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 Erziehungsberechtigte:    SchUG § 60 

§ 60 (1) Unter Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

Gegenüber der Schule gelten nur jene Elternteile als vertretungsbefugt, die Träger der Obsorge von Kindern an der Schule sind.

Elternvertreter im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) darf nur jemand sein, der gem. SchUG § 60 (1) als Erziehungsberechtigter zu verstehen ist.
Ausnahme:
An Schulen mit SGA gibt es dazu eine kleine Ausnahme, zumal es hier vorkommt, dass im Laufe des Schulbesuchs Volljährigkeit von Schülerinnen und Schülern eintritt und somit die Voraussetzung für den Staus „Erziehungsberechtigt“ wegfällt.
Hier gilt eine „Fortsetzungsregelung“: Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, dürfen die Funktion eines Elternvertreters im SGA (weiter) bekleiden.

Umfang der Vertretungsrechte von Erziehungsberechtigten

Bis einschließlich 8. Schulstufe werden Schülerinnen und Schüler in allen Angelegenheiten des SchUG von Erziehungsberechtigten vertreten.

Ab der 9. Schulstufe ist selbständiges Handeln der Schülerinnen und Schüler in den in SchUG § 68 lit.a bis x aufgelisteten Angelegenheiten erlaubt, sofern Entscheidungsfähigkeit vorliegt und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.
zB:
• Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen
• Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule
• Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch

Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen.
Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.

Bei Untätigbleiben der Schülerin oder des Schülers sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt, .... (SchUG § 69)

Mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt die Vertretung durch die Eltern.

Geltungsbereich der Inhalte

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