulbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der schulrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten bzw. zu überwachen!
Die Schulgesetze haben den Sinn, Rechtssicherheit an den Schulen zu schaffen. Sie sind juristisch notwendig und nicht unnötige Bürokratie.
Immer dann, wenn sich Schülerinnen und Schüler in ihren Rechten benachteiligt fühlen, sollten sie die Möglichkeit haben, die Einhaltung ihrer Rechte unabhängig und unparteiisch überprüfen zu lassen.
Da das Schulunterrichtsgesetz die Möglichkeit eines Rechtsmittels nur in bestimmten taxativ genannten Fällen vorsieht (§§ 70 und 71), sollte der Rechtsschutz nicht nur auf die Bearbeitung der Rechtsmittel beschränkt werden.
So gibt es zB. bei einem Nicht genügend im Jahreszeugnis kein Rechtsmittel, wenn eine „Aufstiegsklausel“ erteilt wurde, also die Schülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist. Gegen die Note Nicht genügend kann in diesem Fall kein Rechtsmittel erhoben werden.
Es braucht umfassendere rechtliche Möglichkeiten, dass Schülerinnen und Schülern, die sich in ihren Rechten „beschnitten“ sehen, eine unabhängige und unparteiische Überprüfung der Sachlage erhalten können und gegebenenfalls die adäquaten Konsequenzen ergriffen werden.
Verstöße gegen schulische Vorschriften wie zB. hinsichtlich Frühwarnung werden nicht einmal im Rahmen von Rechtsmittelverfahren behandelt. Hier wird lediglich die Beurteilung überprüft, nicht geprüft werden aber die Umstände, die zu der mit „Nicht genügend" beurteilten Leistung geführt haben, egal ob oder wie viele schulische Vorschriften verletzt worden sind.
Insbesondere was die Notengebung angeht, gibt es immer wieder Probleme. Noten stellen ein Gutachten dar. Somit ist dagegen kein Rechtsmittel möglich, sie sind nicht rechtsmittelfähig.

Als 1977 die §§ 70 bis 74 SchUG geregelt wurden < Auflistung von Sachverhalten, gegen die Rechtsmittel ergriffen werden können, sowie Angaben zu Verfahrensabläufen> gab es schon die Diskussion darüber, dass dadurch nicht in allen Belangen für die Schülerinnen und Schüler ein Rechtsmittel vorgesehen ist.
Deshalb wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 401 (XIV.GP) festgehalten:
„Abschließend sei zu den §§ 70 und 71 festgehalten, dass jene Angelegenheiten, hinsichtlich deren weder in § 70 noch in § 71 Verfahrensvorschriften vorgesehen sind, in Hinkunft ohne förmliches Verfahren abzuwickeln sein werden. ...“ (Seite 17 der RV)
Es wurde die Auffassung vertreten, dass Rechtswohltaten auch im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden können.
„Eine Abhilfe im Aufsichtsweg auch in jenen Fällen möglich ist, in denen der Schüler zur Verfolgung ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung hat.“

Aufsichtsbeschwerde
Während auf die Erledigung eines Widerspruchs ein Rechtsanspruch besteht, hat ein Beschwerdeführer auf die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde (zB. betreffend die Benotung von Schularbeit, Test oder Prüfung, Verletzung von schulischen Vorschriften) keinen Rechtsanspruch.


Beschwerdemanagement:

Verordnung ... betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO):
§ 5. (1) Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen...
1. die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
8. das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.
§ 12. Im Hinblick auf das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall ... hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements ... Regionale Krisen sind zu reflektieren und nachweislich aufzuarbeiten. Die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen sind dabei durch die Bedienstete oder den Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu unterstützen, ihre primäre Verantwortung bei Problemen am Schulstandort tatsächlich wahrzunehmen.

In der jeweiligen Bildungsdirektion ist ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das Anfragen zentral bündelt und bearbeitet. Die Behörde hat im Eskalationsfall aktiv zu werden.

Gemäß Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion Steiermark ist eine „Stabsstelle für Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft“ eingerichtet, die auch laut Beschreibung Servicestelle in Angelegenheiten der Schulpartnerschaft sowie ein Bürger-service für Anfragen und Beschwerden für sämtliche Aufgaben der Bildungsdirektion ist.

