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 Berichtspflicht der Schulleitung

So kommt es nicht von ungefähr, dass es auch eine Berichtspflicht der Schulleitung gegenüber dem jeweiligen Schulgremium gibt. [Siehe unsere Zeitschrift vom Mai 2024 „Gesetzlich vorgesehene Vorgänge“ Seite 2]

Auch wenn die konkrete Information über die im folgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Personalressourcen noch nicht eingelangt sein sollte, muss die Schulleitung das Schulgremium dennoch rechtzeitig (spätestens Anfang Mai) über getroffene Festlegungen hinsichtlich Klassen und Gruppen in Kenntnis setzen.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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