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Allerdings muss es Betreuung geben:

§ 9 C-SchVO 2021/22 - Stand 1. September 2021
(2) Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4 entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 sowie der jeweiligen Risikostufe vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.

(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht sind möglich, zB „Schichtbetrieb“

§ 9 C-SchVO 2021/22
(1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
1. Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
3. .... an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,

§ 9 C-SchVO 2021/22    i.d.g.F  

Ohne jeglichen Hinweis auf „Schutz der Kinder bei Bildschirmarbeit“ (siehe Seite 13) wurde vom Gesetzgeber die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht vor Computer, Tablet, Smartphone,... ermöglicht.

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