Aktives Beschwerdemanagement muss nicht heißen, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen wird. Allerdings sollte jede Beschwerde daraufhin überprüft werden, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder ob sie auf ein generelles Problem verweist. Wird in einem Bereich eine Fehlentwicklung offenbar, wäre korrigierend einzugreifen, indem zB. eine Erläuterung der schulrechtlichen Vorschriften durch Erlässe erfolgt. Eine Rückmeldung an die Vorbringer müsste ebenso erfolgen wie die Behebung eines allfällig zu Tage getretenen Missstandes.

 

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.Das Österreichische Sprachenkompetenzzentrum unterstützt mit Materialien:

Englisch seit dem heurigen Schuljahr (aufsteigend) in der Grundstufe 2 Pflichtgegenstand

On we go with English! Didak­ti­sche Wege und Praxis­bei­spiele für den Pflicht­ge­gen­stand Lebende Fremd­sprache 3./​4. Schul­stufe

Diese ÖSZ-Praxis­bro­schüre unter­stützt Lehr­per­sonen in der Volks­schule beim Unter­richten nach dem Lehr­plan „Lebende Fremd­sprache“.

Sie infor­miert über zentrale Punkte des Lehr­plans, nimmt ein kompe­tenz- und aufga­ben­ori­en­tiertes Spra­chen­lernen in den Blick, berück­sich­tigt die Mehr­spra­chig­keit vieler Schü­le­rinnen und Schüler und bietet praxis­nahe Impulse zu Feed­back und Beur­tei­lung mit Fokus auf die 3. und 4. Schul­stufe. 

https://www.oesz.at/material-center/on-we-go-with-english/

 On we go

Komplettiert wird dies durch Unterrichtsbeispiele mit praxiserprobten Materialien zu den Themen Discovering Europe, Animals, Water all around us und Feelings.

Feelings 

Water

 pdf Infoblatt bmbwf - Lebende Fremdsprache in der Volksschule

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www.Literacy.at  - Leseförderung

Leseförderung bzw. Leseverstehen muss als Aufgabe aller Fächer gesehen, gedacht und realisiert werden. Sie darf nicht Alleinstellungsmerkmal des Deutschunterrichts der Grundschule sein, da eine Fachsprache die allgemeinsprachliche Bildung / Bildungssprache benötigt. Siehe: Unterrichtssprache ist mehr als Alltagssprache EB Dez.2022

Mit zahlreichen Initiativen wird versucht, Leseförderung in den Fokus zu bekommen und Schulen bzw. Kinder wirkungsvoll zu unterstützen.

Das Lesegütesiegel:

Das Lesegütesiegel unterstützt Schulen dabei, ihre Stärken im Bereich Lesen anhand von fünf Schwerpunkten zu erkennen und sichtbar zu machen. Die fünf inhaltlichen Schwerpunkte beschreiben die vielfältigen Themen- und Aufgabenbereiche einer wirksamen Leseförderung: Schulische Lesekultur, Leseräume, diagnosebasierte Leseförderung, Lesemotivation und literarische Bildung.
Bewerbung bis 23. Dezember 2025 über die Plattform www.lesen-superkraft.at

Die Lesepatenschaft:

Die Lesepatenschaft leistet einen wertvollen Beitrag zur Förderung der Lesekompetenz von Kindern. Lesepaten schaffen durch regelmäßige Präsenz positive Leseerfahrungen und tragen somit zur Lesemotivation bei. www.jugendrotkreuz.at/lesepat-innen 

Fachintegrierende Leseförderung in Mathematik, Deutsch und Sachunterricht -FLEDI

entwickelt von Fachdidaktikerinnen und -didaktikern der PPH Augustinum https://www.literacy.at/lesen-im-fach-deutsch/diagnose-und-foerderung/fledi 
Mit FLEDI soll eine gezielte und systematische Leseförderung für Schüler/innen der Primarstufe auf Basis von Sachtexten erreicht werden, wobei die Lesefördermaßnahme folgende Schwerpunkte fokussiert: Förderung der Leseflüssigkeit und des Leseverstehens

Sprachsensibler Unterricht:

Sprachliche Schwierigkeiten behindern das fachliche Lernen. Fach und Sprache lassen sich nicht trennen, daher müssen Fachinhalte und Sprache aber auch gleichzeitig gelehrt und gelernt werden. https://www.bimm.at/themenplattform/thema/sprachsensibler-unterricht/ 

Österreichischer Vorlesetag: Donnerstag, 26. März 2026 > Anmeldung: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/zrp/lesen/vorlesetag.html

 lesen

Um Lesen zu fördern, ist Vorlesen unabdingbar


Kinder, denen oft vorgelesen wird, sind aufnahmefähiger und konzentrierter. Vorlesen regt die Fantasie an, stärkt die Sprachkompetenz – und es macht Spaß!

