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7. Jänner 2021: Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen für einen IKT-gestützter Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung.

8. Jänner 2021 Schulunterrichtsgesetz § 14a IKT-gestützter Unterricht  -Stand 1. September 2021
(1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.

§ 14a SchUG  i.d.g.F.  

Betreffend Dauer der Bildschirmarbeit gibt es keine gesetzlich verankerte Vorgabe.
So kann die Verpflichtung zur Teilnahme am IKT-gestützten Unterricht einfach angeordnet werden. (siehe Seite 9: Anordnung IKT-gem. C-SchVO 2021/22 § 9)

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