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Verfahrensbestimmung: (SchPflG § 6 Abs. 2c 2d): nicht aktuell

„....Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben.

Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.“

Antragstellung bzw. Weiterleitung des Antrags der Eltern auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

„Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)

„Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat;... der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und“ [nur] „mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.“

„Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.“ (SchPflG § 8 Abs. 1)

Die Schulleitung bzw. der Landesschulrat ist verpflichtet, den Eltern (der Partei) die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben.

Den Eltern (der Partei) ist die Möglichkeit einzuräumen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu auch Stellung zu nehmen.

siehe auch: EB Mai 2018 Rechtsmittel

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<gemäß Abs. 2b Z 2>

Geltungsbereich der Inhalte

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