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Chancenbonus

Der Chancenbonus soll mit dem kommenden Schuljahr 2026/27 zusätzliches Personal an jene 400 Schulen bringen, die besonders gefordert sind. Sie wurden entlang ihrer sozioökonomischen Ausgangslage ausgewählt, die auf einer unabhängigen Datenbasis der Statistik Austria basiert.
Konkret werden nun 156 Mittelschulen und 244 Volksschulen eingeladen, an dem Projekt Chancenbonus teilzunehmen. Die finale Verteilung wird im Februar 2026 vorliegen, wenn bekannt ist, welche dieser Schulen, die vorab ein Konzept vorlegen müssen, sich tatsächlich anmelden.
Im Rahmen des Chancenbonus-Programms werden dafür bis zu 800 Vollzeitäquivalente zur Verfügung gestellt. Die Schulen können autonom zwischen Lehrerpersonal, Fachleute aus dem Stand der Schulpsychologie, der Schulsozialarbeit und der Sozialpädagogik auswählen. Die Anzahl der Planstellen je Schule ist von der Schulart und der Zahl der Kinder abhängig.
Ziel ist eine Verbesserung des Ist-Standes an der Schule, sowohl was den Lernerfolg betrifft als auch die Lernmotivation, die sich durch Schulklima und psychische Gesundheit zeigt.

Die Maßnahme erinnert an das Projekt „Grundkompetenzen absichern“, bei dem im Zeitraum von 2017 – 2022 mehr als 400 Schulen dabei unterstützt worden sind, die Stärken und Schwächen der Kinder so früh wie möglich zu erkennen und im Rahmen der Individualisierung und differenzierten Förderung zu berücksichtigen.
Damals legte das „Unterrichtsministerium“ einen Fokus auf jene Schulen, die bei den Bildungsstandard-Überprüfungen unter dem Österreich-Schnitt und unter ihrem Erwartungsbereich („fairer Vergleich“) lagen.
Es wurde eine Begleitevaluation für dieses Projekt durchgeführt und auch ein Abschlussbericht erstellt, in dem Problembereiche aber auch Gelingensbedingungen angeführt wurden. – siehe Elternbrief Mai 2025


Als Gelingensbedingungen wurden genannt:

+ der Einsatz kompetenter Führungskräfte mit einem klaren Rollenverständnis,
+ wirkungsvolle Entwicklungsbegleitungsprozesse,
+ kompetente Beratung und Begleitung durch multiprofessionelle Teams sowie
+ hohe Unterrichtsqualität und
+ kompetente Lehrende

Als zentraler Problembereich wurde ua. die Externalisierung der Gründe für die unzureichenden Schülerleistungen angeführt.

"Charakteristisch für die Schulentwicklung ist das periodische Auftreten von mit hohen Erwartungen verbundenen Ideen, die in der pädagogischen Welt jeweils starke Resonanz und beeindruckende Bewegungen auslösen, aber nach einer gewissen Zeit euphorischer Hochstimmung allmählich wiederum verblassen. (ZSE-Report 27, S.11)
Hattie plädiert für die Normalform eines von der Lehrperson vorbereiteten, strukturierten und realisierten Unterrichts....; die Lehrperson darf und soll agieren, wobei für ihn oder für sie als Qualitätsannahme gilt, dass er oder sie „with the eyes of the students“ wahrnehmen kann (Hattie 2009, S. 238) und mit seinem Unterricht ihrem Lernen dienlich ist.
Das ist nicht einfach dann der Fall, wenn man „selbstorganisiert“ lernt.

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Dringender Handlungsbedarf bei Feststellung der Schulreife und Angeboten für nicht schulreife Kinder

Der jüngste nationale Bildungsbericht (NBB 2024) zeigt auf: bei der Feststellung der Schulreife ist die Steiermark Schlusslicht. Auch Vorschulklassen gibt es in der Steiermark keine, ein wesentlicher Grund dafür, dass die Steiermark besonders viele 6-Jährige für ihr erstes Schuljahr im häuslichen Unterricht hat.

