Vorgehen der Schulleitung bei positivem Selbsttest-Ergebnis
♦ Meldung an die zuständige Gesundheitsbehörde oder über die Nummer 1450, je nach Festlegung im Bundesland.
♦ Information der Eltern/Erziehungsberechtigten über die nächsten einzuleitenden Schritte (v.a. Abholen des Kindes von der Schule).
♦ Information der Bildungsdirektion.
Dann ist die Gesundheitsbehörde zuständig! siehe Behördliche Vorgangsweise
Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, wie Absonderungen, das Einleiten von Erhebungen oder die Schließung der Schule, obliegen ausschließlich der Gesundheitsbehörde.
Der Schule kommen hier keine Kompetenzen bezüglich des Setzens von Maßnahmen zu.
Die endgültige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren eine COVID-19-Virusinfektion vorliegt und welche Maßnahmen dies erfordert (z.B. Bestätigung durch einen PCR-Test, Absonderung, Contact Tracing, etc.), obliegt der Gesundheitsbehörde.
Für die Schulleitung setzt hier die Prozesskette gemäß COVID-19-Hygiene-, Präventions- und Verfahrensleitlinien ein 22.10.2020 ...Verfahrensleitlinien Seite 21: Szenario A .