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Haftung

Wie erwähnt, gehört das Verabreichen eines ärztlich verschriebenen Notfallmedikaments zu den sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten im Sinn der oben angesprochenen dienstrechtlichen Vorschriften. Die Abgabe des Medikaments geschieht im Rahmen der den Lehrkräften übertragenen Aufsichtsführung nach § 51 Abs. 3 SchUG. Kommt ein Schüler/eine Schülerin dabei zu Schaden, liegt ein Schülerunfall vor (§ 175 Abs. 4 ASVG). Die Heilungskosten werden von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung getragen. Ein In-Anspruch-Nehmen der Lehrkraft verhindern die §§ 333 und 335 ASVG. Das gilt auch für etwaige Schadenersatzforderungen von Seiten des geschädigten Schülers/der geschädigten Schülerin. Ersatzweise ist die Lehrkraft auch durch das Amtshaftungsrecht vor

Schadenersatzforderungen geschützt, weil das Ausüben von Aufsicht, wie der Unterricht selbst, eine hoheitliche Tätigkeit ist. Die Furcht, wegen eines Fehlers bei der Gabe des Medikaments schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, ist unbegründet.

Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien werden gebeten die Schulleitungen zu informieren.

Wien, 13. September 2018, Für den Bundesminister:, Dr. Rainer Fankhauser

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