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Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport – Rolle des Schularztes

Auch hier gilt, wie oben bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen mit bewegungserziehlichen Inhalten bereits angeführt der Grundsatz, eine Teilnahme in größtmöglichem Umfang anzustreben.

Auspdf  Erlass GZ.: ISchu1/67-2017, Landesschulrat für Steiermark

„Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Geringfügige körperliche Einschränkungen einer Schülerin/eines Schülers, die keinen Grund für eine gänzliche Befreiung vom Unterricht darstellen, werden lediglich in der Unterrichtsgestaltung bzw. Leistungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein. So können etwa bestimmte Fertigkeitsleistungen nachgesehen werden. § 18 Abs. 6 SchUG iVm. § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 LBVO finden hierbei Anwendung.“

„Gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Schulleiter/die Schulleiterin auf Ansuchen des Schülers/der Schülerin oder von Amts wegen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Befreiung des Schülers/der Schülerin von der Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport für die voraussichtliche Dauer der Behinderung auszusprechen.

Einer diesbezüglichen Entscheidung kann ein entsprechendes Gutachten des Schularztes/der Schulärztin zugrunde liegen. Es wird aber auch einerseits Fälle geben, in denen das schulärztliche Gutachten nicht ausreicht, um auf ein fachärztliches Zeugnis verzichten zu können und andererseits die für die Befreiung sprechenden Umstände so offensichtlich sind, dass der Schulleiter/die Schulleiterin für seine/ihre Entscheidung keines ärztlichen Zeugnisses oderschulärztlichen Gutachtens bedarf.“

„Es ist klar, dass im Einzelfall Gründe vorliegen können, die die betreffende Lehrerin/den betreffenden Lehrer veranlassen müssten, einer Schülerin/einem Schüler die Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport, unter Hinweis auf die sonstige eventuelle Gefährdung, zu verweigern. Solche Entscheidungen der Lehrerin/des Lehrers können jedoch nur unmittelbar vor Beginn des Unterrichts in Bewegung und Sport erfolgen, sich aber keineswegs auf mehrere Unterrichtseinheiten erstrecken.“

„Eine Anwesenheitsverpflichtung des/der von der Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport befreiten Schülers/Schülerin im Unterricht ist nur im Hinblick auf eine allenfalls erforderliche Beaufsichtigung gegeben. An Randstunden kommt daher auch ein vorzeitiges Unterrichtsende in Frage, soweit keine Gefährdung der Schüler/innen zu befürchten ist.“

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