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Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

SGAs sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 64 Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).
Die Mitglieder von SGAs sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern.

Die gemäß § 64 SchUG gewählten oder vom Elternverein entsandten  Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl bzw. Entsendung Kraft Gesetz dem SGA an. Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.

Dem SGA gehören an:

  die Schulleitung

+ drei Elternvertreter

+ drei Lehrervertreter

+drei Schülervertreter

Stimmrecht:

Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme. - Ausnahmen seit 1.9.2018 siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Einladung und Vorsitz 

erfolgt durch die Schulleitung. Diese hat -seit 1.9.2018- in einigen Punkten ein Stimmrecht.

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. 

Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung

Mindestens 2x pro Schuljahr


weitere Sitzungen immer dann,

- wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder  unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- auch ohne Verlangen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

Geltungsbereich der Inhalte

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