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Allerdings nehmen sehr viele Schulen die Ausnahmeregelung in Anspruch:
„Sind die notwendigen personellen Ressourcen für eine individuelle Lernzeit (ILZ) im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden nicht gesichert, kann stattdessen die gegenstandsbezogene Lernzeit (GLZ) mit fünf Wochenstunden anberaumt werden.“

Das bedeutet:

ein Großteil der Kinder hat nur 1 Stunde Lernzeit pro Wochentag. Der Rest des Aufenthalts in der Schule, auch wenn dieser bis 18 Uhr dauern sollte, ist Freizeit.

Auch wenn es in der Lernzeit, wie im Lehrplan vorgesehen, gezielt zusammengestellte Aufgabenpakete zur Sicherung des Unterrichtsertrages geben sollte, hilft das nur bedingt.
Es müssten in der 1 Stunde die Hausübungen oder auch Aufgabenpakete des jeweiligen Gegenstandes, dem die gegenstandsbezogene Lernzeit zugeordnet ist, erledigt werden.

Die Erledigung anderer Arbeiten (Hausübungen für andere Gegenstände, Lernen für Prüfungen, Tests,...), die nicht dem Gegenstand der jeweiligen Lernzeit zuzuordnen sind, haben keinen vorgesehenen zeitlichen Rahmen.

Aber auch wenn man die gängige Praxis hernimmt, der zufolge die eigentlich gegenstandsbezogene Lernstunde für jedwede Aufgabe verwendet werden darf, hakt es noch immer. 1 Stunde ist und bleibt zu wenig.

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