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Pflichten der Eltern

Die Pflichten bleiben gleich (§ 24 Abs. 1-3):

Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind bzw. ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen und die Schule regelmäßig besuchen.

Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten.

Eltern sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Geltungsbereich der Inhalte

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