-siehe EB Mai 2023 Stiefkind Vorschulstufe

NBB 2024/Teil2, Seite 280, 281
Für alle Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten, besteht nach Vollendung des 6. Lebensjahrs eine allgemeine Schulpflicht.
Allerdings besuchen 1,1 % eines Geburtsjahrgangs die Schule schon vor Beginn der Schulpflicht, d. h. im Alter von 5 Jahren zum Stichtag. Entsprechend ist 1,2 % der 6-Jährigen bereits auf der 2. Schulstufe eingeschult (...).
Für jene Kinder, die zu Beginn der Schulpflicht als nicht schulreif eingestuft werden, besteht die Möglichkeit des Besuchs eines Vorschuljahrs, welches auf die neunjährige Schulpflicht angerechnet wird. Der Besuch der Vorschulstufe kann dabei in organisatorisch getrennt geführten Vorschulklassen oder gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern der 1. Schulstufe oder der 1. und 2. Schulstufe in Schuleingangsklassen erfolgen.
Österreichweit liegt der Anteil der Kinder, die aufgrund ihrer Schulpflicht, aber fehlender Schulreife in der Vorschule beginnen, im Schuljahr 2012/13 bei 10,1 % und im Schuljahr 2022/23 bei 10,9 %.
Dabei zeigen sich 2022/23 beträchtliche Unterschiede zwischen den Bundesländern (Abbildung C1.1.b). Im Burgenland (1,1 %) und in der Steiermark (0,5%) ist der Anteil der Schülerinnen und Schüler auf der Vorschulstufe 2022/23 am geringsten, in Salzburg (25,8 %) und Vorarlberg (16,9 %) am höchsten, ....
2022/23 werden österreichweit 6,0 % in separaten Vorschulklassen unterrichtet, ...

Vorschulstufe

 

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Liebe Leserinnen und Leser,

in der Steiermark besteht erstmals seit vielen Jahren wieder die Chance, dass die Grundschule mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe und 1. bis 4. Schulstufe geführt werden kann, dass also die Vorschulklassen wieder im Angebot sein werden. Dazu braucht es eine, wie im Gesetz vorgesehene Feststellung der Schulreife im Rahmen der Einschreibung. Dies scheint in der Steiermark immer noch so zu passieren, dass fast alle Kinder als schulreif ihre Schullaufbahn beginnen.

Es besteht die Hoffnung, dass Eltern, für die der Schulstart ihrer Kinder mit Geburtstag 1.9. und davor als zu früh erscheint, nicht in den häuslichen Unterricht oder die „Frühchenregelung“<SchPflG § 2 (2)> ausweichen, wenn ihre Kinder nicht in einer 1. Klasse beginnen müssen, sondern in eine Vorschulklasse gehen können. S. 3

Chancenbonus und Leseförderung sind Maßnahmen mit denen versucht wird, des Umstands Herr zu werden, dass immer noch zu wenige Eltern, wie es in SchUG § 3(3) gefordert wird, dafür sorgen, dass ihre Kinder, zum Zeitpunkt der Schüler-einschreibung die Unterrichtssprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. S. 4     S.5

Kompetenzorientierung wird mit den neuen aufsteigend in Kraft getretenen Lehrplänen als wichtiges Element vor-gegeben. S. 14ff

Vor allem die übergreifenden Themen nehmen eine wichtige Rolle ein. Die Lernziele sind bereits in der Volksschule sehr anspruchsvoll, was exemplarisch zum Thema Finanzbildung gezeigt wird.
FinanzFitte Eltern können ihre Kinder gut unterstützen. Siehe dazu: Informations-Veranstaltungen auch online S.16/17

Da Englisch in der Grundstufe 2 nun zum Pflichtfach avanciert ist, bietet das ÖSZ einige neue Materialien an, die auch für Eltern zugänglich sind. S.6

Durch die Initiative „Freiraum Schule“ sind viele wichtige Rundschreiben außer Kraft gesetzt worden. Wichtige neue Infos kommen nicht auf die Rundschreiben-datenbank sondern in einem Infomailing „versteckt“, so zB. die Erläuterungen zu den ausgleichenden Maßnahmen. S.9ff

Neue Rechtschreibregeln sind für die Schule seit 1.09.2025 in Kraft, mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren. S.18ff

Unser Jugendgesetz sieht für Jugendliche bei Übertretungen auch das Erbringen von sozialen Leistungen vor. Ob das verbotene Zwangsarbeit ist, darüber hatte der VfGH zu entscheiden. S.19

Externe Schulevaluation ist im 2. Jahr. Wichtig ist, dass die Eltern die Gelegen-heiten zur Beteiligung nützen. S.20

Wir bitten um weitere rege Zusammen-arbeit und wünschen Ihnen für die kommenden Festtage alles Gute.
Ilse Schmid

Graz, 2. Dezember 2025   

 pdf Elternbrief Dezember 2025

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Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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