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Aus dem Mailing Stakeholder Wirtschaft:

Betreff: Ab 17. Mai 2021 gilt der Corona-Testpass als Eintritts-Berechtigung für Schülerinnen und Schüler ab 10 Jahren

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Was ist der „Corona-Testpass“ und was weist er nach?
Wie Sie wissen, können alle österreichischen Schülerinnen und Schüler mit 17. Mai endlich wieder „ihre“ Schulen besuchen – selbstverständlich begleitet durch die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen und durch das bewährte, zusätzliche „Sicherheitsnetz“ der Antigen-Selbsttestungen, die Schüler/innen, Lehrer/innen und das Verwaltungspersonal mit Start am 17. Mai dreimal wöchentlich durchführen.
Der „Corona-Testpass“ belegt ab kommender Woche für jede einzelne Schülerin/jeden einzelnen Schüler, dass sie/er an der Schule negativ getestet wurde und gibt gleichzeitig Auskunft über den Gültigkeitszeitraum der Testung: Pro negativem Testergebnis wird ein Sticker in die jeweils aktuelle Testwoche im „Corona-Testpass“ geklebt. Der Zeitraum zwischen den Testungen beträgt maximal 48 Stunden. (Die allgemeinen Testzeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag morgens vor Unterrichtsbeginn.)

Für wen gilt der „Corona-Testpass“?
Die Schule gilt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheitsministerium als „befugte Stelle“, die einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 erstellen darf, der – wie jeder andere Nachweis eines Antigen-Test-Ergebnisses in einer Teststraße oder Apotheke – unmittelbar nach Abnahme 48 Stunden lang gültig ist.
Der „Corona-Testpass“ gilt für Schülerinnen und Schüler als dieser erforderliche Nachweis.

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• Zur Glaubhaftmachung des Alters wäre es gemäß § 20 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl Nr. II/214 sinnvoll,

wenn die Schülerinnen und Schüler den „Corona-Testpass“ in Kombination mit einem Schülerausweis, einem Freifahrtschein, einem Personalausweises o.ä. vorlegen.

• Kindern im Alter unter zehn Jahren dient er als fortlaufende Testdokumentation, und diese kann – muss aber nicht als Nachweis der regelmäßigen Testung vorgelegt werden.

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